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Direktoriums; er ordnet die Verteilung ihrer Arbeiten und Pflichten in
der Bank." Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind durch das vom
Reichsbankdirektorium erlassene Veamtenstatut geregelt. Abweichungen
des Statuts vom Reichsbeamtenrecht sind insofern zulässig, als sie zur
Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes
notwendig sind. ■—
sätzcn über die Handelsfirmen und die Handelsbücher, mit den Grundzügen der
Bank- und Münzgesetzgebung und die Kenntnis des kaufmännischen Rechnens
darzulegen; außerdem ist die Befähigung nachzuweisen, ein einfaches Thema aus
dem bisherigen Wirkungskreise des Prüflings mit Verständnis klar und über
sichtlich schriftlich zu behandeln.
Hierauf erfolgt Ernennung zuiu R e i ch s b a n k d i ä t a r. Nach dem zurzeit
2 Jahre (für Abiturienten 1 Jahrs dauernden Diätariat wird der Beamte als
Reichsbankpraktikant fest angestellt und tritt in den Genuß der Ge
haltsbezüge dieser Beamtengruppe.
Die weitere Beförderung zum Reichsbankinspektor hängt von der
Bewährung im Dienst und von der Ablegung einer 2. Prüfung ab, in der im
wesentlichen die vollständige Beherrschung der doppelten Buchführung, die gründ
liche Kenntnis des kaufmännischen Rechnens in Erweiterung des bei der 1. Prü
fung Verlangten und die Befähigung nachzuweisen ist, ein Thema aus der Bank
praxis oder aus dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Währungs- und Börsenwesens
klar und übersichtlich zu behandeln.
Im weiteren Verlauf der Reichsbanklaufbahn kann nunmehr jeder Beamte in
die höheren B e a m t e n st e l l e n aufsteigen. Voraussetzung für die Be
förderung in die Gruppe der R c i ch s b a n k r ä t e und darüber hinaus ist,
soweit es sich um die leitenden Posten bei den Zweiganstalten der Reichsbank
und uni die Posten von Leitern der kaufmännischen Büros der Reichshauptbank
handelt, die Ablegung der höheren 3. Prüfung, in der im wesentlichen in schrift
licher und mündlicher Form die praktische Beherrschung der täglichen Dienst-
geschäfte der Reichsbank, die Bekanntschaft mit den theoretischen Grundlagen
betriebstechnischer und rechtlicher Natur, auf denen sich die Dienstgeschäfte der
Reichsbank aufbauen, und die Vertrautheit mit den volkswirtschaftlichen Grund-
begriffen im Hinblick auf Stellung und Aufgaben der Reichsbank als Notenbank
innerhalb der Volkswirtschaft darzulegen ist. Die andern zahlreichen Posten
als Neichsbankrat und einige Posten als Reichsbankbürodirektor oder Rcichs-
bankdirektor können ohne die höhere Prüfung erreicht werden. —
Über Tätigkeit der Bankbeamten im allgemeinen siehe meine
Schrift „Der B a n k b e r u f" (die Banken im Organismus der Volkswirt
schaft, Voraussetzungen für die Eignung znm Beruf, Ausbildung und Fortkom
men). 4. Ausl. Stuttgart 192b.