Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Staates oder überhaupt irgend ein Eigentum an diesen Mineralien 
habe annehmen können, solange sie noch nicht durch einen 
besonderen Akt, dem der Gewinnung, in die Eigentumssphäre 
des Berechtigten gebracht seien. Denn, wie wir weiter unten 
sehen werden, ist ein Eigentum an den Mineralien trotz ihrer 
Unbeweglichkeit vor der Gewinnung mit der Rechtskraft der 
Verleihung rechtlich gegeben. 
Die Theorie vom Staatseigentum an den Mineralien ist also 
ebenfalls nicht haltbar. Sie wird auch in letzter Zeit von keinem 
anerkannten Bergrechtler außer Arndt mehr vertreten. 
4. Die Hes-millius-Theorie. 
Diese Theorie von der Herrenlosigkeit der Mineralien ist 
die verbreitetste in neuerer Zeit. Ihre Hauptvertreter sind Haniel, 
Baron 1 ), Westhoff-Schlüter, Sehling, Müller-Erzbach und von 
den älteren Schriftstellern Beseler, Gerber, Dernburg 2 ), Wind 
scheid, Förster-Eccius 3 ). Alle sehen die noch ungebrochenen in 
der Erde liegenden Mineralien als herrenlose Sachen an. Sie 
führen zur Begründung an; schon das gegen die anderen Theo 
rien Vorgetragene müsse zu diesem Schlüsse führen, da darnach 
nur diese eine Annahme übrig bliebe. Die Gründe für die 
Herrenlosigkeit der Mineralien wären gewissermaßen schon in 
den Ausführungen gegen die anderen Theorien mitenthalten. 4 ) 
Die Anhänger der anderen Theorien machen in der Haupt 
sache gegen die Herrenlosigkeit der Mineralien geltend, daß 
diese auf ihrer natürlichen Ablagerung nicht als selbständige 
Sachen aufzufassen und deshalb auch keine Sachen im Rechts 
sinne seien, daß ferner ihr Vorhandensein und ihre Lagerstätte 
nicht feststehe. Demgegenüber führen die Vertreter der Herren 
losigkeits-Theorie, insbesondere Sehling, aus, daß zwar die 
ungebrochenen Mineralien ihrer natürlichen Beschaffenheit nach 
Bestandteile des Grund und Bodens seien, daß jedoch positive 
Gesetzesbestimmungen sie aus der Sphäre des Grundeigentums 
heraushöben. Diese Ansicht ist an sich nicht von der Hand zu 
weisen. Denn die Souveränität des Gesetzes hat unzweifelhaft 
diese Macht. Nirgends ist jedoch im positiven Recht gesagt, 
daß die Mineralien herrenlos sind oder rechtlich als solche 
zu gelten hätten. Diese Ansicht bleibt immer nur eine Schluß 
folgerung aus den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die 
diese Frage wohlweislich und mit Absicht übergehen. 5 ) Sie 
behandeln die Mineralien lediglich als besondere Rechtsobjekte 
und scheiden sie völlig aus dem Grundeigentum aus, und zwar 
von vornherein,- ehe.sie in eine Rechtsbeziehung zu einer Person 
>) Z. T. Bergr. 19, S. 43. 
2 ) „PreuB. Privatrecht“ I, 637 — 638. 
3) 3 153 
4 ) Schling, S. 50 III. '‘i 
5 ) vgl. Motive; hier S. 20.23, 34.
	        
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