Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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BGB., einen immobilen Charakter hat. Aber wie es nach 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Servitut an einer Servitut 
geben kann, so kann es im Bergrecht auch keine mehrfachen 
servitutähnlichen Berechtigungen gleichen Inhalts geben, von 
denen die eine die andere belastet. Wo bleibt da schließlich der 
Gegenstand dieser Berechtigungen? Das Reichsgericht läßt sich 
m der angezogenen Entscheidung darüber nicht aus. Es be 
schränkt sich in der Hauptsache auf Verneinungen, indem es das 
Bergwerkseigentum weder als Sacheigentum noch als Recht 
an einem fremden Grundstücke ansehen zu können glaubt. Gewiß 
besteht inhaltlich jedes Eigentum aus Berechtigungen, es muß 
aber auch ein Gegenstand, ein Objekt dieses Eigentums vorhanden 
sein. Will man das Objekt mit den Berechtigungen identifizieren, 
so hat man entweder ein Eigentum ohne Berechtigungen, oder 
ein Eigentum ohne Objekt. Dasselbe gilt, wenn man das Berg 
werkseigentum als einen abstrakten Inbegriff von Berechtigungen 
mit immobilem Charakter ansieht. Es fehlt dann zum mindesten 
an dem Objekt dieser Berechtigungen. Noch mehr fällt dies 
in die Augen, wenn man bedenkt, daß gemäß § 38 c ABG. das 
Bergwerkseigentum des Staates mit einem Gewinnungsrecht 
gleichen Inhalts belastet werden kann. Wäre das Berg 
werkseigentum also der Inbegriff von Berechtigungen und diese 
würden gemäß § 38 c auf den. Gewinnungsberechtigten über 
tragen, so müßte das ursprüngliche Bergwerkseigentum des 
Staates mangels jeglichen Gegenstandes erlöschen. Das 
ist aber nicht der Fall. Das Bergwerkseigentum verbleibt dem 
Staate, nur seine Befugnisse hieraus hat er abgetreten. 
Man denke ferner an die Konsolidation von Bergwerks 
eigentum. Es haben z. B. zwei Bergwerke in gleicher Größe 
und mit gleichwerten Kohlen, die konsolidiert werden sollen, 
jedes für sich gesetzlich denselben Inbegriff von Berechtigungen, 
wenn man mit dem Reichsgericht reden will. Werden diese 
beiden Bergwerke mit demselben Inhalte und Werte konsolidiert, 
dann entsteht in Wirklichkeit ein neues Bergwerkseigentum mit 
doppeltem Umfange und doppeltem Werte. Nimmt man aber 
die Ansicht des Reichsgerichts von dem Wesen des Bergwerks- 
eigentums als einem Inbegriff von Berechtigungen als richtig 
an, so würde sich das Bergwerkseigentum durch die Konsolidation 
überhaupt nicht vergrößert haben. Denn der Inbegriff der Be 
rechtigungen als solcher steht gesetzlich ein für allemal fest. 
Es hätte sich in Wirklichkeit dann nur das vermessene Feld 
verdoppelt. Dies wäre aber wieder nach der Ansicht des Reichs 
gerichts keine Konsolidation, da hiernach die Felder der beiden 
Bergwerke nicht identisch sind mit dem eigentlich zu konsoli 
dierenden Bergwerkseigentum, das das Reichsgericht als einen 
Inbegriff von Berechtigungen ansieht, die dem Zwecke der 
bergmännischen Produktion dienen. 
Bei der Unterstellung der Ansicht des Reichsgerichts könnte
	        
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