Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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fest mit dem Boden verwachsen wären. Im Gegenteil erstrecke 
sich das Eigentum am Grund und Boden unbegrenzt in die 
Tiefe, „ewige Teufe“, und so gehöre auch alles zum Grund 
eigentum, was sich innerhalb dieser Begrenzung, mit dem Grund 
und Boden fest verbunden, befände. Ferner spreche die Tatsache 
dafür, daß der Eigentümer über die nicht regalen Mineralien 
nach seinem Belieben verfügen darf. Auch die regalen Mine 
ralien seien unter Umständen hiervon nicht ausgenommen, z. B. 
wenn der Eigentümer in ordnungsmäßiger Ausübung seines 
Eigentumsrechts Ausschachtungen oder dergleichen auf seinem 
Grund und Boden vornimmt, so könne er über dabei gefundene 
regale Mineralien verfügen. 1 2 ) 
Diese Ansicht steht jedoch mit den gesetzlichen Bestim 
mungen des ABG. (§ 1) im Widerspruch. Diese deuten vielmehr 
gerade auf die gegenteilige Ansicht hin. Denn wenn die regalen 
Mineralien auf ihrer natürlichen Ablagerung auch Bestandteile 
des Grundeigentums sein würden, dann sind sie jedenfalls durch 
positive gesetzliche Bestimmungen aus dieser Rechtssphäre heraus 
gehoben worden. Zwar bestimmt § 1 Preuß. ABG. nur: „Die 
nachstehend bezeichncten Mineralien sind vom Verfügungs 
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen“. Das Eigen 
tumsrecht an einer Sache umfaßt aber das alleinige ausschließliche 
und vollständige Verfügungsrecht über eine Sache. 3 ) Dieses 
Verfügungsrecht kann wohl ganz oder zum Teil übertragen, 
aber nicht ausgeschlossen werden, oder das Hauptmerkmal, der 
Inhalt, wäre dem Eigentumsrecht genommen und damit auch 
dieses gegenstandslos geworden. Die vom Verfügungsrecht des 
Grundeigentümers kraft Gesetzes ausgeschlossenen Mineralien 
können also rechtlich nicht zum Grundeigentum gehören. 
Diese Ansicht deckt sich auch mit der historischen Entwickelung, 
nach der schon im früheren Altertum die abbauwürdigen Mine 
ralien in Deutschland Gegenstand besonderer Rechte waren und 
abgebaut wurden, als ein Eigentum am Grund und Boden im 
heutigen Sinne noch gar nicht bestand. Auch in der Folgezeit 
sind in Deutschland die abbauwürdigen, wertvollen, regalen 
Mineralien, grundsätzlich wenigstens, niemals Gegenstand des 
Grundeigentums gewesen. Wohl hat der Gesetzgeber oder das 
Gewohnheitsrecht hier und da gewisse minderwertige Mineralien 
— so auch heute noch — dem Grundeigentümer belassen. Auch 
hinsichtlich mancher regalen Mineralien gab es hier und da, 
wie auch heute z. B. beim Braunkohlenbergbau, Ausnahmen 
von der Regel. Grundsätzlich hat aber der Gesetzgeber die rega 
len Mineralien dem Eigentümer entzogen oder vielmehr das 
jüngere Eigentum davon ausgeschlossen. Nach dieser Richtung 
spricht heute sich das Bagr. Berggesetz klar und deutlich aus, 
>) vgl. Laspegres, S. 30 ff. 
2 ) cf. Baron, Z. f. Bergr., 19, S. 15 ff„ Sehling, S. 38.
	        
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