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b) Ablieferung landwärts an Fuhrwerk oder
Karre
8 Pfg. pr. dz
an obereib. Fahrzeuge 5 „ „ „
an Schuten
frei
an Eisenbahn einschl. der Beförderung auf
den Kai- und Hafengleisen für Güter
in Wagenladungen von mindestens
10 bezw. 15 Pfg. pr. dz
5000 kg . . .
für kleinere Partien
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c) Anlieferung landwärts mit Fuhrwerk oder
Karre
zu Wasser
»
mit Eisenbahn (einschl. der Beförderung
auf den Kai- und Hafengleisen) bei
Gütern in Wagenladungen von mindestens
5000 kg .... 10 bezw.
bei kleineren Partien
II. Bei unmittelbarer Überladung vom Schiff auf die Eisenbahn
am Kai ohne Benutzung des Kaischuppens werden anstatt der
Gebühren unter I erhoben
a) von minderwertigeren Massenartikeln, wie
5 Pfg. pr. dz
Düngemittel u. dergl.
b) von anderen Massenartikeln (Baumwolle
usw.)
Diese Gebühr soll zur Hälfte vom Schiff und zur Hälfte
von der Ladung getragen werden, erhoben wird sie jedoch vom
Schiff.
Für die Beförderung dieser Güter auf der Kaibahn ist die
Beförderungsgebühr auf 3 Pfg. bemessen.
Bremerhaven.
Die Arbeiten, welche am Lande außerhalb des Schiffes beim
Löschen und Beladen der Schiffe nötig sind, um die gelöschten
Güter dem Schuppen und dem Eisenbahnverkehr zuzuführen bezw.
die Güter aus dem Schuppen dem Schiffe zuzuführen, besorgt
die Eisenbahnverwaltung. Die Beförderung der Güter vom Schiff
auf den Kai und vom Kai auf das Schiff ist Sache der Interessenten.