Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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des Inhalts, Umfangs und des Wesens des Bergwerkseigentums 
als solchen ist jedenfalls nichts geändert worden. Die Novelle 
war erforderlich geworden, weil die Absicht des früheren Ge 
setzes, jedermann Zugang zu den Bodenschätzen zu gewähren, 
durch die drohende Entstehung umfangreicher Schürfmonopole,,- 
großer Bohrgesellschaften in das Gegenteil verkehrt wurde. 1 ) 
Dieser Rechtszustand ist bis heute, 1918/19, bestehen geblieben 
III. Die verschiedenen Theorien über die 
Rechtsnatur der Mineralien. 
1. Allgemeines. 
Ueber die Rechtsnatur der Mineralien 2 ) ist im ABG. keine 
Bestimmung getroffen. Das ABG. unterscheidet nur zwischen 
Mineralien, die dem Grundeigentum entzogen sind und solchen, 
die seinem alleinigen Zugriffe auf Grund seines Eigentumsrechts 
unterliegen. Die ersteren nennt man als Gegenstand des früheren 
Regals oder der heutigen Verleihung auch regale oder verleih 
bare, 3 ) Davon auszugehen ist, daß die ungebrochenen Mineralien 
als solche feste und natürliche Bestandteile des Erdkörpers in 
seiner Gesamtheit sind. Nach dessen Zusammensetzung, der 
geologischen Entwickelung und der Entstehung der Mineralien 
ist nach dem Naturrecht nichts anderes anzunehmen. Grund 
sätzlich gehören auch nach dem geltenden bürgerlichen Rechte 
alle Bestandteile des Grund und Bodens dem Eigentümer 
desselben (§§ 905, 1037 Abs. II, 1038 Abs. II BGB.). Denn als 
Gegenstand des Eigentumsrechts ist der Erdkörper anzusehen, 
der durch gerade Linien an der Erdoberfläche und nach der 
ewigen Teufe durch senkrechte in diesen Linien errichtete Ebenen 
begrenzt wird 4 ) (§ 905 BGB.). Alles, was dieser Erdkörper 
umfaßt, gehört dem Grundeigentümer. Es würden also auch die 
Mineralien als natürliche Bestandteile des Erdkörpers hiernach im 
Eigentum des Grundeigentümers stehen, dem auch § 57 11 ABG. 
diejenigen nicht regalen Mineralien zuerkennt, die der Bergwerks 
besitzer in Ausübung seines Rechts mitgewinnt, aber nicht ver 
wenden will. Da jedoch nach Art. 67 E. G. BGB. die landes 
gesetzlichen Vorschriften des Bergrechts in Kraft geblieben sind 
und nach diesem (§ 1 ABG.) die sog. regalen Mineralien dem 
') Müller-Erzbach, S. 108. 
2 ) Mineralien hier als Sammelname: alle Fossilien. Metalle. Erze, 
Salze, Inflammabilien, bergfreie und nicht bergfreie. 
3 ) Auch „bergfreie“, sie liegen „im Bergfreien“, solange sie nicht 
verliehen sind. 
*) In Wirklichkeit ist es, da der Erdkörper die Form einer Kugel 
hat, natürlich ein Kugelausschnitt, ein Kegel mit dem Erdmittelpunkt 
als Spitze.
	        
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