5>2 Allgemeine GütererzcugungSpolilik.
ohne zu große Schädigung seiner Nachbarn möglich werde
hatte sich bei diesem aus alter Zeit überlommenen Zustand
eine bestimmte streng geregelte Bewirtschaftsordnung, der
„Flurzwang", entwickelt und zwar im wesentlichen auf der
Grundlage der Dreifelderwirtschaft, bei welcher abwechselnd
in bestimmter Reihenfolge ein Schlag mit Wintergetreide,
ein anderer mit Sommergetreide zu bestellen war und der
dritte als Brache liegen bleiben mußte. In jedem Feldabschnitte
(Gewann) mußten alle auf ihm befindliche!: Bodenstreifen
der einzelnen Besitzer mit derselbe:: Frucht und
denselben Saat- und Erntezeiten bestellt werden, während der
danebenliegende Feldabschnitt behufs Ermöglichung des Zuganges
in dem betreffenden Wirtschaftszeitraum als Brache
liegen blieb. Der Flurzwang ist außer durch die Gemengelage
auch durch die gemeinsamen Weidegerechtigkeiten veranlaßt,
die bezüglich der abgeernteten Bodenstücke bestanden.
Diese Weidegerechtigkeiten sind nur eine unter den verschiedenen
Grundgerechtigkeiten (Grunddienstbarkeiten, „Servituten"),
die sich aus dei: alten Bewirtschaftungs- und
Besitzverteilungsverhältnissen entwickelt hatten und einen
zweite,: großen Mißstand darstellten. Nachteilig waren vielfach
auch die „Gemeinheiten", d. h. die im gemeinsamen
Besitze der Gemeindemitglieder befii:dlichen Ländereien. Sie
bestanden in der Regel aus unbearbeitetem Lande, Weide
und Wald, und umfaßten große Strecken, die unbebaut
liegen zu lassen bei größeren Ansprüchen an die Bodenbenutzung
unwirtschaftlich und beim Zurücktreten der Weide
infolge der zunehmenden Stallfütterung und des Anbaues
vvi: Futtergewächsen auch unnötig war. Das Bedürfnis
nach angespannterem und zweckmäßigeren: Landwirtschaftsbetrieb
erforderte mehr und mehr die Beseitigung dieser
Übelstände, also die Aufhebung der den Betrieb einschränkenden
Grundgerechtigkeiten durch Ablösung oder andere Mittel,