Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Äuch das Erbbaurecht (§ 1012), selbst in seiner neuesten 
Fassung, (Novelle vom 15. Januar 1919, Reichsgcsetzblatt 1919, 
Nr. 14, S. 72 ff.) kann trotz mancher Aehnlichkeit mit dem 
Bergwerkseigentum nicht verglichen werden, da es dem Be 
rechtigten . nur eine bestimmt begrenzte Benutzung des Grund 
und Bodens, die sich in der Hauptsache in der Bebauung und 
Bewohnung erschöpft, nicht aber, wie das weitergehende Berg- 
werkseigentum, ihm auch eine Aneignung der Substanz gewährt. 
Die Begründung weiterer dinglicher Rechte als die, welche das 
Bürgerliche Gesetzbuch kennt, ist ausgeschlossen, da die Ver 
tragsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für das Obliga 
tionenrecht, nicht für das Sachenrecht Gültigkeit hat. Die Zahl 
der dinglichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ge 
schlossen. 1 ) Wenn Brassert und Laspeyres 2 ) auf Artikel 66 
E. G. zum BGB. verweisen, um zu zeigen, daß eine Ausnahme 
zugunsten des Landesrechts von dem obigen Grundsätze möglich 
sei, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Derartige Aus 
nahmen, wie sie in diesem Artikel 66 hinsichtlich des Deich-und 
Sielrechts normiert sind, können nur durch ausdrückliche 
Gesetzesbestimmung aufrecht erhalten werden. Zwar bleiben 
nach Artikel 67 E. G. z. BGB. ebenfalls die landesgesetzlichen 
Vorschriften, welche dem Bergrecht angeboren, unberührt. Im 
Bergrecht sind jedoch nirgends besondereVorschriften 
zu finden, wonach das Bcrgwerkseigentum ein dingliches Recht 
an fremder Sache sei. 
Es wird ferner vielfach der Lehre von der dinglichen 
Berechtigung entgegengehalten 3 ), ein Recht an fremder Sache 
könne das Bergwerkseigentum schon deswegen nicht sein, weil 
es durch Vereinigung mit dem Grundeigentum nicht untergehe. 
Diese Begründung ist jedoch für das heutige Recht nicht mehr 
beweiskräftig, da gemäß § 889 BGB. ein Recht an einem fremden 
Grundstück nicht dadurch erlischt, daß der Eigentümer das Recht 
oder der Berechtigte das Eigentum an den Grundstücken erwirbt. 
Dagegen ist der Ansicht Sehlings beizutreten 4 ), wenn er 
die Lehre von dem Bergwerkseigentum als einem jus in re aliena 
u. a. auch deswegen verwirft, weil ein solches Recht, um ent 
stehen zu können, nach dem in Deutschland überall anerkannten 
Publizitätsprinzip auf dem dienenden Grundstücke eingetragen 
werden muß. Das Bergwerkseigentum entsteht aber durch Ver 
leihung (§ 50 Abs. 1 ABG.). Dessen nachfolgende Eintragung 
hat im Gegensatz zur der Eintragung der dinglichen Rechte des 
BGB. keine konstitutive Wirkung. Die Eintragung erfolgt- hier 
von Amts wegen auf Antrag des Oberbergamtes. Diese in die 
Augen springenden wesentlichen Unterschiede des Bergwerks- 
*) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 3. 
?) Brassert, S. 14; Laspeyres, S. 16. 
3 ) Klostermann, S. 143. 
4 ) Schling, S. 63.
	        
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