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Tod Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalles ist. Die Rente ist
voll zu zahlen.
12. Der 8 1642 ist zu streichen.
13. Im § 1547 ersuchen wir im letzten Absatz die Worte
„binnen drei Monate" zu streichen und durch die Worte „binnen
20 Wochen" zu ersetzen.
Ferner bitten wir alle Paragraphen der Reichsvers.-Ordn., die
mit den in unserer Eingabe angegebenen in Verbindung stehen,
dem Sinne unserer Anträge gemäß zu ändern.
Begründung.
Der 8 173 der R.-V.-O. soll Personen, die infolge von chro
nischen Krankheiten, Gebrechen oder Alter nicht mehr ihre be
rufliche Tätigkeit voll ausüben können, das Recht geben, einen
Antrag auf Befreiung der Versicherungspslicht zu stellen, da sonst
für sie die Gefahr bestünde, daß Arbeitgeber sie nicht beschäftigen
würden, weil von ihnen, wenn sie Mitglieder der Krankenkasse
würden, eine Schädigung derselben befürchtet wird. Dieser Pa
ragraph sollte also dazu dienen, chronisch Kranken sowie mit Ge
brechen Behafteten die Arbeitsannahme zu erleichtern. Im
rheinisch-westfälischen Industriegebiet ist es aber soweit gekommen,
daß der 8 173 dazu dient, sogar an vollerwerbsfähige Hauer, die
mit irgend einem Fehler behaftet sind, der sie aber nicht daran
hindert, die gleiche Arbeit wie ihre Kameraden zu leisten, das
Ansinnen zu stellen, sich von der Versicherungspflicht befreien zu
lassen. Um Arbeit zu erhalten, gehen sie auch darauf ein, und
bei vorkommenden Krankheiten, die auch den robustesten Men
schen einmal heimsuchen können, ist die Gemeinde, welche die Fa
milie dann zu unterhalten hat, die Geschädigte.
Zahlreiche Prozesse, die zum Teil zu Gunsten derjenigen
Personen entschieden wurden, die man zwingen wollte, sich von
der Versicherungspflicht befreien zu lassen, da man ihnen sonst
die Arbeit verweigerte, beweisen, daß eine Abänderung des
Paragraphen 173 zum Schutze der Arbeiterschaft hochnötig ist.
Ein Arbeiter kann 40 Prozent, ja sogar noch mehr erwerbs
unfähig, dabei aber körperlich gesund sein, man denke nur dabei
an die Bergarbeiter, die heute in den Gruben Hauerarbeiten
verrichten, trotzdem sie nur ein Auge haben oder ihnen ver
schiedene Finger fehlen.
Wir führen hier einen Fall von den vielen an, wo sich ein
Bergarbeiter im Rechtswege gegen seine Befreiung von der Kran
kenversicherungspflicht zur Wehr setzen mußte:
Der Bergmann Fl. aus Unna erlitt auf dem Heimwege von
der Mittagsschicht in der Nacht zum 1. Mai 1914 einen Unter-
schenkelbruch und eine schwere Knieverletzung, woran er längere
Zeit krank feiern mußte. Als er wieder soweit hergestellt war,
um die Werksarbeit aufzunehmen, mußte er sich erst — auf
seinen Wunsch selbstverständlich — von der Krankenversicherung