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hat die Aktien mit 212 % gekauft und verkauft sie mit 210,50 %. Würde
er dagegen auf sein Forderungsrecht verzichten, so würde er 2 %, die
Prämie, verlieren.
Der Kurs, auf den die Prämie ausläuft sin unserem Beispiele 110 %),
heißt Stichkurs oder Basis. Ist am Prämienerklärungstage der
Börsenkurs ebenso hoch wie der Stichkurs (210 %), so ist für X der Ver
lust gleich groß, ob er sich liefern läßt oder ob er abandonniert. In jedem
Falle verliert er 2 %. Der Käufer wird die Stücke fordern, wenn er sie
zur Ablieferung braucht, also wenn er durch ein anderes Geschäft die be
treffenden Effekten schuldig geworden ist. Er wird weiter von seinem
Recht, Lieferung zu verlangen, dann Gebrauch machen, wenn er L tu
hausse gestimmt ist und das Papier weiter behalten will; seine Ver
sicherung ist allerdings am Prämienerkläruugstage abgelaufen, d. h. sein
Verlust ist dann nicht mehr begrenzt.
Notiert der Kurs unter dem Stichkurs — stehen Deutsche z. B.
209 % —, so wird der Käufer selbstverständlich nicht fordern, denn
dann würde er ja verlieren — in diesem Falle 3 %. Braucht er die
Stücke zur Erfüllung eines anderen Engagements, so wird er die Aktien
zu 209 % kaufen.
Gewinnbringend wird das Geschäft für den Käufer der Vor
prämie erst dann, wenn der Kurs höher ist als der Kurs, zu dem er
Lieferung fordern kann.
Die Differenz zwischen dem Kurs, zu dem das Prämiengeschäft ab
geschlossen ist sin unserem Beispiele 212 %) und dem Kurs, auf den die
Prämie ausläuft, nennt man E k a r t. Der Ekart entspricht meist, aber
nicht immer, dem Prämiensatz. Bei einem Basiskurse von 210 % kann
z. B- die Prämie lauten: 212/1 V. Dann wäre der Ekart 2 % und die
Prämie 1%. —
Bei einem Rnckprämicngeschäft erwirbt der Verkäufer das Recht,
an einem vereinbarten Termin eine bestimmte Menge eines Wertpapieres
zu einem vereinbarten Kurse an den Käufer zu liefern. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, so muß der Käufer das Papier an deni vom
Börsenvorstaud für den betreffenden Medio oder Ultimo bestinunten
Licferungstage gegen Zahlung des Betrages abnehmen.
Für die Erwerbung dieses Rechts hat der Verkäufer an den Käufer