Object : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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BGB.,  einen  immobilen  Charakter  hat.  Aber  wie  es  nach
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  keine  Servitut  an  einer  Servitut
geben  kann,  so  kann  es  im  Bergrecht  auch  keine  mehrfachen
servitutähnlichen  Berechtigungen  gleichen  Inhalts  geben,  von
denen  die  eine  die  andere  belastet.  Wo  bleibt  da  schließlich  der
Gegenstand  dieser  Berechtigungen?  Das  Reichsgericht  läßt  sich
m  der  angezogenen  Entscheidung  darüber  nicht  aus.  Es  beschränkt ­
  sich  in  der  Hauptsache  auf  Verneinungen,  indem  es  das
Bergwerkseigentum  weder  als  Sacheigentum  noch  als  Recht
an  einem  fremden  Grundstücke  ansehen  zu  können  glaubt.  Gewiß
besteht  inhaltlich  jedes  Eigentum  aus  Berechtigungen,  es  muß
aber  auch  ein  Gegenstand,  ein  Objekt  dieses  Eigentums  vorhanden
sein.  Will  man  das  Objekt  mit  den  Berechtigungen  identifizieren,
so  hat  man  entweder  ein  Eigentum  ohne  Berechtigungen,  oder
ein  Eigentum  ohne  Objekt.  Dasselbe  gilt,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum ­
  als  einen  abstrakten  Inbegriff  von  Berechtigungen
mit  immobilem  Charakter  ansieht.  Es  fehlt  dann  zum  mindesten
an  dem  Objekt  dieser  Berechtigungen.  Noch  mehr  fällt  dies
in  die  Augen,  wenn  man  bedenkt,  daß  gemäß  §  38  c  ABG.  das
Bergwerkseigentum  des  Staates  mit  einem  Gewinnungsrecht
gleichen  Inhalts  belastet  werden  kann.  Wäre  das  Bergwerkseigentum ­
  also  der  Inbegriff  von  Berechtigungen  und  diese
würden  gemäß  §  38  c  auf  den.  Gewinnungsberechtigten  übertragen, ­
  so  müßte  das  ursprüngliche  Bergwerkseigentum  des
Staates  mangels  jeglichen  Gegenstandes  erlöschen.  Das
ist  aber  nicht  der  Fall.  Das  Bergwerkseigentum  verbleibt  dem
Staate,  nur  seine  Befugnisse  hieraus  hat  er  abgetreten.
Man  denke  ferner  an  die  Konsolidation  von  Bergwerkseigentum. ­
  Es  haben  z.  B.  zwei  Bergwerke  in  gleicher  Größe
und  mit  gleichwerten  Kohlen,  die  konsolidiert  werden  sollen,
jedes  für  sich  gesetzlich  denselben  Inbegriff  von  Berechtigungen,
wenn  man  mit  dem  Reichsgericht  reden  will.  Werden  diese
beiden  Bergwerke  mit  demselben  Inhalte  und  Werte  konsolidiert,
dann  entsteht  in  Wirklichkeit  ein  neues  Bergwerkseigentum  mit
doppeltem  Umfange  und  doppeltem  Werte.  Nimmt  man  aber
die  Ansicht  des  Reichsgerichts  von  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums
  als  einem  Inbegriff  von  Berechtigungen  als  richtig
an,  so  würde  sich  das  Bergwerkseigentum  durch  die  Konsolidation
überhaupt  nicht  vergrößert  haben.  Denn  der  Inbegriff  der  Berechtigungen ­
  als  solcher  steht  gesetzlich  ein  für  allemal  fest.
Es  hätte  sich  in  Wirklichkeit  dann  nur  das  vermessene  Feld
verdoppelt.  Dies  wäre  aber  wieder  nach  der  Ansicht  des  Reichsgerichts ­
  keine  Konsolidation,  da  hiernach  die  Felder  der  beiden
Bergwerke  nicht  identisch  sind  mit  dem  eigentlich  zu  konsolidierenden ­
  Bergwerkseigentum,  das  das  Reichsgericht  als  einen
Inbegriff  von  Berechtigungen  ansieht,  die  dem  Zwecke  der
bergmännischen  Produktion  dienen.
Bei  der  Unterstellung  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  könnte
            
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