Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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fest  mit  dem  Boden  verwachsen  wären.  Im  Gegenteil  erstrecke
sich  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  unbegrenzt  in  die
Tiefe,  „ewige  Teufe“,  und  so  gehöre  auch  alles  zum  Grundeigentum, ­
  was  sich  innerhalb  dieser  Begrenzung,  mit  dem  Grund
und  Boden  fest  verbunden,  befände.  Ferner  spreche  die  Tatsache
dafür,  daß  der  Eigentümer  über  die  nicht  regalen  Mineralien
nach  seinem  Belieben  verfügen  darf.  Auch  die  regalen  Mineralien ­
  seien  unter  Umständen  hiervon  nicht  ausgenommen,  z.  B.
wenn  der  Eigentümer  in  ordnungsmäßiger  Ausübung  seines
Eigentumsrechts  Ausschachtungen  oder  dergleichen  auf  seinem
Grund  und  Boden  vornimmt,  so  könne  er  über  dabei  gefundene
regale  Mineralien  verfügen. 1  2 )
Diese  Ansicht  steht  jedoch  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  des  ABG.  (§  1)  im  Widerspruch.  Diese  deuten  vielmehr
gerade  auf  die  gegenteilige  Ansicht  hin.  Denn  wenn  die  regalen
Mineralien  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  auch  Bestandteile
des  Grundeigentums  sein  würden,  dann  sind  sie  jedenfalls  durch
positive  gesetzliche  Bestimmungen  aus  dieser  Rechtssphäre  herausgehoben ­
  worden.  Zwar  bestimmt  §  1  Preuß.  ABG.  nur:  „Die
nachstehend  bezeichncten  Mineralien  sind  vom  Verfügungsrecht ­
  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen“.  Das  Eigentumsrecht ­
  an  einer  Sache  umfaßt  aber  das  alleinige  ausschließliche
und  vollständige  Verfügungsrecht  über  eine  Sache. 3 )  Dieses
Verfügungsrecht  kann  wohl  ganz  oder  zum  Teil  übertragen,
aber  nicht  ausgeschlossen  werden,  oder  das  Hauptmerkmal,  der
Inhalt,  wäre  dem  Eigentumsrecht  genommen  und  damit  auch
dieses  gegenstandslos  geworden.  Die  vom  Verfügungsrecht  des
Grundeigentümers  kraft  Gesetzes  ausgeschlossenen  Mineralien
können  also  rechtlich  nicht  zum  Grundeigentum  gehören.
Diese  Ansicht  deckt  sich  auch  mit  der  historischen  Entwickelung,
nach  der  schon  im  früheren  Altertum  die  abbauwürdigen  Mineralien ­
  in  Deutschland  Gegenstand  besonderer  Rechte  waren  und
abgebaut  wurden,  als  ein  Eigentum  am  Grund  und  Boden  im
heutigen  Sinne  noch  gar  nicht  bestand.  Auch  in  der  Folgezeit
sind  in  Deutschland  die  abbauwürdigen,  wertvollen,  regalen
Mineralien,  grundsätzlich  wenigstens,  niemals  Gegenstand  des
Grundeigentums  gewesen.  Wohl  hat  der  Gesetzgeber  oder  das
Gewohnheitsrecht  hier  und  da  gewisse  minderwertige  Mineralien
—  so  auch  heute  noch  —  dem  Grundeigentümer  belassen.  Auch
hinsichtlich  mancher  regalen  Mineralien  gab  es  hier  und  da,
wie  auch  heute  z.  B.  beim  Braunkohlenbergbau,  Ausnahmen
von  der  Regel.  Grundsätzlich  hat  aber  der  Gesetzgeber  die  regalen ­
  Mineralien  dem  Eigentümer  entzogen  oder  vielmehr  das
jüngere  Eigentum  davon  ausgeschlossen.  Nach  dieser  Richtung
spricht  heute  sich  das  Bagr.  Berggesetz  klar  und  deutlich  aus,

>)  vgl.  Laspegres,  S.  30  ff.
2 )  cf.  Baron,  Z.  f.  Bergr.,  19,  S.  15  ff„  Sehling,  S.  38.
            
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