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Zivilrecht dazu herangezogen werden, für das die meisten alten
bergrechtlichen Begriffe gar nicht passen. Das bürgerliche Recht
kann eben nur da ergänzend eingreifen, wo die Rechtsbestim
mungen des Bergrechts als Spezialrecht denen des Zivilrechts
nicht entgegenstehen. Das Alter und die schwierige und kost
spielige Technik des Bergbaues geben ihm das Anrecht,
Rechtsinstitute zu entwickeln, die dem bürgerlichen Recht völlig
fremd sind. Die Notwendigkeit des Erlasses des oben erwähnten
Gesetzes vom 27. März 1856 über die Bestrafung unbefugter
Gewinnung und Aneignung von Mineralien zeigt noch in neuerer
Zeit die Eigenart des Bergrechts als ein Gebiet, in das die all
gemeinen Rechtsbegriffe des geltenden Rechts nicht hineinpassen.
So steht es auch mit der Rechtsnatur der regalen Mineralien
auf ihrer natürlichen Ablagerung. Zum Grundeigentum gehören
sie, wie schon oben ausgeführt, nicht, da das Gesetz (in § 1 ABG.)
sie ausdrücklich vom Verfügungsrecht des Eigentümers und damit
auch vom Eigentum am Grund und Boden ausschließt. Dem
Staat gehören sie nach Vorstehendem ebenfalls nicht. Als
bewegliche oder fingiert bewegliche Sachen kann man aber die
ungebrochenen Mineralien ebenfalls nicht bezeichnen. Denn man
denke doch nur an die ungeheuren, mächtigen Kohlenflöze in
Schlesien, die mehrere Meter Mächtigkeit besitzen und sich in
breiter Ablagerung kilometerweit hinziehen! Desgleichen in zwar
verminderter, aber doch ebenfalls mächtiger Größe und Stärke
im rheinisch-westfälischen Ruhrkohlenrevier! Fest und unge
brochen liegen hier die Kohlen auf weiten Kilometern unter der
Erdoberfläche, oft dieser ziemlich nahe, oft mehrere hundert
Meter tief, meistens jedoch in mehreren mächtigen Flözen über
einander, durch Erd- und Gesteinsschichten voneinander getrennt.
Das Berggesetz selbst setzt (§ 15 ABG.) eine gewisse Mächtig
keit, Abbauwürdigkeit, für die Verleihung regaler Mineralien
des § 1 a. a, O. voraus. Soweit sic nicht abbauwürdig sind,
können sie also nicht gemutet und verliehen werden. Sie ge-'
hören mithin insoweit nach dem Gesetze zum unbeweglichen
Eigentum am Grund und Boden, dessen wesentliche Bestand
teile sic dann sind.
Und diese festen, mächtigen Flöze will man rechtlich als
beweglich bezeichnen oder als beweglich fingieren?! Dies ist
und bleibt eine Hilfstheorie, wie Schling, ihr Hauptvertreter,
ja auch selbst anführt, 1 ) Mit dem Vergleiche des Jagd- und
Fischcrcirechts ist hier auch nichts gewonnen. Diese Rechte
haben ebenfalls ihre Besonderheiten seit altersher, was sich noch
im geltenden Recht äußert. Viel Aehnlichkeit besteht allerdings
unzweifelhaft mit der bergrechtlichen Gewinnung. In der Haupt
sache weicht jedoch das Bergrecht in wesentlichen Punkten von
diesen Rechten ab. Der Hauptunterschied ist vor allem die
h S. 51.