Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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verliehenen Mineral, den zur Gewinnung desselben bestimmten Liegen 
schaften, Vorrichtungen und Anstalten.“ „Das Bergwerk ist ein Ver 
mögenskomplex. “ 
4. Die regalen Mineralien sind weder Teile des Grundeigentums 
noch herrenlose Sachen, stehen vielmehr bis zur Verleihung ira Eigentum? 
des Regalherrn x . Damit ist kein Sacheigentum wie an einer beweglichen 
Sache gemeint, sondern nur das Recht der unumschränkten und aus 
schließlichen Herrschaft über ein begrenztes Stück der Erdoberfläche, 
unumschränkt und ausschließlich jedoch nur im Rahmen der Gesetze 
nach Art wie das Grundeigentum. Oder anders ausgedrückt, es liegt wie 
beim Grundeigentum ein Komplex von Befugnissen vor, aber fast von 
allen, welche nach dem Rechte mit dem Eigentum an einem begrenzten 
Teile der Erdoberfläche verbunden sind. Nicht mehr und nicht weniger 
dürfte auch aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1906 
(Zeitschrift für Bergrecht Bd. 48 S. 119) zu schließen sein. 
Gegen die erste Ansicht, wonach die regalen Mineralien ein Zubehör 
zum Grundeigentum sein sollen, sprechen folgende Erwägungen: 
Von einem gewissen rechtlichen Standpunkte aus wird das Eigentum 
aus der Okkupation hergeleitet. Alles Eigentum sei, da ursprünglich 
die Erdoberfläche allen gemeinsam gewesen, einst durch Okkupation 
entstanden 1 2 . Die Okkupation der Erdoberfläche hat sich indes nur 
auf diese selbst und nicht auf die Bergwerksmineralien erstreckt. Man 
kann deshalb aus dieser Theorie die Zugehörigkeit der Bergwerks 
mineralien zum Grundeigentum nicht beweisen. Von einem anderen 
naturrechtlichen Standpunkte wird das Eigentum auf die Arbeit zurück 
geführt. Allein man kann behaupten, daß die Erdoberfläche durch 
menschliche Arbeit urbar, wertvoll und zum Grundeigentum gemacht 
worden sei, aber nicht, daß sich jene Arbeit bis auf die Bergwerks- 
mineralien im Schoße der Erde ausgedehnt habe. Man wird deshalb 
vom Standpunkte der Arbeitstheorie 3 aus die Zugehörigkeit der Berg 
werksmineralien zum Grundeigentum nicht behaupten können. Von 
einem mehr metaphysischen Standpunkte (Hegel, Fichte, Stahl) hat 
man das Eigentum als die notwendige Konsequenz der menschlichen 
Natur und der Selbständigkeit der Individuen, als den Stoff für die 
1 Karsten, Grundriß § 14 S. 6: „Das Bergregal besteht in dem vollen und 
freien Eigentum der unter der Oberfläche vorkommenden, dem Hoheitsrechte vor 
behaltenen Mineralien.“ Derselbe §§ 121 ff. Hake, Kommentar § 69 S. 52. 
2 Die sogenannte Okkupationstheorie, vergl. hierüber Adolph Wagner, Volks 
wirtschaftslehre, Leipzig und Heidelberg 1876, S, 472 ff. 
3 Vgl. Wagner S. 478, überall ebenso Abignente p. 195 a. a. O., Schupfer.
	        
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