Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

51 
bergmännischen Produktion auszuschließen. Der § 1 ABG. 
scheidet nur die regalen Mineralien aus der Eigentums 
sphäre des Grundeigentümers aus. Diese Vorschrift hat, soweit 
die Mineralien bereits regal waren, nur deklaratorische, soweit 
neue Mineralien für regal erklärt werden, konstitutiven Charakter. 
Durch diese Vorschrift gehören die bestimmt aufgezählten regalen 
ungebrochenen Mineralien, wenn sie in abbauwürdiger Menge 
auf der natürlichen Ablagerung Vorkommen, mit der Verleihung 
zu dem Bergwerkseigentum. Auf Grund des Bergwerkseigentums 
kann der damit Beliehene die Mineralien aufsuchen und gewinnen, 
ohne daß es hierfür einer besonderen Gesetzesvorschrift bedurft 
hätte, wenn die Mineralien frei zu erreichen gewesen wären. 
Bei der Ueberlagerung des Grubenfeldes mit dem Grund und 
Boden oder bei der stets engen Verbindung mit diesem können 
die Mineralien jedoch erst durch Benutzung des letzteren auf 
gesucht und gewonnen werden. Es bedurfte also einer besonderen 
Gesetzesvorschrift, um im allgemeinen Interesse dem Schürfer 
das Schürfrecht und dem Bcrgwcrkseigentümer das ausschließ 
liche Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht zuzusprechen mit den 
Hilfsrechten, alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und 
über Tage zu treffen, und nötigenfalls den Grund und Boden 
zu enteignen (§§ 135 ff. ABG.). Alle diese Bestimmungen sind 
an sich nur zweckmäßig und verständlich, wenn man sie im 
Gegensätze zum. kollidierenden Grundeigentum betrachtet. Sic 
waren auch erforderlich, weil der Inhalt des letzteren sich nicht 
mit dem des spezialrechtlichen Bergwerkseigentums deckt. 
Man erhält bei der hier vertretenen Auffassung auch kein 
mehrfaches horizontales Eigentum am Grund und Boden. Das 
Bergwerkseigentum als solches hat mit dem Grundeigentum auch 
nicht das geringste zu tun. Es liegt nur mit ihm in einem 
Raum, dem Erdraum, oder wenn man noch weiter gehen will, 
dem Weltenraum, zusammen, wie mehrere für sich selbständige 
Platten oder Schichten aus verschiedenen Substanzen. Kraft 
seiner Geschichte und seines wirtschaftlichen Wertes ist hierbei 
das Bergwerkseigentum das stärkere, das Grundeigentum hat 
ihm zu weichen. Wo letzteres beeinträchtigt wird, erhält dafür 
der Eigentümer billigerweise eine Entschädigung. Dem steht 
auch nicht die Ansicht entgegen, daß das Grundeigentum sich 
bis in die äußerste Tiefe, den Mittelpunkt der Erde, erstrecke 
(§ 905 BGB.). Dasselbe gilt auch vom Bergwerkseigentum 
(§ 26 ABG.). Ob diese Ansichtrichtig ist, mag hier dahin- 
>) Viele namhafte Gelehrte, Jhering, Endemann, Hesse (cf. bei 
Sehling, S. 23, 24), halten das praktische Bedürfnis, das Interesse 
des Eigentümers, bei der Abgrenzung des Eigentums in die Höhe 
und Tiefe für ausschlaggebend. Dieser Begriff erscheint jedoch zu 
schwankend, steht auch mit § 906 BGB. in Widerspruch. § 905, S. 2 
entzieht dem Eigentümer zwar das Vetorecht, wenn er daran kein 
Interesse hat; diese Vorschrift setzt aber begrifflich ein grundsätz 
liches Vetorecht aus dem Eigentum voraus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.