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4. Waren, mit Ausnahme der besonders ge
nannten, aus farbigem (in der Masse gefärbtem),
zweifarbigem (farbig überfangenem), milch
farbenem, mattem (auf jede Art erzeugtem), ge
ripptem, flaschenfarbigem, mit rissiger Glasur
versehenem Glase und Eisglas:
a) ungeschliffen, unpoliert, nicht ge
schnitten, auch mit abgeschliffenen und
nachgearbeiteten Böden, Rändern, Stöp
seln und Deckeln, sowie mit einge
gossenen oder eingepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, jedoch ohne
andere Verzierungen, für das Pud . . 10,— R
4. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Waren,
nicht besonders benannte, aus einfarbigem (in der
Masse gefärbtem ), doppelfarbigem (mit einem anders
farbigem Ueberguss), milchfarbigem, auf welche Art
immer mattiertem Glas, aus gerunzeltem, flaschen
farbigem, Craquele- und Eisglas:
a) weder poliert noch geschliffen, wenn auch
?nit abgeschliffenen oder geglätteten Böden,
Rändern, Stöpseln und Deckeln, sowie mit
eingegossenen oder gepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, aber ohne andere
Verzierung, für das Pud 10,— ß
b) geschliffen, poliert und geschnitten, für
das Pud 16,50 R
b) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:
poliert oder geschliffen, für das Pud . . 16,50 ß
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung. Florettglas und opalisiertes Glas werden
nach Art. 77, P. 4 durchgelassen.
Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,
Nr. 10 509, die Tarifierung der Erzeugnisse aus blauem,
in der Masse gefärbtem Glase, ungeschliffene zylindrische
Stäbchen mit geschliffenen Teilen (in Form einer Anzahl von
Zonen) darstellend, nach Art. 77, P. 4 lit. b, als richtig an
erkannt (C. 09, Nr. 5962, P. 12).
Ostereier aus Glas mit feingeschliffenen Kanten
— nach Art. 77, P. 4 lit. b (C. 10, Nr. 36 911).
5. Waren, ausser den besonders genannten,
aus Glas jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung,
wie: mit geätzten oder gravierten Mustern, mit
Malerei, Email, Vergoldung, Versilberung, Ver
zierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und