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BGB., einen immobilen Charakter hat. Aber wie es nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Servitut an einer Servitut
geben kann, so kann es im Bergrecht auch keine mehrfachen
servitutähnlichen Berechtigungen gleichen Inhalts geben, von
denen die eine die andere belastet. Wo bleibt da schließlich der
Gegenstand dieser Berechtigungen? Das Reichsgericht läßt sich
m der angezogenen Entscheidung darüber nicht aus. Es be
schränkt sich in der Hauptsache auf Verneinungen, indem es das
Bergwerkseigentum weder als Sacheigentum noch als Recht
an einem fremden Grundstücke ansehen zu können glaubt. Gewiß
besteht inhaltlich jedes Eigentum aus Berechtigungen, es muß
aber auch ein Gegenstand, ein Objekt dieses Eigentums vorhanden
sein. Will man das Objekt mit den Berechtigungen identifizieren,
so hat man entweder ein Eigentum ohne Berechtigungen, oder
ein Eigentum ohne Objekt. Dasselbe gilt, wenn man das Berg
werkseigentum als einen abstrakten Inbegriff von Berechtigungen
mit immobilem Charakter ansieht. Es fehlt dann zum mindesten
an dem Objekt dieser Berechtigungen. Noch mehr fällt dies
in die Augen, wenn man bedenkt, daß gemäß § 38 c ABG. das
Bergwerkseigentum des Staates mit einem Gewinnungsrecht
gleichen Inhalts belastet werden kann. Wäre das Berg
werkseigentum also der Inbegriff von Berechtigungen und diese
würden gemäß § 38 c auf den. Gewinnungsberechtigten über
tragen, so müßte das ursprüngliche Bergwerkseigentum des
Staates mangels jeglichen Gegenstandes erlöschen. Das
ist aber nicht der Fall. Das Bergwerkseigentum verbleibt dem
Staate, nur seine Befugnisse hieraus hat er abgetreten.
Man denke ferner an die Konsolidation von Bergwerks
eigentum. Es haben z. B. zwei Bergwerke in gleicher Größe
und mit gleichwerten Kohlen, die konsolidiert werden sollen,
jedes für sich gesetzlich denselben Inbegriff von Berechtigungen,
wenn man mit dem Reichsgericht reden will. Werden diese
beiden Bergwerke mit demselben Inhalte und Werte konsolidiert,
dann entsteht in Wirklichkeit ein neues Bergwerkseigentum mit
doppeltem Umfange und doppeltem Werte. Nimmt man aber
die Ansicht des Reichsgerichts von dem Wesen des Bergwerks-
eigentums als einem Inbegriff von Berechtigungen als richtig
an, so würde sich das Bergwerkseigentum durch die Konsolidation
überhaupt nicht vergrößert haben. Denn der Inbegriff der Be
rechtigungen als solcher steht gesetzlich ein für allemal fest.
Es hätte sich in Wirklichkeit dann nur das vermessene Feld
verdoppelt. Dies wäre aber wieder nach der Ansicht des Reichs
gerichts keine Konsolidation, da hiernach die Felder der beiden
Bergwerke nicht identisch sind mit dem eigentlich zu konsoli
dierenden Bergwerkseigentum, das das Reichsgericht als einen
Inbegriff von Berechtigungen ansieht, die dem Zwecke der
bergmännischen Produktion dienen.
Bei der Unterstellung der Ansicht des Reichsgerichts könnte