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des Inhalts, Umfangs und des Wesens des Bergwerkseigentums
als solchen ist jedenfalls nichts geändert worden. Die Novelle
war erforderlich geworden, weil die Absicht des früheren Ge
setzes, jedermann Zugang zu den Bodenschätzen zu gewähren,
durch die drohende Entstehung umfangreicher Schürfmonopole,,-
großer Bohrgesellschaften in das Gegenteil verkehrt wurde. 1 )
Dieser Rechtszustand ist bis heute, 1918/19, bestehen geblieben
III. Die verschiedenen Theorien über die
Rechtsnatur der Mineralien.
1. Allgemeines.
Ueber die Rechtsnatur der Mineralien 2 ) ist im ABG. keine
Bestimmung getroffen. Das ABG. unterscheidet nur zwischen
Mineralien, die dem Grundeigentum entzogen sind und solchen,
die seinem alleinigen Zugriffe auf Grund seines Eigentumsrechts
unterliegen. Die ersteren nennt man als Gegenstand des früheren
Regals oder der heutigen Verleihung auch regale oder verleih
bare, 3 ) Davon auszugehen ist, daß die ungebrochenen Mineralien
als solche feste und natürliche Bestandteile des Erdkörpers in
seiner Gesamtheit sind. Nach dessen Zusammensetzung, der
geologischen Entwickelung und der Entstehung der Mineralien
ist nach dem Naturrecht nichts anderes anzunehmen. Grund
sätzlich gehören auch nach dem geltenden bürgerlichen Rechte
alle Bestandteile des Grund und Bodens dem Eigentümer
desselben (§§ 905, 1037 Abs. II, 1038 Abs. II BGB.). Denn als
Gegenstand des Eigentumsrechts ist der Erdkörper anzusehen,
der durch gerade Linien an der Erdoberfläche und nach der
ewigen Teufe durch senkrechte in diesen Linien errichtete Ebenen
begrenzt wird 4 ) (§ 905 BGB.). Alles, was dieser Erdkörper
umfaßt, gehört dem Grundeigentümer. Es würden also auch die
Mineralien als natürliche Bestandteile des Erdkörpers hiernach im
Eigentum des Grundeigentümers stehen, dem auch § 57 11 ABG.
diejenigen nicht regalen Mineralien zuerkennt, die der Bergwerks
besitzer in Ausübung seines Rechts mitgewinnt, aber nicht ver
wenden will. Da jedoch nach Art. 67 E. G. BGB. die landes
gesetzlichen Vorschriften des Bergrechts in Kraft geblieben sind
und nach diesem (§ 1 ABG.) die sog. regalen Mineralien dem
') Müller-Erzbach, S. 108.
2 ) Mineralien hier als Sammelname: alle Fossilien. Metalle. Erze,
Salze, Inflammabilien, bergfreie und nicht bergfreie.
3 ) Auch „bergfreie“, sie liegen „im Bergfreien“, solange sie nicht
verliehen sind.
*) In Wirklichkeit ist es, da der Erdkörper die Form einer Kugel
hat, natürlich ein Kugelausschnitt, ein Kegel mit dem Erdmittelpunkt
als Spitze.