Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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überläßt die Entscheidung dieser Frage vielmehr der Theorie, 
desgleichen wie „der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigen 
tums“ rechtlich aufzufassen ist 4 ) Besonderen Einfluß hierauf hatte 
1900 die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Art. 
67 E. G. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
dem Bergrecht angehören, unberührt. Soweit das Bergrecht 
jedoch keine entgegenstchenden oder besondere Bestimmungen 
enthält oder der Auslegung bedarf, greift das BGB. unbestrittener 
Ansicht ergänzend ein. Das gilt insbesondere für die rechtliche 
Konstruktion und den Erwerb des Bergwerkseigentums. Gemäß 
Art. 37 Ziff. 1 A. G. zum BGB. sind bestimmte Vorschriften 8 ) 
über Grundstücke auf das Bergwerkseigentum und dessen Erwerb 
sogar ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, (cf. § 50 ABG. 
in der Fassung vom 18. 6. 1907.) 
Zum Allgemeinen Berggesetze erschienen in der Folgezeit, 
der. politischen, wirtschaftlichen Lage und der Wichtigkeit der 
Mineralien für die Allgemeinheit entsprechend, zahlreiche No 
vellen. 8 ) Zu erwähnen ist hier das Gesetz vom 5. 7. 1905 
(lex Gamp), das auf die Dauer von zwei Jahren eine Mutungs 
sperre einführte. Dieses Gesetz war der Vorläufer einer erneuten 
Einschränkung der allgemeinen Bergbaufreiheit des ABG. hin 
sichtlich der Steinkohle und Salze. An seine Stelle trat die 
Novelle vom 18. Juni 1907, wodurch die Bergbaufreiheit, das 
Grundprinzip des preußischen Bergrechts, vom 8. 7. 07 ab für 
die vorgenannten Mineralien, und das sind jetzt die weitaus 
wichtigsten, wieder endgültig zu Grabe getragen wurde. Seitdem 
hat der Staat ein Vorbehaltsrecht an den Steinkohlen und 
Salzen 4 ), letztere kann, erstere soll er nach Bestimmung der 
Novelle Dritten übertragen, was aber bisher nicht geschehen 
ist, wohl auch in absehbarer Zeit kaum erfolgen wird. Eher 
geht die Tendenz in neuester Zeit, insbesondere seit der No 
vember-Revolution des Jahres 1918 dahin, die sämtlichen, auch 
bereits von Privaten betriebenen Bergwerke dem alleinigen Ver 
fügungsrechte des Staates zu unterwerfen, sie zu „sozialisieren“. 
Ob dies wirklich geschieht — sei es in Form einer Enteignung, 
Beschlagnahme oder eines Ankaufs oder Verkaufsmonopols — 
steht noch dahin. Die Durchführung erscheint jedenfalls äußerst 
schwierig und würde, da damit die freie Konkurrenz ausge 
schaltet wäre, auch sehr nachteilig für unsere Industrie und 
damit für unser Wirtschaftsleben überhaupt sein. 
•) Klostermann, Kommentar 1911, S. 15; Motive des Regierungs 
entwurfs (Hahn, S. 38). 
2 ) Aufzählung s.'„Klostermann, ABG. 1911, 5 * * S. 127, Anm. 3) und S. 128, 
Anm. 4) zu § 50. 
3 ) Aufzählung s. Klostermann a. a. 0., S. 6, „Abänderungen des 
Berggesetzes“. 
4 ) Ausgenommen in Ostpreußen, Pommern, Brandenburg und 
Schleswig-Holstein, wo es aber solche kaum gibt.
	        
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