Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Zivilrecht dazu herangezogen werden, für das die meisten alten 
bergrechtlichen Begriffe gar nicht passen. Das bürgerliche Recht 
kann eben nur da ergänzend eingreifen, wo die Rechtsbestim 
mungen des Bergrechts als Spezialrecht denen des Zivilrechts 
nicht entgegenstehen. Das Alter und die schwierige und kost 
spielige Technik des Bergbaues geben ihm das Anrecht, 
Rechtsinstitute zu entwickeln, die dem bürgerlichen Recht völlig 
fremd sind. Die Notwendigkeit des Erlasses des oben erwähnten 
Gesetzes vom 27. März 1856 über die Bestrafung unbefugter 
Gewinnung und Aneignung von Mineralien zeigt noch in neuerer 
Zeit die Eigenart des Bergrechts als ein Gebiet, in das die all 
gemeinen Rechtsbegriffe des geltenden Rechts nicht hineinpassen. 
So steht es auch mit der Rechtsnatur der regalen Mineralien 
auf ihrer natürlichen Ablagerung. Zum Grundeigentum gehören 
sie, wie schon oben ausgeführt, nicht, da das Gesetz (in § 1 ABG.) 
sie ausdrücklich vom Verfügungsrecht des Eigentümers und damit 
auch vom Eigentum am Grund und Boden ausschließt. Dem 
Staat gehören sie nach Vorstehendem ebenfalls nicht. Als 
bewegliche oder fingiert bewegliche Sachen kann man aber die 
ungebrochenen Mineralien ebenfalls nicht bezeichnen. Denn man 
denke doch nur an die ungeheuren, mächtigen Kohlenflöze in 
Schlesien, die mehrere Meter Mächtigkeit besitzen und sich in 
breiter Ablagerung kilometerweit hinziehen! Desgleichen in zwar 
verminderter, aber doch ebenfalls mächtiger Größe und Stärke 
im rheinisch-westfälischen Ruhrkohlenrevier! Fest und unge 
brochen liegen hier die Kohlen auf weiten Kilometern unter der 
Erdoberfläche, oft dieser ziemlich nahe, oft mehrere hundert 
Meter tief, meistens jedoch in mehreren mächtigen Flözen über 
einander, durch Erd- und Gesteinsschichten voneinander getrennt. 
Das Berggesetz selbst setzt (§ 15 ABG.) eine gewisse Mächtig 
keit, Abbauwürdigkeit, für die Verleihung regaler Mineralien 
des § 1 a. a, O. voraus. Soweit sic nicht abbauwürdig sind, 
können sie also nicht gemutet und verliehen werden. Sie ge-' 
hören mithin insoweit nach dem Gesetze zum unbeweglichen 
Eigentum am Grund und Boden, dessen wesentliche Bestand 
teile sic dann sind. 
Und diese festen, mächtigen Flöze will man rechtlich als 
beweglich bezeichnen oder als beweglich fingieren?! Dies ist 
und bleibt eine Hilfstheorie, wie Schling, ihr Hauptvertreter, 
ja auch selbst anführt, 1 ) Mit dem Vergleiche des Jagd- und 
Fischcrcirechts ist hier auch nichts gewonnen. Diese Rechte 
haben ebenfalls ihre Besonderheiten seit altersher, was sich noch 
im geltenden Recht äußert. Viel Aehnlichkeit besteht allerdings 
unzweifelhaft mit der bergrechtlichen Gewinnung. In der Haupt 
sache weicht jedoch das Bergrecht in wesentlichen Punkten von 
diesen Rechten ab. Der Hauptunterschied ist vor allem die 
h S. 51.
	        
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