278_ Dr. Sogemeier:
treten muß, Der Reichstag hat auch unter Betonung dieses Gesichts-
punktes eine große Anzahl neuer Steuergesetze verabschiedet, die ge-
sunde Steuergrundsätze zur Anwendung bringen sollen und zur Folge
haben werden, daß jedenfalls in den wichtigsten Steuern nicht mehr
mit den rohen Maßstäben gearbeitet wird, wodurch es allein möglich
war, die gewaltigen Beträge herauszuholen. Diese Steuergesetzgebung
wird allein schon in einigen Monaten zur Folge haben, daß der Reichs-
finanzminister mit Fehlbeträgen rechnen muß und dann vor der Alter-
native steht, ob er die Steuerschraube neu anspannen kann und will,
oder ob er zu energischen Sparmaßnahmen schreitet. Anders liegt es
zunächst noch bei den Ländern und Gemeinden, wo Sparen noch viel
dringender wäre. Diese hatten in klarer Erkenntnis der Gesamtlage
zunächst den Plan, durch die Forderung der Rücksabe der Reichsein-
kommensteuer an Länder und Gemeinden die kommenden Lücken aus-
zufüllen, Da die volle Rückgabe auch ihnen nicht erreichbar erschien,
verlangten sie ein unbeschränktes Zuschlagsrecht zu einem Teil des
Reichseinkommensteuertarifs, Das Reich sollte 10 % der Reichsein-
kommensteuer für sich behalten und 90 % des Reichstarifs den Ländern
und Gemeinden abgeben mit der Maßgabe, daß diese dazu unbe-
schränkte Zuschläge erheben könnten, Daraus hätte sich praktisch
ergeben, daß der in den Reichseinkommensteuergesetzen festgelegte
Tarif durch die unbeschränkten Zuschläge der Länder und Gemeinden
erheblich, ja theoretisch sogar unbeschränkt, überschritten worden
wäre, Die sehr langwierigen und zeitweise sehr harten Auseinander-
setzungen um den Finanzausgleich, d. h. um die Beteiligung des Reichs,
der Länder und der Gemeinden an den Steuerquellen und dem Steuer-
aufkommen, drehten sich in erster Linie darum, daß jeder der Betei-
ligten versuchte, bei der jetzt sehr viel enger werdenden Steuerdecke
möglichst viel für sich zu erreichen. Von den Freunden des Zuschlags-
rechts zur Einkommensteuer wurde besonders darauf hingewiesen, daß
die Rückgabe dieses Rechtes, das dann den Länder- und Gemeinde-
parlamenten es auferlegt, auch über die Höhe der steuerlichen Be-
lastung des Einkommens zu beschließen, einen selbstverständlichen
Teil des Selbstverwaltungsrechtes darstelle und die Selbstverantwort-
lichkeit dieser Körperschaften wiederherstellen würde. Diese Selbst-
verantwortlichkeit würde ganz von selbst dahin führen, daß in den
Gemeinden wieder sparsamer gewirtschaftet würde, Diese Gedanken
und Erwägungen sind zweifellos theoretisch richtig, Heute ist der ein-
zige wesentliche Faktor in den Einnahmen der Gemeinden, über dessen
Höhe sie selbst bestimmen können, die Grund- und Gewerbesteuer,
während die Einnahmen aus der Einkommensteuer nach einem be-
stimmten Schlüssel vom Reich an die Länder und von den Ländern