ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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14. Ein Gläubiger, welcher etwa nach Beginn der Liquidierung eine
größere Zahlung als die, zu welcher jeder einzelne Gläubiger berechtigt ist, er
hält, soll einen entsprechenden Teil zurückgeben, damit seine Dividende auf
die gleiche Höhe der anderen ermäßigt wird.
Jede vorzugsweise Zahlung oder Inempfangnahme, welche im Falle eines
Konkurses ungültig wäre, soll der Masse zurückvergütet werden. Jedes Mitglied,
welches ein Engagement mit dem Chef eines liquidierenden Mitglieds glatt
gestellt, soll diese Tatsache den Official Assignees (Masseverwalter) sofort mitteilen.
15. Ein Anspruch, welcher nicht aus einem Börsengeschäft herrührt, kann
gegen die Masse eines liquidierenden Mitglieds nicht geltend gemacht werden.
16. Ansprüche, deren Nichtbezahlung gestattet wird, sollen von einer
Geltendmachung bei einer späteren Liquidierung oder Zahlungsunfähigkeit nicht
ausgeschlossen sein.
17. Mitglieder, welche die fällige Zahlung für abgelieferte Effekten nicht
erhalten, sollen pro rata bezahlt werden und vorzugsweise aus den Aktiven,
welche auf irgendeine Weise von diesen Effekten herrühren; falls diese Aktiven
sich als ungenügend erweisen, so sollen die Mitglieder bezüglich des Saldos
■hrer Ansprüche mit anderen Gläubigern an dem vorhandenen Garantiefonds
d e r liquidierenden Firma teilnehmen.
18. Wenn ein Geldvorschuß gegen Wertpapiere gemacht worden ist, so
soll der Geldgeber seine Wertpapiere im Einverständnis mit den Official
Assignees (Masseverwalter) verkaufen oder sie zu einem mit den Official
Assignees (Masseverwalter) festzusetzenden Preise übernehmen, vorbehaltlich
e >nes Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Falls die
Sicherheiten ungenügend sind, kann die Differenz gegen die Masse des liqui
dierenden Mitglieds geltend gemacht werden.
19. Ein Vorschuß ohne Sicherheiten, welcher vor dem 4. August 1914
genommen worden ist, soll als Anspruch gegen die Masse nicht zugelassen
werden. Wenn irdendein nicht gesicherter Gläubigei Bezahlung irgendeines
ungesicherten Vorschusses von dem liquidierenden Mitglied innerhalb eines
Monats vor dem Beginn der Liquidierung erhält, so soll ei den erhaltenen Be
frag zugunsten der Masse zurückvergüten.
20. Es soll einem Nichtmitgliede gestattet werden, an der Masse eines
liquidierenden Mitglieds teilzunehmen, vorausgesetzt, daß sein Anspruch von
dem Gläubigerkomitee zugelassen wird, vorbehaltlich eines Rekurses an das
Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Personen, deren Ansprüche zuge
gen sind, können in einer Gläubigerversammlung von irgendeinem von
ihnen zu beauftragenden Mitgliede vertreten werden.
21. Mitglieder, welche Gläubiger der Masse eines liquidierenden Mit
glieds sind, sollen ihren Anspruch gegen diese Masse an ein Nichtmitglied ohne
hie Zustimmung des Gläubigerkomitees weder verkaufen, übertragen oder ver
pfänden, vorbehaltlich eines Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegen
heiten. Jede derartige Übertragung soll den Official Assignees (Masseverwaltern)
s °fort mitgeteilt werden.