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Staates oder überhaupt irgend ein Eigentum an diesen Mineralien
habe annehmen können, solange sie noch nicht durch einen
besonderen Akt, dem der Gewinnung, in die Eigentumssphäre
des Berechtigten gebracht seien. Denn, wie wir weiter unten
sehen werden, ist ein Eigentum an den Mineralien trotz ihrer
Unbeweglichkeit vor der Gewinnung mit der Rechtskraft der
Verleihung rechtlich gegeben.
Die Theorie vom Staatseigentum an den Mineralien ist also
ebenfalls nicht haltbar. Sie wird auch in letzter Zeit von keinem
anerkannten Bergrechtler außer Arndt mehr vertreten.
4. Die Hes-millius-Theorie.
Diese Theorie von der Herrenlosigkeit der Mineralien ist
die verbreitetste in neuerer Zeit. Ihre Hauptvertreter sind Haniel,
Baron 1 ), Westhoff-Schlüter, Sehling, Müller-Erzbach und von
den älteren Schriftstellern Beseler, Gerber, Dernburg 2 ), Wind
scheid, Förster-Eccius 3 ). Alle sehen die noch ungebrochenen in
der Erde liegenden Mineralien als herrenlose Sachen an. Sie
führen zur Begründung an; schon das gegen die anderen Theo
rien Vorgetragene müsse zu diesem Schlüsse führen, da darnach
nur diese eine Annahme übrig bliebe. Die Gründe für die
Herrenlosigkeit der Mineralien wären gewissermaßen schon in
den Ausführungen gegen die anderen Theorien mitenthalten. 4 )
Die Anhänger der anderen Theorien machen in der Haupt
sache gegen die Herrenlosigkeit der Mineralien geltend, daß
diese auf ihrer natürlichen Ablagerung nicht als selbständige
Sachen aufzufassen und deshalb auch keine Sachen im Rechts
sinne seien, daß ferner ihr Vorhandensein und ihre Lagerstätte
nicht feststehe. Demgegenüber führen die Vertreter der Herren
losigkeits-Theorie, insbesondere Sehling, aus, daß zwar die
ungebrochenen Mineralien ihrer natürlichen Beschaffenheit nach
Bestandteile des Grund und Bodens seien, daß jedoch positive
Gesetzesbestimmungen sie aus der Sphäre des Grundeigentums
heraushöben. Diese Ansicht ist an sich nicht von der Hand zu
weisen. Denn die Souveränität des Gesetzes hat unzweifelhaft
diese Macht. Nirgends ist jedoch im positiven Recht gesagt,
daß die Mineralien herrenlos sind oder rechtlich als solche
zu gelten hätten. Diese Ansicht bleibt immer nur eine Schluß
folgerung aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die
diese Frage wohlweislich und mit Absicht übergehen. 5 ) Sie
behandeln die Mineralien lediglich als besondere Rechtsobjekte
und scheiden sie völlig aus dem Grundeigentum aus, und zwar
von vornherein,- ehe.sie in eine Rechtsbeziehung zu einer Person
>) Z. T. Bergr. 19, S. 43.
2 ) „PreuB. Privatrecht“ I, 637 — 638.
3) 3 153
4 ) Schling, S. 50 III. '‘i
5 ) vgl. Motive; hier S. 20.23, 34.