Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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§ 37 des Bankgesetzes sieht folgende Gewinnverteilung vor: 
Von dem jährlichen Reingewinn sollen 20 % so lange einem Reserve 
fonds zugeführt werden, alS dieser weniger als 12 % des Notenumlaufs der 
Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate. 
Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährliche Dividende von 
8v/o. Wird diese Dividende in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran feh 
lende Betrag ans dem Reingewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem 
Reservefonds gesetzlich zufließenden Beträge vorweg zu entnehmen, cs sei denn, 
daß er ans einer vorhandenen Dividendenreserve entnommen werden kann. 
Der nach Ausschüttung dieser Dividende verbleibende Re st betrag des 
Reingewinns wird wie folgt geteilt: von den ersten 50 Millionen RM 
erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseigner die andere Hälfte; von den 
nächsten 50 Millionen erhalten das Reich 3 U, die Anteilseigner 1 U. Von dem 
dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich 9 / 10 , die Anteils 
eigner Vio; die hiernach den Anteilseignern zufließenden Beträge werden ent 
weder als Zuschlag zu der Dividende gezahlt oder einem Spezialrefervcfonds 
für künftige Dividendenzahlung zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen 
Dividende zugeführt. 
Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Be 
träge als IN RM dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung zur 
Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben 
werden. 
Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmü nzen das 
einzige u n b e s ch r ä n k t e gesetzliche Zahlungsmittel in 
Deutschland. 
Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung 
der Banknoten geschieht durch die Notenabteilung der Reichsbank. Eine Kon 
trolle erfolgt durch den vom Generalrat bestellten N o t e n k o m m i s s a r, 
dessen Einsetzung Schacht als das „Residuum aus dem ursprünglich 
wesentlich weiter gehenden Plan auf eine ausländische Kontrolle des deut 
schen Notenbankwesens" bezeichnet, „als die letzte Folge der Inflation aus 
dem Gesichtswinkel des Auslandes heraus gesehen". 
Der Kommissar ist ermächtigt und seine Aufgabe soll im wesentlichen 
darin bestehen, die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes 
und der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Noten 
ausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf be 
findlichen Noten beziehen. Zu diesem Zioecke soll der Kommissar das Recht
	        
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