Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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14. Ein Gläubiger, welcher etwa nach Beginn der Liquidierung eine 
größere Zahlung als die, zu welcher jeder einzelne Gläubiger berechtigt ist, er 
hält, soll einen entsprechenden Teil zurückgeben, damit seine Dividende auf 
die gleiche Höhe der anderen ermäßigt wird. 
Jede vorzugsweise Zahlung oder Inempfangnahme, welche im Falle eines 
Konkurses ungültig wäre, soll der Masse zurückvergütet werden. Jedes Mitglied, 
welches ein Engagement mit dem Chef eines liquidierenden Mitglieds glatt 
gestellt, soll diese Tatsache den Official Assignees (Masseverwalter) sofort mitteilen. 
15. Ein Anspruch, welcher nicht aus einem Börsengeschäft herrührt, kann 
gegen die Masse eines liquidierenden Mitglieds nicht geltend gemacht werden. 
16. Ansprüche, deren Nichtbezahlung gestattet wird, sollen von einer 
Geltendmachung bei einer späteren Liquidierung oder Zahlungsunfähigkeit nicht 
ausgeschlossen sein. 
17. Mitglieder, welche die fällige Zahlung für abgelieferte Effekten nicht 
erhalten, sollen pro rata bezahlt werden und vorzugsweise aus den Aktiven, 
welche auf irgendeine Weise von diesen Effekten herrühren; falls diese Aktiven 
sich als ungenügend erweisen, so sollen die Mitglieder bezüglich des Saldos 
■hrer Ansprüche mit anderen Gläubigern an dem vorhandenen Garantiefonds 
d e r liquidierenden Firma teilnehmen. 
18. Wenn ein Geldvorschuß gegen Wertpapiere gemacht worden ist, so 
soll der Geldgeber seine Wertpapiere im Einverständnis mit den Official 
Assignees (Masseverwalter) verkaufen oder sie zu einem mit den Official 
Assignees (Masseverwalter) festzusetzenden Preise übernehmen, vorbehaltlich 
e >nes Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Falls die 
Sicherheiten ungenügend sind, kann die Differenz gegen die Masse des liqui 
dierenden Mitglieds geltend gemacht werden. 
19. Ein Vorschuß ohne Sicherheiten, welcher vor dem 4. August 1914 
genommen worden ist, soll als Anspruch gegen die Masse nicht zugelassen 
werden. Wenn irdendein nicht gesicherter Gläubigei Bezahlung irgendeines 
ungesicherten Vorschusses von dem liquidierenden Mitglied innerhalb eines 
Monats vor dem Beginn der Liquidierung erhält, so soll ei den erhaltenen Be 
frag zugunsten der Masse zurückvergüten. 
20. Es soll einem Nichtmitgliede gestattet werden, an der Masse eines 
liquidierenden Mitglieds teilzunehmen, vorausgesetzt, daß sein Anspruch von 
dem Gläubigerkomitee zugelassen wird, vorbehaltlich eines Rekurses an das 
Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Personen, deren Ansprüche zuge 
gen sind, können in einer Gläubigerversammlung von irgendeinem von 
ihnen zu beauftragenden Mitgliede vertreten werden. 
21. Mitglieder, welche Gläubiger der Masse eines liquidierenden Mit 
glieds sind, sollen ihren Anspruch gegen diese Masse an ein Nichtmitglied ohne 
hie Zustimmung des Gläubigerkomitees weder verkaufen, übertragen oder ver 
pfänden, vorbehaltlich eines Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegen 
heiten. Jede derartige Übertragung soll den Official Assignees (Masseverwaltern) 
s °fort mitgeteilt werden.
	        
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