Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Äuch  das  Erbbaurecht  (§  1012),  selbst  in  seiner  neuesten
Fassung,  (Novelle  vom  15.  Januar  1919,  Reichsgcsetzblatt  1919,
Nr.  14,  S.  72  ff.)  kann  trotz  mancher  Aehnlichkeit  mit  dem
Bergwerkseigentum  nicht  verglichen  werden,  da  es  dem  Berechtigten ­
  .  nur  eine  bestimmt  begrenzte  Benutzung  des  Grund
und  Bodens,  die  sich  in  der  Hauptsache  in  der  Bebauung  und
Bewohnung  erschöpft,  nicht  aber,  wie  das  weitergehende  Bergwerkseigentum,
  ihm  auch  eine  Aneignung  der  Substanz  gewährt.
Die  Begründung  weiterer  dinglicher  Rechte  als  die,  welche  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  kennt,  ist  ausgeschlossen,  da  die  Vertragsfreiheit ­
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  nur  für  das  Obligationenrecht, ­
  nicht  für  das  Sachenrecht  Gültigkeit  hat.  Die  Zahl
der  dinglichen  Rechte  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  ist  geschlossen. ­
 1 )  Wenn  Brassert  und  Laspeyres 2 )  auf  Artikel  66
E.  G.  zum  BGB.  verweisen,  um  zu  zeigen,  daß  eine  Ausnahme
zugunsten  des  Landesrechts  von  dem  obigen  Grundsätze  möglich
sei,  so  kann  dem  nicht  beigepflichtet  werden.  Derartige  Ausnahmen, ­
  wie  sie  in  diesem  Artikel  66  hinsichtlich  des  Deich-und
Sielrechts  normiert  sind,  können  nur  durch  ausdrückliche
Gesetzesbestimmung  aufrecht  erhalten  werden.  Zwar  bleiben
nach  Artikel  67  E.  G.  z.  BGB.  ebenfalls  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht  angeboren,  unberührt.  Im
Bergrecht  sind  jedoch  nirgends  besondereVorschriften
zu  finden,  wonach  das  Bcrgwerkseigentum  ein  dingliches  Recht
an  fremder  Sache  sei.
Es  wird  ferner  vielfach  der  Lehre  von  der  dinglichen
Berechtigung  entgegengehalten 3 ),  ein  Recht  an  fremder  Sache
könne  das  Bergwerkseigentum  schon  deswegen  nicht  sein,  weil
es  durch  Vereinigung  mit  dem  Grundeigentum  nicht  untergehe.
Diese  Begründung  ist  jedoch  für  das  heutige  Recht  nicht  mehr
beweiskräftig,  da  gemäß  §  889  BGB.  ein  Recht  an  einem  fremden
Grundstück  nicht  dadurch  erlischt,  daß  der  Eigentümer  das  Recht
oder  der  Berechtigte  das  Eigentum  an  den  Grundstücken  erwirbt.
Dagegen  ist  der  Ansicht  Sehlings  beizutreten 4 ),  wenn  er
die  Lehre  von  dem  Bergwerkseigentum  als  einem  jus  in  re  aliena
u.  a.  auch  deswegen  verwirft,  weil  ein  solches  Recht,  um  entstehen ­
  zu  können,  nach  dem  in  Deutschland  überall  anerkannten
Publizitätsprinzip  auf  dem  dienenden  Grundstücke  eingetragen
werden  muß.  Das  Bergwerkseigentum  entsteht  aber  durch  Verleihung ­
  (§  50  Abs.  1  ABG.).  Dessen  nachfolgende  Eintragung
hat  im  Gegensatz  zur  der  Eintragung  der  dinglichen  Rechte  des
BGB.  keine  konstitutive  Wirkung.  Die  Eintragung  erfolgt-  hier
von  Amts  wegen  auf  Antrag  des  Oberbergamtes.  Diese  in  die
Augen  springenden  wesentlichen  Unterschiede  des  Bergwerks-*)
  Motive  zum  BGB.,  Bd.  3,  S.  3.
?)  Brassert,  S.  14;  Laspeyres,  S.  16.
3 )  Klostermann,  S.  143.
4 )  Schling,  S.  63.
            
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