Full text : Volkswirtschaftspolitik

5>2  Allgemeine  GütererzcugungSpolilik.
ohne  zu  große  Schädigung  seiner  Nachbarn  möglich  werde
hatte  sich  bei  diesem  aus  alter  Zeit  überlommenen  Zustand
eine  bestimmte  streng  geregelte  Bewirtschaftsordnung,  der
„Flurzwang",  entwickelt  und  zwar  im  wesentlichen  auf  der
Grundlage  der  Dreifelderwirtschaft,  bei  welcher  abwechselnd
in  bestimmter  Reihenfolge  ein  Schlag  mit  Wintergetreide,
ein  anderer  mit  Sommergetreide  zu  bestellen  war  und  der
dritte  als  Brache  liegen  bleiben  mußte.  In  jedem  Feldabschnitte ­
  (Gewann)  mußten  alle  auf  ihm  befindliche!:  Bodenstreifen ­
  der  einzelnen  Besitzer  mit  derselbe::  Frucht  und
denselben  Saat-  und  Erntezeiten  bestellt  werden,  während  der
danebenliegende  Feldabschnitt  behufs  Ermöglichung  des  Zuganges ­
  in  dem  betreffenden  Wirtschaftszeitraum  als  Brache
liegen  blieb.  Der  Flurzwang  ist  außer  durch  die  Gemengelage ­
  auch  durch  die  gemeinsamen  Weidegerechtigkeiten  veranlaßt, ­
  die  bezüglich  der  abgeernteten  Bodenstücke  bestanden.
Diese  Weidegerechtigkeiten  sind  nur  eine  unter  den  verschiedenen ­
  Grundgerechtigkeiten  (Grunddienstbarkeiten,  „Servituten"), ­
  die  sich  aus  dei:  alten  Bewirtschaftungs-  und
Besitzverteilungsverhältnissen  entwickelt  hatten  und  einen
zweite,:  großen  Mißstand  darstellten.  Nachteilig  waren  vielfach ­
  auch  die  „Gemeinheiten",  d.  h.  die  im  gemeinsamen
Besitze  der  Gemeindemitglieder  befii:dlichen  Ländereien.  Sie
bestanden  in  der  Regel  aus  unbearbeitetem  Lande,  Weide
und  Wald,  und  umfaßten  große  Strecken,  die  unbebaut
liegen  zu  lassen  bei  größeren  Ansprüchen  an  die  Bodenbenutzung ­
  unwirtschaftlich  und  beim  Zurücktreten  der  Weide
infolge  der  zunehmenden  Stallfütterung  und  des  Anbaues
vvi:  Futtergewächsen  auch  unnötig  war.  Das  Bedürfnis
nach  angespannterem  und  zweckmäßigeren:  Landwirtschaftsbetrieb ­
  erforderte  mehr  und  mehr  die  Beseitigung  dieser
Übelstände,  also  die  Aufhebung  der  den  Betrieb  einschränkenden ­
  Grundgerechtigkeiten  durch  Ablösung  oder  andere  Mittel,
            
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