IV. Staatliche und private Organisation.
tums ober Besitzes (Vermögens) ins Auge faßt und
diese Seite erscheint mir in den mir bekannten Theo
rien nicht genügend berücksichtigt zu werden. Es ist
hierbei ein starker Unterschied zu beachten, inwieweit
denn eine Vermehrung dem Einzelnen als solchem zu
geschrieben werden darf, und inwieweit der Staat da-
bei direkt beteiligt, also auch berechtigt ist. Gewiß wird
Besitz zunächst durch Arbeit vermehrt und diese kann
sich unmittelbar an den Erwerb durch Okkupation an
schließen; z. B. Robinson auf seiner Insel okkupierte
zunächst, dann aber schuf er Werte und nach mehreren
Jahren war sein Eigentum ohne fremdes Zutun ver
mehrt. Allein eine Insel ist schon ein Ausnahmefall
und bereits der Kanrpf mit den Wilden der Nachbar
insel zeigt, daß schon diese einfachste Art der Vermeh
rung auch der Verteidigung bedarf. Diesen Schutz
gegen Raub und Störung jeder Art übernimmt in jedenr
Kulturvolk der Staat und sichert das Privateigentum
nicht nur durch sein Recht, sondern auch durch seine
äußere Macht und Stärke, was jeder Krieg augen
fällig beweist (negativ z. B. Serbien, Nordfrankreich).
Also ist der Staat strenggenommen schon hier beteiligt;
immerhin ist bei der Vermehrung durch Arbeit der
Anteil des Einzelnen ungleich größer. Kriege sind Aus
nahmen, Räuber schließlich auch und man kann wenig
stens die Fiktion aufrecht erhalten, der Einzelne ver-
möge etwa mit seiner Familie, seinen Söhnen, sein
Eigentum selbst zu verteidigen.
Dagegen ist nun bei einer anderen Art der Ver
mehrung, der kapitalistischen, der Staat direkt und
viel stärker beteiligt. Man hat das Kapital d. h. die
Vermehrung des Vermögens durch fremde, nicht die