Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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hat  die  Aktien  mit  212  %  gekauft  und  verkauft  sie  mit  210,50  %.  Würde
er  dagegen  auf  sein  Forderungsrecht  verzichten,  so  würde  er  2  %,  die
Prämie,  verlieren.
Der  Kurs,  auf  den  die  Prämie  ausläuft  sin  unserem  Beispiele  110  %),
heißt  Stichkurs  oder  Basis.  Ist  am  Prämienerklärungstage  der
Börsenkurs  ebenso  hoch  wie  der  Stichkurs  (210  %),  so  ist  für  X  der  Verlust ­
  gleich  groß,  ob  er  sich  liefern  läßt  oder  ob  er  abandonniert.  In  jedem
Falle  verliert  er  2  %.  Der  Käufer  wird  die  Stücke  fordern,  wenn  er  sie
zur  Ablieferung  braucht,  also  wenn  er  durch  ein  anderes  Geschäft  die  betreffenden ­
  Effekten  schuldig  geworden  ist.  Er  wird  weiter  von  seinem
Recht,  Lieferung  zu  verlangen,  dann  Gebrauch  machen,  wenn  er  L  tu
hausse  gestimmt  ist  und  das  Papier  weiter  behalten  will;  seine  Versicherung ­
  ist  allerdings  am  Prämienerkläruugstage  abgelaufen,  d.  h.  sein
Verlust  ist  dann  nicht  mehr  begrenzt.
Notiert  der  Kurs  unter  dem  Stichkurs  —  stehen  Deutsche  z.  B.
209  %  —,  so  wird  der  Käufer  selbstverständlich  nicht  fordern,  denn
dann  würde  er  ja  verlieren  —  in  diesem  Falle  3  %.  Braucht  er  die
Stücke  zur  Erfüllung  eines  anderen  Engagements,  so  wird  er  die  Aktien
zu  209  %  kaufen.
Gewinnbringend  wird  das  Geschäft  für  den  Käufer  der  Vorprämie ­
  erst  dann,  wenn  der  Kurs  höher  ist  als  der  Kurs,  zu  dem  er
Lieferung  fordern  kann.
Die  Differenz  zwischen  dem  Kurs,  zu  dem  das  Prämiengeschäft  abgeschlossen ­
  ist  sin  unserem  Beispiele  212  %)  und  dem  Kurs,  auf  den  die
Prämie  ausläuft,  nennt  man  E  k  a  r  t.  Der  Ekart  entspricht  meist,  aber
nicht  immer,  dem  Prämiensatz.  Bei  einem  Basiskurse  von  210  %  kann
z.  B-  die  Prämie  lauten:  212/1  V.  Dann  wäre  der  Ekart  2  %  und  die
Prämie  1%.  —
Bei  einem  Rnckprämicngeschäft  erwirbt  der  Verkäufer  das  Recht,
an  einem  vereinbarten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapieres
zu  einem  vereinbarten  Kurse  an  den  Käufer  zu  liefern.  Macht  er  von
diesem  Recht  Gebrauch,  so  muß  der  Käufer  das  Papier  an  deni  vom
Börsenvorstaud  für  den  betreffenden  Medio  oder  Ultimo  bestinunten
Licferungstage  gegen  Zahlung  des  Betrages  abnehmen.
Für  die  Erwerbung  dieses  Rechts  hat  der  Verkäufer  an  den  Käufer
            
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