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fest mit dem Boden verwachsen wären. Im Gegenteil erstrecke
sich das Eigentum am Grund und Boden unbegrenzt in die
Tiefe, „ewige Teufe“, und so gehöre auch alles zum Grund
eigentum, was sich innerhalb dieser Begrenzung, mit dem Grund
und Boden fest verbunden, befände. Ferner spreche die Tatsache
dafür, daß der Eigentümer über die nicht regalen Mineralien
nach seinem Belieben verfügen darf. Auch die regalen Mine
ralien seien unter Umständen hiervon nicht ausgenommen, z. B.
wenn der Eigentümer in ordnungsmäßiger Ausübung seines
Eigentumsrechts Ausschachtungen oder dergleichen auf seinem
Grund und Boden vornimmt, so könne er über dabei gefundene
regale Mineralien verfügen. 1 2 )
Diese Ansicht steht jedoch mit den gesetzlichen Bestim
mungen des ABG. (§ 1) im Widerspruch. Diese deuten vielmehr
gerade auf die gegenteilige Ansicht hin. Denn wenn die regalen
Mineralien auf ihrer natürlichen Ablagerung auch Bestandteile
des Grundeigentums sein würden, dann sind sie jedenfalls durch
positive gesetzliche Bestimmungen aus dieser Rechtssphäre heraus
gehoben worden. Zwar bestimmt § 1 Preuß. ABG. nur: „Die
nachstehend bezeichncten Mineralien sind vom Verfügungs
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen“. Das Eigen
tumsrecht an einer Sache umfaßt aber das alleinige ausschließliche
und vollständige Verfügungsrecht über eine Sache. 3 ) Dieses
Verfügungsrecht kann wohl ganz oder zum Teil übertragen,
aber nicht ausgeschlossen werden, oder das Hauptmerkmal, der
Inhalt, wäre dem Eigentumsrecht genommen und damit auch
dieses gegenstandslos geworden. Die vom Verfügungsrecht des
Grundeigentümers kraft Gesetzes ausgeschlossenen Mineralien
können also rechtlich nicht zum Grundeigentum gehören.
Diese Ansicht deckt sich auch mit der historischen Entwickelung,
nach der schon im früheren Altertum die abbauwürdigen Mine
ralien in Deutschland Gegenstand besonderer Rechte waren und
abgebaut wurden, als ein Eigentum am Grund und Boden im
heutigen Sinne noch gar nicht bestand. Auch in der Folgezeit
sind in Deutschland die abbauwürdigen, wertvollen, regalen
Mineralien, grundsätzlich wenigstens, niemals Gegenstand des
Grundeigentums gewesen. Wohl hat der Gesetzgeber oder das
Gewohnheitsrecht hier und da gewisse minderwertige Mineralien
— so auch heute noch — dem Grundeigentümer belassen. Auch
hinsichtlich mancher regalen Mineralien gab es hier und da,
wie auch heute z. B. beim Braunkohlenbergbau, Ausnahmen
von der Regel. Grundsätzlich hat aber der Gesetzgeber die rega
len Mineralien dem Eigentümer entzogen oder vielmehr das
jüngere Eigentum davon ausgeschlossen. Nach dieser Richtung
spricht heute sich das Bagr. Berggesetz klar und deutlich aus,
>) vgl. Laspegres, S. 30 ff.
2 ) cf. Baron, Z. f. Bergr., 19, S. 15 ff„ Sehling, S. 38.