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überläßt die Entscheidung dieser Frage vielmehr der Theorie,
desgleichen wie „der Akt der Erwerbung des Bergwerkseigen
tums“ rechtlich aufzufassen ist 4 ) Besonderen Einfluß hierauf hatte
1900 die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Art.
67 E. G. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
dem Bergrecht angehören, unberührt. Soweit das Bergrecht
jedoch keine entgegenstchenden oder besondere Bestimmungen
enthält oder der Auslegung bedarf, greift das BGB. unbestrittener
Ansicht ergänzend ein. Das gilt insbesondere für die rechtliche
Konstruktion und den Erwerb des Bergwerkseigentums. Gemäß
Art. 37 Ziff. 1 A. G. zum BGB. sind bestimmte Vorschriften 8 )
über Grundstücke auf das Bergwerkseigentum und dessen Erwerb
sogar ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, (cf. § 50 ABG.
in der Fassung vom 18. 6. 1907.)
Zum Allgemeinen Berggesetze erschienen in der Folgezeit,
der. politischen, wirtschaftlichen Lage und der Wichtigkeit der
Mineralien für die Allgemeinheit entsprechend, zahlreiche No
vellen. 8 ) Zu erwähnen ist hier das Gesetz vom 5. 7. 1905
(lex Gamp), das auf die Dauer von zwei Jahren eine Mutungs
sperre einführte. Dieses Gesetz war der Vorläufer einer erneuten
Einschränkung der allgemeinen Bergbaufreiheit des ABG. hin
sichtlich der Steinkohle und Salze. An seine Stelle trat die
Novelle vom 18. Juni 1907, wodurch die Bergbaufreiheit, das
Grundprinzip des preußischen Bergrechts, vom 8. 7. 07 ab für
die vorgenannten Mineralien, und das sind jetzt die weitaus
wichtigsten, wieder endgültig zu Grabe getragen wurde. Seitdem
hat der Staat ein Vorbehaltsrecht an den Steinkohlen und
Salzen 4 ), letztere kann, erstere soll er nach Bestimmung der
Novelle Dritten übertragen, was aber bisher nicht geschehen
ist, wohl auch in absehbarer Zeit kaum erfolgen wird. Eher
geht die Tendenz in neuester Zeit, insbesondere seit der No
vember-Revolution des Jahres 1918 dahin, die sämtlichen, auch
bereits von Privaten betriebenen Bergwerke dem alleinigen Ver
fügungsrechte des Staates zu unterwerfen, sie zu „sozialisieren“.
Ob dies wirklich geschieht — sei es in Form einer Enteignung,
Beschlagnahme oder eines Ankaufs oder Verkaufsmonopols —
steht noch dahin. Die Durchführung erscheint jedenfalls äußerst
schwierig und würde, da damit die freie Konkurrenz ausge
schaltet wäre, auch sehr nachteilig für unsere Industrie und
damit für unser Wirtschaftsleben überhaupt sein.
•) Klostermann, Kommentar 1911, S. 15; Motive des Regierungs
entwurfs (Hahn, S. 38).
2 ) Aufzählung s.'„Klostermann, ABG. 1911, 5 * * S. 127, Anm. 3) und S. 128,
Anm. 4) zu § 50.
3 ) Aufzählung s. Klostermann a. a. 0., S. 6, „Abänderungen des
Berggesetzes“.
4 ) Ausgenommen in Ostpreußen, Pommern, Brandenburg und
Schleswig-Holstein, wo es aber solche kaum gibt.