Der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn darf die Reichs
bank Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von 200 Millionen RM für
beide Unternehmungen zusammen gewähren.
Durch die Novelle vom 8. Juli 1926 ist die Reichsbank befugt, vom
Reich begebene S ch a tz w e ch s e l, die nach spätestens 8 Monaten fällig
sind, und aus denen außer dem Reich noch ein weiterer als zahlungsfähig
bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren und zu lombar
dieren — insgesamt bis zum Betrage von 400 Millionen RM.
Ein wesentlicher Bestandteil des Dawes-Planes ist die Errichtung des
Sonderkonto für die an die Bank abzuführenden Re
parationszahlungen. Nach § 26 des Bankgesetzes soll der Betrag
des szinsfreien) Guthabens ans diesem Konto 2 Milliarden RM nicht
überschreiten.
Im übrigen zählt § 21 des Bankgesetzes die Geschäfte auf, die die Reichs
bank betreiben darf. Sie ist befugt:
1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen
und zu verkaufen.
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und
aus welcher: 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso
Schecks, aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haf
ten, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Von dem Erforder
nis der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo
durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des
Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so diskontier
ten Wechsel darf 33 vom Hundert des jeweiligen Gesamtbestandes der
diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskon
tierten Wechsel sotten nur gute Handelswechsel sein.
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche
Pfänder zu erteilen sLombardverkehrj, und zwar:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
bj gegen vollcingczahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und
Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren
Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe land
schaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht
stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypo-
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