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zu den beiden Begriffen auch bei dieser Gruppe von Waren Stellung
nehmen müssen. So hat sich u. a. der Staatssekretär des Innern in
Übereinstimmung mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamts auf
Anfragen der Ansicht eines Stellvertretenden Generalkommandos angeschlossen
(V. 13 754/16), daß Schuhe zu den Gegenständen des
täglichen Bedarfs gehören. Auch die zur Erhaltung der Kleidungsstücke
notwendigen Gegenstände sind dazu zu rechnen. Eine entsprechende
Auslegung hat in Bestätigung einer Auffassung des Badischen
Landespreisamts die Volkswirtschaftliche Abteilung des
Kriegsernährungsamts hinsichtlich der Schuhnestel, des Schuhfettes
und Schuhkremes gegeben (V. 14553/16) und ebenso in Übereinstimmung
mit der Auffassung des Fachausschusses der Preisprüfungsstelle
Groß-Berlin (V. 3495/17) über Stärke und Glanzstärke, deren
Hersteller sich in dieser Beziehung beschwerdeführend an den Justizminister
gewandt hatten.
Keine andere Stellung hat die Volkswirtschaftliche Abteilung des
Kriegsernährungsamts zu der Frage eingenommen, ob Felle und
Pelze als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Kriegsgesetzgebung
anzusehen sind, Felle auch schon als rohe Naturerzeugnisse
(V. 310/17). Bei dem heutigen Mangel an den für die Herstellung
einfacher Kleider im Frieden verwandten Rohstoffen ist es
auch nicht möglich, die Preisentwicklung von Seide und Seidenstoffen
bei der Anwendung der Wucherverordnung außer acht zu lassen. In
dieser Beziehung hat die Volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegsernährungsamts
bereits am 23. September 1916 (V. 10 736/16)
dem Oberkommando in den Marken auf eine Anfrage geantwortet,
»daß Seide und Seidenstoffe unter diese Verordnung fallen, da im
allgemeinen nach Bejahung der Frage, ob ein Produkt, also hier die
für Kleidung notwendigen Textilstofse, zu den Gegenständen des täglichen
Bedarfs gehören, zwischen den Qualitäten nicht mehr unterschieden
werden kann. Andernfalls würde es außerordentlich schwierig
fein, die Abgrenzung zu treffen. So gibt es Seidenstoffe, die billiger
und für einfache. Kleidung verwendungsfähiger sind als manche
Tnchstoffe. Dazu kommt, daß durch die Verschiebung in den Beständen
an seidenen und nichtseidenen Stoffen die Notwendigkeit der
Verwendung der einen oder anderen Art wechseln kann". Dabei ist
es natürlich nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall ein Luxuskleid, das
bei einem erstklassigen Schneider unter Verwendung aller möglichen,
auch im Frieden schon besonders teuren Zutaten hergestellt wird, nicht
als Gegenstand des täglichen Bedarfs anerkannt werden kann (V.
16 754/16). Mehr ist letzteres noch der Fall bezüglich luxusartiger,