Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das
Entgelt nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktage für
den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der Kündigung tritt im
Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor
hollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen
Leistungen ein.
3 1159 a. Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art
zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupt—
sächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so
ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine min—
destens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dasselbe gilt
überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.
811509 b. In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis
uinter Einhaltung einer mindestens vierzehntätigen Kündigungsfrist
gelöst werden.
In erster Linie werden die vertraglich festgesetzten Kündigungs⸗
zeiten maßgebend sein, dann die in den Spezialgesetzen des Arbeits⸗
rechtes festgesetzten befonderen Kündigungszeiten und erst in letzter
Linie die Kündigungszeiten des a. b. G.
Die in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes festgesetzten beson—
deren Kündigungszeiten sind folgende:
Gewerbeordnung, 877: „Wenn über die Zeit der Ent—
lohnung des Hilfsarbeiters und über die Kündigungsfrist nichts an⸗
deres vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung
und eine vierzehntägige Kündigungsfrist vorausgesetzt.“
Handelsgehilfengesezz, 8 20, Absatz 1, 2, 8: „Man—
gels Vereinbarung oder Mangels eines für den Dienstnehmer gün—
stigeren Ortsgebrauches kann das Dienftverhältnis von jedem Teile
nit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechs⸗
vöchentlicher Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist kann
durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und
muß stets am 15. Zder am letzten Tage eines Kalendermonats enden.
Ift das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Be—
darfs dereinbart, so kaun es während des ersten Monats von beiden
Leilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchentlichen Kündigunas—
frist agelöst werden.
5.G.G., 8 21: „Ein für die Lebenszeit einer Person oder für
änger als fünf Jahre vereinbartes Dienstberhältnis kann von dem
Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer
ündiguugsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.“
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