Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

104

b)  Ablieferung  landwärts  an  Fuhrwerk  oder
Karre

8  Pfg.  pr.  dz

an  obereib.  Fahrzeuge  5  „  „  „

an  Schuten

frei

an  Eisenbahn  einschl.  der  Beförderung  auf
den  Kai-  und  Hafengleisen  für  Güter
in  Wagenladungen  von  mindestens

10  bezw.  15  Pfg.  pr.  dz

5000  kg  .  .  .
für  kleinere  Partien

20

c)  Anlieferung  landwärts  mit  Fuhrwerk  oder

Karre

zu  Wasser

»
mit  Eisenbahn  (einschl.  der  Beförderung
auf  den  Kai-  und  Hafengleisen)  bei
Gütern  in  Wagenladungen  von  mindestens ­
  5000  kg  ....  10  bezw.

bei  kleineren  Partien

II.  Bei  unmittelbarer  Überladung  vom  Schiff  auf  die  Eisenbahn

am  Kai  ohne  Benutzung  des  Kaischuppens  werden  anstatt  der
Gebühren  unter  I  erhoben
a)  von  minderwertigeren  Massenartikeln,  wie

5  Pfg.  pr.  dz

Düngemittel  u.  dergl.

b)  von  anderen  Massenartikeln  (Baumwolle ­
  usw.)

Diese  Gebühr  soll  zur  Hälfte  vom  Schiff  und  zur  Hälfte

von  der  Ladung  getragen  werden,  erhoben  wird  sie  jedoch  vom

Schiff.

Für  die  Beförderung  dieser  Güter  auf  der  Kaibahn  ist  die
Beförderungsgebühr  auf  3  Pfg.  bemessen.

Bremerhaven.

Die  Arbeiten,  welche  am  Lande  außerhalb  des  Schiffes  beim
Löschen  und  Beladen  der  Schiffe  nötig  sind,  um  die  gelöschten
Güter  dem  Schuppen  und  dem  Eisenbahnverkehr  zuzuführen  bezw.
die  Güter  aus  dem  Schuppen  dem  Schiffe  zuzuführen,  besorgt
die  Eisenbahnverwaltung.  Die  Beförderung  der  Güter  vom  Schiff
auf  den  Kai  und  vom  Kai  auf  das  Schiff  ist  Sache  der  Interessenten. ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.