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bergmännischen Produktion auszuschließen. Der § 1 ABG.
scheidet nur die regalen Mineralien aus der Eigentums
sphäre des Grundeigentümers aus. Diese Vorschrift hat, soweit
die Mineralien bereits regal waren, nur deklaratorische, soweit
neue Mineralien für regal erklärt werden, konstitutiven Charakter.
Durch diese Vorschrift gehören die bestimmt aufgezählten regalen
ungebrochenen Mineralien, wenn sie in abbauwürdiger Menge
auf der natürlichen Ablagerung Vorkommen, mit der Verleihung
zu dem Bergwerkseigentum. Auf Grund des Bergwerkseigentums
kann der damit Beliehene die Mineralien aufsuchen und gewinnen,
ohne daß es hierfür einer besonderen Gesetzesvorschrift bedurft
hätte, wenn die Mineralien frei zu erreichen gewesen wären.
Bei der Ueberlagerung des Grubenfeldes mit dem Grund und
Boden oder bei der stets engen Verbindung mit diesem können
die Mineralien jedoch erst durch Benutzung des letzteren auf
gesucht und gewonnen werden. Es bedurfte also einer besonderen
Gesetzesvorschrift, um im allgemeinen Interesse dem Schürfer
das Schürfrecht und dem Bcrgwcrkseigentümer das ausschließ
liche Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht zuzusprechen mit den
Hilfsrechten, alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und
über Tage zu treffen, und nötigenfalls den Grund und Boden
zu enteignen (§§ 135 ff. ABG.). Alle diese Bestimmungen sind
an sich nur zweckmäßig und verständlich, wenn man sie im
Gegensätze zum. kollidierenden Grundeigentum betrachtet. Sic
waren auch erforderlich, weil der Inhalt des letzteren sich nicht
mit dem des spezialrechtlichen Bergwerkseigentums deckt.
Man erhält bei der hier vertretenen Auffassung auch kein
mehrfaches horizontales Eigentum am Grund und Boden. Das
Bergwerkseigentum als solches hat mit dem Grundeigentum auch
nicht das geringste zu tun. Es liegt nur mit ihm in einem
Raum, dem Erdraum, oder wenn man noch weiter gehen will,
dem Weltenraum, zusammen, wie mehrere für sich selbständige
Platten oder Schichten aus verschiedenen Substanzen. Kraft
seiner Geschichte und seines wirtschaftlichen Wertes ist hierbei
das Bergwerkseigentum das stärkere, das Grundeigentum hat
ihm zu weichen. Wo letzteres beeinträchtigt wird, erhält dafür
der Eigentümer billigerweise eine Entschädigung. Dem steht
auch nicht die Ansicht entgegen, daß das Grundeigentum sich
bis in die äußerste Tiefe, den Mittelpunkt der Erde, erstrecke
(§ 905 BGB.). Dasselbe gilt auch vom Bergwerkseigentum
(§ 26 ABG.). Ob diese Ansichtrichtig ist, mag hier dahin-
>) Viele namhafte Gelehrte, Jhering, Endemann, Hesse (cf. bei
Sehling, S. 23, 24), halten das praktische Bedürfnis, das Interesse
des Eigentümers, bei der Abgrenzung des Eigentums in die Höhe
und Tiefe für ausschlaggebend. Dieser Begriff erscheint jedoch zu
schwankend, steht auch mit § 906 BGB. in Widerspruch. § 905, S. 2
entzieht dem Eigentümer zwar das Vetorecht, wenn er daran kein
Interesse hat; diese Vorschrift setzt aber begrifflich ein grundsätz
liches Vetorecht aus dem Eigentum voraus.