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Äuch das Erbbaurecht (§ 1012), selbst in seiner neuesten
Fassung, (Novelle vom 15. Januar 1919, Reichsgcsetzblatt 1919,
Nr. 14, S. 72 ff.) kann trotz mancher Aehnlichkeit mit dem
Bergwerkseigentum nicht verglichen werden, da es dem Be
rechtigten . nur eine bestimmt begrenzte Benutzung des Grund
und Bodens, die sich in der Hauptsache in der Bebauung und
Bewohnung erschöpft, nicht aber, wie das weitergehende Berg-
werkseigentum, ihm auch eine Aneignung der Substanz gewährt.
Die Begründung weiterer dinglicher Rechte als die, welche das
Bürgerliche Gesetzbuch kennt, ist ausgeschlossen, da die Ver
tragsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für das Obliga
tionenrecht, nicht für das Sachenrecht Gültigkeit hat. Die Zahl
der dinglichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ge
schlossen. 1 ) Wenn Brassert und Laspeyres 2 ) auf Artikel 66
E. G. zum BGB. verweisen, um zu zeigen, daß eine Ausnahme
zugunsten des Landesrechts von dem obigen Grundsätze möglich
sei, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Derartige Aus
nahmen, wie sie in diesem Artikel 66 hinsichtlich des Deich-und
Sielrechts normiert sind, können nur durch ausdrückliche
Gesetzesbestimmung aufrecht erhalten werden. Zwar bleiben
nach Artikel 67 E. G. z. BGB. ebenfalls die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche dem Bergrecht angeboren, unberührt. Im
Bergrecht sind jedoch nirgends besondereVorschriften
zu finden, wonach das Bcrgwerkseigentum ein dingliches Recht
an fremder Sache sei.
Es wird ferner vielfach der Lehre von der dinglichen
Berechtigung entgegengehalten 3 ), ein Recht an fremder Sache
könne das Bergwerkseigentum schon deswegen nicht sein, weil
es durch Vereinigung mit dem Grundeigentum nicht untergehe.
Diese Begründung ist jedoch für das heutige Recht nicht mehr
beweiskräftig, da gemäß § 889 BGB. ein Recht an einem fremden
Grundstück nicht dadurch erlischt, daß der Eigentümer das Recht
oder der Berechtigte das Eigentum an den Grundstücken erwirbt.
Dagegen ist der Ansicht Sehlings beizutreten 4 ), wenn er
die Lehre von dem Bergwerkseigentum als einem jus in re aliena
u. a. auch deswegen verwirft, weil ein solches Recht, um ent
stehen zu können, nach dem in Deutschland überall anerkannten
Publizitätsprinzip auf dem dienenden Grundstücke eingetragen
werden muß. Das Bergwerkseigentum entsteht aber durch Ver
leihung (§ 50 Abs. 1 ABG.). Dessen nachfolgende Eintragung
hat im Gegensatz zur der Eintragung der dinglichen Rechte des
BGB. keine konstitutive Wirkung. Die Eintragung erfolgt- hier
von Amts wegen auf Antrag des Oberbergamtes. Diese in die
Augen springenden wesentlichen Unterschiede des Bergwerks-
*) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 3.
?) Brassert, S. 14; Laspeyres, S. 16.
3 ) Klostermann, S. 143.
4 ) Schling, S. 63.