Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn darf die Reichs 
bank Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von 200 Millionen RM für 
beide Unternehmungen zusammen gewähren. 
Durch die Novelle vom 8. Juli 1926 ist die Reichsbank befugt, vom 
Reich begebene S ch a tz w e ch s e l, die nach spätestens 8 Monaten fällig 
sind, und aus denen außer dem Reich noch ein weiterer als zahlungsfähig 
bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren und zu lombar 
dieren — insgesamt bis zum Betrage von 400 Millionen RM. 
Ein wesentlicher Bestandteil des Dawes-Planes ist die Errichtung des 
Sonderkonto für die an die Bank abzuführenden Re 
parationszahlungen. Nach § 26 des Bankgesetzes soll der Betrag 
des szinsfreien) Guthabens ans diesem Konto 2 Milliarden RM nicht 
überschreiten. 
Im übrigen zählt § 21 des Bankgesetzes die Geschäfte auf, die die Reichs 
bank betreiben darf. Sie ist befugt: 
1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen 
und zu verkaufen. 
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und 
aus welcher: 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso 
Schecks, aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haf 
ten, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Von dem Erforder 
nis der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo 
durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des 
Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so diskontier 
ten Wechsel darf 33 vom Hundert des jeweiligen Gesamtbestandes der 
diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskon 
tierten Wechsel sotten nur gute Handelswechsel sein. 
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche 
Pfänder zu erteilen sLombardverkehrj, und zwar: 
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, 
bj gegen vollcingczahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und 
Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren 
Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe land 
schaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht 
stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypo- 
12 O. GW. 25. äl 
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