Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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wird  das  jeweilige  Recht  der  Notenausgabe  für  die  Gesamtheit  der  vier
Privatnotenbanken  für  jedes  Kalendervierteljahr  auf  8,-5  %  des  in  den
Reichsbankausweiscn  des  vorangegangenen  Kalendervierteljahrs  ausgewiesenen ­
  durchschnittlichen  Umlaufs  an  Reichsbanknoten  bemessen.  Dieser
Gesamtantcil  wird  auf  die  einzelnen  Privatnotenbanken  im  Verhältnis
von  70  :  70  :  27  :  27  aufgeteilt.
Die  für  die  einzelnen  Notenbanken  sich  so  ergebenden  jeweiligen  Notenansgaberechte
  werden  für  jedes  Kalendervierteljahr  auf  Grund  der
Reichsbankausweise  des  vorhergehenden  Kalendervierteljahrs
vom  Reichswirtschaftsminister  iin  Reichsanzeigcr  bekanntgegeben.  Tritt
in  einem  Monat  eine  Änderung  des  durchschnittlichen  Umlaufs  an  Reichsbanknoten
  um  mehr  als  10  %  gegenüber  demjenigen  durchschnittlichen
Reichsbanknotenumlauf  ein,  nach  dem  sich  der  Umlauf  an  Privatbanknoten
bemißt,  so  wird  auf  Antrag  der  Reichsbank  oder  einer  Privatnotenbank
dieser  Monatsumlauf  vom  Reichswirtschaftsminister  als  Bemessungsgrundlage ­
  für  den  Rest  des  Vierteljahrs  erklärt,  und  die  sich  daraus  ergebenden ­
  jeweiligen  Notenausgabercchte  werden  bekangtgemacht').
Ist  das  jeweilige  Notenausgaberecht  für  eine  Privatnotenbank  niedriger
als  das  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  joder  Monats),  so  hat  die
Privatnotenbank  innerhalb  des  auf  dieses  Kalendervierteljahr  (oder  diesen,
Monat)  folgenden  Monats  ihren  Notenumlauf  dem  neuen  Notenausgaberecht ­
  anzupassen.
Die  Privatbanknoten  dürfen  auf  50,100  oder  ein  mehrfaches  von
100  Reichsmark  lauten.  Sie  sind,  im  Gegensatz  zu  den  Reichsbanknoten,
nicht  gesetzliches  Zahlungsmittel,  sondern  nur  „gesetzlich  zugelassenes ­
  Zahlungsmittel".  Die  Notenbank,  die  sie  ausgibt,  muß  sie  an
ihrem  Sitze  und  bei  allen  Zweiganstalten  jederzeit  zum  vollen  Nennwert
in  Zahlung  nehmen,  die  anderen  Privatnotenbanken  nur  an  ihrem  Sitze
und  bei  Zweiganstalten  in  Städten  von  mehr  als  100  000  Einwohnern.
Hinsichtlich  der  Notendeckung  —  und  auch  der  Deckung  für  Depositen ­
  —  gelten  dieselben  Vorschriften  wie  für  die  Neichsbank.  Auch
die  E  i  n  l  ö  s  n  n  g  s  v  o  r  s  ch  r  i  f  t  e  n  sind  analog  der  Reichsbank.  So-Z
  Für  das  2.  Kalendervierteljahr  1927  beträgt  das  Notenausgaberecht ­
  der  Bayerischen  Notenbank  und  der  Sächsischen  Bank  je  70,  das  der
Württembergischen  Notenbank  und  der  Badischen  Bank  je  27  Millionen  RM.
            
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