Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das 
Entgelt nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktage für 
den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der Kündigung tritt im 
Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor 
hollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen 
Leistungen ein. 
3 1159 a. Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art 
zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupt— 
sächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so 
ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine min— 
destens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dasselbe gilt 
überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist. 
811509 b. In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis 
uinter Einhaltung einer mindestens vierzehntätigen Kündigungsfrist 
gelöst werden. 
In erster Linie werden die vertraglich festgesetzten Kündigungs⸗ 
zeiten maßgebend sein, dann die in den Spezialgesetzen des Arbeits⸗ 
rechtes festgesetzten befonderen Kündigungszeiten und erst in letzter 
Linie die Kündigungszeiten des a. b. G. 
Die in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes festgesetzten beson— 
deren Kündigungszeiten sind folgende: 
Gewerbeordnung, 877: „Wenn über die Zeit der Ent— 
lohnung des Hilfsarbeiters und über die Kündigungsfrist nichts an⸗ 
deres vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung 
und eine vierzehntägige Kündigungsfrist vorausgesetzt.“ 
Handelsgehilfengesezz, 8 20, Absatz 1, 2, 8: „Man— 
gels Vereinbarung oder Mangels eines für den Dienstnehmer gün— 
stigeren Ortsgebrauches kann das Dienftverhältnis von jedem Teile 
nit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechs⸗ 
vöchentlicher Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist kann 
durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und 
muß stets am 15. Zder am letzten Tage eines Kalendermonats enden. 
Ift das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Be— 
darfs dereinbart, so kaun es während des ersten Monats von beiden 
Leilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchentlichen Kündigunas— 
frist agelöst werden. 
5.G.G., 8 21: „Ein für die Lebenszeit einer Person oder für 
änger als fünf Jahre vereinbartes Dienstberhältnis kann von dem 
Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer 
ündiguugsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.“ 
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