Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

174 
Die Rechte der Anteilseigner sind gegenüber den Bestim 
mungen des alten Bankgesetzes wesentlich erweitert worden. Während der 
Generalversammlung bisher nur die vom Reichsbankdirektorium 
aufgemachte und vom Reichskanzler festgestellte Bilanz und Gewinnberech 
nung lediglich mitgeteilt wurde, sagt § 12 des neuen Gesetzes: „Die 
Generalversammlung beschließt über die Bilanz und Gewinnver 
teilung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Erheblich geschmälert sind dagegen die Rechte des Zentralansschusses 
und der Deputierten. 
Der Z e n t r a l a u s s ch u ß ist ein ständiger Ausschuß der Anteils 
eigner, dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten 
Fällen einholen kann — nach dem alten Gesetz war seine Z u st i m - 
m u n g in gewissen Fällen obligatorisch. Aus 21 Mitgliedern und 
ebensoviel Stellvertretern besteht der Zentralausschuß. Wählbar sin der 
Generalversammlung) sind nur solche Anteilseigner, die die deutsche 
Reichsangehörigkeit besitzen, und als Inhaber von mindestens je 30 Reichs 
bankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern der Reichsbank ein 
getragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichs 
gebiet, und tvenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Um 
gebung ihren Wohnsitz haben. Sie werden auf Vorschlag des Reichsbank- 
direktoriums von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bank 
gewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmer 
schaft gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. 
Ein engerer Ausschuß, die 3 D e p u t i e r t e n und 3 Deputierten-Stell- 
vertreter, soll dem Reichsbankdirektorium auf dessen Ersuchen in besonderen 
Angelegenheiten beratend zur Seite stehen. Nach der Satzung der Reichs 
bank liegt die Wahl dieser Mitglieder der Generalversammlung ob. Diese 
aber hat sam 23. März 1925) den Zentralausschnß, der dies auch bereits 
nach dem alten Gesetz getan hat, nüt der Wahl der Deputierten beauftragt. 
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zen 
tralausschuß und die Deputierten, übten bei den Reichsbankhauptstellen die 
Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder) und die von ihnen wieder 
gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Beigeordneten aus. Diese 
Einrichtung hat das Bankgesetz übernommen und noch in der Weise er 
weitert, daß sie nicht auf die Hauptstellen beschränkt bleibt, sondern auch 
ans die größeren selbständigen Bankanstalten ausgedehnt wird. Die Wahl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.