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man überhaupt nicht von einer Konsolidation sprechen, eher
könnte man an eine Konfusion gleicher Rechte denken.
Die ang'ezogene Entscheidung des Reichsgerichts ist aber
auch in sich widerspruchsvoll. Einmal behauptet es 1 ), das
Bergwerks eig e n t u m sei ein Inbegriff von Berechtigungen; im
nächsten Satze führt es dann weiter aus, daß die für den Inhalt
und den Umfang dieser Berechtigungen entscheidende Vorschrift
der § 54 ABG. biete. Dieser § 54 ABG. enthält aber
gerade den Inbegriff der Berechtigungen (wenigstens größtent.ils),
der nach der Ansicht des R. G. das Wesen des ßergwerkseigentums
darstellt. Das R. G. wirft also in einem Atemzuge
offenbar den Inhalt und den Umfang des Bergwerkseigentums
mit seinem Wesen durcheinander.
Weiter: § 58 ABG. spricht dem Bergwerkseigentümer die
Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bepgwerkserzeugnisse
erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. Diese
Befugnis gehört unzweifelhaft zu dem Inbegriff der Berechtigungen,
also nach Ansicht des Reichsgerichts zum Bergwerkseigentum.
Nach einer anderen Entscheidung des Reichsgerichts 2 )
gehören aber auch die Anstalten selbst zum Bergwerkseigentum,
nicht zum Grundeigentum, mit dem sie nur zu einem vorübergehenden
Zweck verbunden seien. Nach der Ansicht des
Reichsgerichts würden also die Berechtigung zur Errichtung der
Anstalten und der Erfolg dieser Berechtigung, die erbauten
Anstalten selbst, zum Bergwerkseigentum gehören!
Man vergleiche ferner die Befugnis des Bergwerkseigentüraers
nach § 60 ABG., im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, Absatz 3. gilt
der Hilfsbau als Bestandteil des berechtigten Bergwerks. Beides:
die Befugnis zum Hilfsbau und deren Ausübung und Erfolg,
der Hilfsbau selbst, wären also ein und dasselbe Immobile, das
Bergwerkseigentum. Daß eine solche rechtliche Konstruktion
nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Ansicht des Reichsgerichts
und damit die Lehre von dem Bergwerkseigentum als
einem immobilen Inbegriff verschiedenartiger Berechtigungen
dürfte also ebenfalls nicht haltbar sein.
e) Eigene Ansicht.
Nach Ablehnung der vorstehenden Theorien bleibt also nur
noch übrig, das Bergwerkseigcntum als ein Eigentum am bergrechtlichen
Grubenfelde (Bergwerksfelde, in der Ausübung des -
Bergbaurechts „Bergwerk" genannt) aufzufassen. Damit ist nicht
das Grubenfeld gemeint, soweit man es als Bestandteil des Grund
und Bodens, auch nicht soweit man es als einen gedachten
>) Z. f. Bergr. 1915, S. 411.
2 ) Urfeil des R. G. v. 5. Juli 1905 in Z. f. 'Bergr., Bd. 47, S. 249
und J. W. 1905, 524.
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