Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Direktoriums; er ordnet die Verteilung ihrer Arbeiten und Pflichten in 
der Bank." Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind durch das vom 
Reichsbankdirektorium erlassene Veamtenstatut geregelt. Abweichungen 
des Statuts vom Reichsbeamtenrecht sind insofern zulässig, als sie zur 
Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes 
notwendig sind. ■— 
sätzcn über die Handelsfirmen und die Handelsbücher, mit den Grundzügen der 
Bank- und Münzgesetzgebung und die Kenntnis des kaufmännischen Rechnens 
darzulegen; außerdem ist die Befähigung nachzuweisen, ein einfaches Thema aus 
dem bisherigen Wirkungskreise des Prüflings mit Verständnis klar und über 
sichtlich schriftlich zu behandeln. 
Hierauf erfolgt Ernennung zuiu R e i ch s b a n k d i ä t a r. Nach dem zurzeit 
2 Jahre (für Abiturienten 1 Jahrs dauernden Diätariat wird der Beamte als 
Reichsbankpraktikant fest angestellt und tritt in den Genuß der Ge 
haltsbezüge dieser Beamtengruppe. 
Die weitere Beförderung zum Reichsbankinspektor hängt von der 
Bewährung im Dienst und von der Ablegung einer 2. Prüfung ab, in der im 
wesentlichen die vollständige Beherrschung der doppelten Buchführung, die gründ 
liche Kenntnis des kaufmännischen Rechnens in Erweiterung des bei der 1. Prü 
fung Verlangten und die Befähigung nachzuweisen ist, ein Thema aus der Bank 
praxis oder aus dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Währungs- und Börsenwesens 
klar und übersichtlich zu behandeln. 
Im weiteren Verlauf der Reichsbanklaufbahn kann nunmehr jeder Beamte in 
die höheren B e a m t e n st e l l e n aufsteigen. Voraussetzung für die Be 
förderung in die Gruppe der R c i ch s b a n k r ä t e und darüber hinaus ist, 
soweit es sich um die leitenden Posten bei den Zweiganstalten der Reichsbank 
und uni die Posten von Leitern der kaufmännischen Büros der Reichshauptbank 
handelt, die Ablegung der höheren 3. Prüfung, in der im wesentlichen in schrift 
licher und mündlicher Form die praktische Beherrschung der täglichen Dienst- 
geschäfte der Reichsbank, die Bekanntschaft mit den theoretischen Grundlagen 
betriebstechnischer und rechtlicher Natur, auf denen sich die Dienstgeschäfte der 
Reichsbank aufbauen, und die Vertrautheit mit den volkswirtschaftlichen Grund- 
begriffen im Hinblick auf Stellung und Aufgaben der Reichsbank als Notenbank 
innerhalb der Volkswirtschaft darzulegen ist. Die andern zahlreichen Posten 
als Neichsbankrat und einige Posten als Reichsbankbürodirektor oder Rcichs- 
bankdirektor können ohne die höhere Prüfung erreicht werden. — 
Über Tätigkeit der Bankbeamten im allgemeinen siehe meine 
Schrift „Der B a n k b e r u f" (die Banken im Organismus der Volkswirt 
schaft, Voraussetzungen für die Eignung znm Beruf, Ausbildung und Fortkom 
men). 4. Ausl. Stuttgart 192b.
	        
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