Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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werke usw., für den Gegenstand des Bergwerkseigenturns; 
spricht aber auch von „verliehenen Grubenfeldern“. Das ABG. 
bezeichnet der neuen Rechtsauffassung entsprechend die grund 
stücksgleichen Grubenfelder als Gegenstand des Bergwerkseigen 
turns. Es begründet Bergwerkseigentum durch Konsolidation, 
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen 
(§§ 50, 51). Andererseits spricht man auch von Konsolidation 
des Bergwerkseigentums. 1 ) Allerdings wird der Ausdruck „Feld“ 
auch in übertragener Bedeutung gebraucht. 3 ) Das gilt auch im 
Bergrecht. Die Grenzen des körperlichen Grubenfeldes bilden 
gleichcrzeit die Grenzen des Distrikts, für den das Bergwerks 
eigentum verliehen wird, in dem das Gewinnungsrecht ausgeübt 
werden darf, aber niemals, an dem das Bergwerkseigentum 
besteht. Identisch mit dem Grubenfeld als Gegenstand des Berg 
werkseigentums ist das „Feld“ als Distrikt darnach nicht. Das 
gleiche gilt von der Bezeichnung „im gevierten Felde“ im 
Gegensatz zum „Längenfelde“, ferner „Normalfeld“, „Maximal 
feld“. Auch hier spricht man von „Feld“ nur in übertragener 
Bedeutung als Begriff oder Maßeinheit. Das Grubenfeld als 
Gegenstand des Bergwerkseigenturns ist aber ein Immobile, eine 
körperliche Sache. 8 ) Bei ihm spricht man z. B. von einem 
„unverritzten“ Gruben- oder Bergwerksfelde. Daß nur ein solches 
Feld Gegenstand des Bergwerkseigentums sein kann und nicht 
nur den Distrikt vorstellt, ergibt sich auch aus § 26 ABG. Für 
einen Distrikt braucht man keine senkrechten Ebenen in die 
ewige Teufe. Ein Distrikt erschöpft sich im Flächen raum. 
Der hier entwickelten Ansicht steht auch nicht entgegen, 
daß dem Bergwerkseigentümer durch Gesetz ausdrücklich die 
ausschließliche Befugnis hat zugesprochen werden müssen, in 
dem verliehenen Felde die Mineralien „aufzusuchen und zu 
gewinnen“. Damit wird nicht das Wesen, sondern der Inhalt 
und Umfang des Bergwerkseigentums bestimmt, die von dem 
Inhalt des Grundeigentums erheblich abwcichen. Notwendig war 
diese Vorschrift insbesondere deswegen, um die Ausschließlichkeit 
der Befugnis gegenüber anderen kollidierenden Rechten gesetz 
lich fcstzulegen und insbesondere den Grundeigentümer ausdrück 
lich von jedem nicht durch Verleihung erworbenen Rechte zur 
0 Achenbach, „Das gemeine, deutsche Bergrecht“, Bonn 1871, 
S. 2, Anm. 1. 
2 ) Der Soldat ist im „Felde“; der Bauer ist auf dem „Felde"; 
„Dreifelderwirtschaft“, usw. 
s ) vgl. Strohn in Strieth. Arch., Bd. 33 (1860), S. 331; Gräff, „Hand 
buch des PreuB. Bergrechts“, Breslau 1856, S. 55; ferner PlenarbeschluB 
vom 7. Juli 1851 (Entsch., Bd. 21, S. 10; Srriethorst, Bd. 2. S. 235); 
„Das verliehene Feld tritt schon durch die Vermessung und Ver- 
steinung in die äußere Erscheinung, außerdem ergeben die mit dem 
Betriebe verbundenen Anstalten, Hütten, Anlagen, Bauten usw. einen 
materiell körperlichen Besitz, welcher eine körperliche Uebergabe 
möglich macht.“
	        
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