Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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im  fremden  Lande  umlaufenden  Münzen  zu  2,  1  und  Vs  kr  aber  zurückziehen
sollte.  Da  hierdurch  in  der  Schweiz  ein  großer  Mangel  an  kleinen  Zahlungsmitteln ­
  entstanden  wäre,  wurde  die  Schweiz  ermächtigt,  so  viel  französische
Silbermünzen  zurückzubehalten,  wie  ihr  für  die  Bedürfnisse  des  Zahlungsverkehrs ­
  notwendig  erschien.  Diese  Menge  wurde  aus  dem  Münzumlauf  herausgezogen ­
  und  bei  der  Eidgenossenschaft  hinterlegt.  In  Höhe  dieses  Betrages  gab
die  Schweiz  Silber-Zertifikate  aus,  d.  h.  durch  Silber  vollgedeckte
Papierwertzeichen  zu  Vs,  1  und  2  fr.  Zur  weiteren  Behebung  des  Kleingeldmangels ­
  sollten  statt  16  nunmehr  28  kr  silberne  Scheidemünzen  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  geprägt  werden.
Wenn  auch  der  Umtausch  des  in  der  Schweiz  deponierten  fremden  Silbergeldes ­
  erst  von  Mitte  Januar  1927  bis  Mitte  Januar  1932  erfolgen  soll,  so
ist  tatsächlich  doch  bereits  jetzt  das  in  der  lateinischen  Münzkonvention  festgelegte
Währungsabkommen  liquidiert.  Formell  noch  kündigten  Belgien
Ende  1925  und  die  Schweiz  Ende  1926  ihre  Zugehörigkeit  zur  lateinischen
Münzunion.  Notleidender  Teil  war  vor  allem  die  Schweiz,  die  in  den  letzten
Jahren  mit  silbernen  5-Frankenstücken  der  anderen  Vertragstaaten,  deren
Valuten  niedriger  standen,  überschwemmt  worden  war.
Frankreich  und  die  anderen  Länder  der  lateinischen  Münzunion  kamen
im  Jahre  1873  zu  dieser  hinkenden  Währung  bzw.  „hinkenden  Doppelwährung". ­
  Als  Deutschland  behufs  Einführung  der  Goldwährung  im
Jahre  1873  große  Mengen  Goldes  importierte  und  infolgedessen  Silber
an  das  Ausland  verkaufte,  ging  der  Preis  des  Silbers  zurück,  und  Frankreich, ­
  das  mit  Recht  ein  weiteres  Fallen  befürchtete,  verbot  durch  Dekret
vom  6.  September  1873  den  Münzstätten,  Silber  von  Privaten  zur
Prägung  anzunehmen.  Es  herrscht  also  seitdem  folgender  Zustand:  Zahlungen
  können  in  jeglicher  Höhe  in  Gold  oder  in  silbernen  5-Frankenstücken
  geleistet  werden,  die  freie  Silberprägung  aber  ist
aufgehoben.
Während  Frankreich  zur  „hinkenden  Goldwährung"  kam,  weil  es
das  aus  Deutschland  strömende  Silber  nicht  aufnehmen,  kam  zu
gleicher  Zeit  Deutschland  zu  seiner  „hinkenden  Goldwährung",  weil
es  sein  überschüssiges  Silber  zu  den  gesunkenen  Preisen  nicht  veräußern ­
  wollte.  Taler  sollten,  so  bestimmte  das  Münzgesetz,  nach  wie
vor,  in  gleicher  Weise  wie  die  Goldmünzen,  gesetzliches  Zahlungsmittel
für  Zahlungen  in  jeglicher  Höhe  bleiben.  Wenn  auch  weder  von  seiten
der  Reichsbank  noch  der  öffentlichen  Kassen  oder  Privatinstitute  ein
Aufdrängen  der  Talerstücke  stattgefunden  hat  —  im  Gegensatz  zu  Frankreich, ­
  wo  die  Bank  von  Frankreich  größere  Beträge  in  silbernen  5-Franken-
            
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