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Die Rechte der Anteilseigner sind gegenüber den Bestim
mungen des alten Bankgesetzes wesentlich erweitert worden. Während der
Generalversammlung bisher nur die vom Reichsbankdirektorium
aufgemachte und vom Reichskanzler festgestellte Bilanz und Gewinnberech
nung lediglich mitgeteilt wurde, sagt § 12 des neuen Gesetzes: „Die
Generalversammlung beschließt über die Bilanz und Gewinnver
teilung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Erheblich geschmälert sind dagegen die Rechte des Zentralansschusses
und der Deputierten.
Der Z e n t r a l a u s s ch u ß ist ein ständiger Ausschuß der Anteils
eigner, dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten
Fällen einholen kann — nach dem alten Gesetz war seine Z u st i m -
m u n g in gewissen Fällen obligatorisch. Aus 21 Mitgliedern und
ebensoviel Stellvertretern besteht der Zentralausschuß. Wählbar sin der
Generalversammlung) sind nur solche Anteilseigner, die die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzen, und als Inhaber von mindestens je 30 Reichs
bankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern der Reichsbank ein
getragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichs
gebiet, und tvenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Um
gebung ihren Wohnsitz haben. Sie werden auf Vorschlag des Reichsbank-
direktoriums von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bank
gewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmer
schaft gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Ein engerer Ausschuß, die 3 D e p u t i e r t e n und 3 Deputierten-Stell-
vertreter, soll dem Reichsbankdirektorium auf dessen Ersuchen in besonderen
Angelegenheiten beratend zur Seite stehen. Nach der Satzung der Reichs
bank liegt die Wahl dieser Mitglieder der Generalversammlung ob. Diese
aber hat sam 23. März 1925) den Zentralausschnß, der dies auch bereits
nach dem alten Gesetz getan hat, nüt der Wahl der Deputierten beauftragt.
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zen
tralausschuß und die Deputierten, übten bei den Reichsbankhauptstellen die
Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder) und die von ihnen wieder
gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Beigeordneten aus. Diese
Einrichtung hat das Bankgesetz übernommen und noch in der Weise er
weitert, daß sie nicht auf die Hauptstellen beschränkt bleibt, sondern auch
ans die größeren selbständigen Bankanstalten ausgedehnt wird. Die Wahl