Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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Asphalt, lose Erdnüsse, Kopfsteine, Quebrachoholz, Tran (lose in 
Tankschiffen und in Fässern), Borax, Baumwollsaat, Blechabfälle 
in Ballen, frische Fische, Kieserit, loses Magnesit (Manganerz), 
Gips in Säcken, Eisenvitriol. 
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie durchgearbeitete 
Pausen werden mit i,— Mk. pro Stunde bezahlt. Als Nachtarbeit 
gilt die Arbeit in der Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 
Bezahlt wird nur die wirklich gearbeitete Zeit. Unterbrechungen, 
die nicht durch Verschulden der Arbeiter herbeigeführt sind, 
werden als gearbeitete Zeit betrachtet. Die Zeit bis zu 30 Minuten 
wird mit 0,50 Mk. bezahlt, über 30 Minuten mit 1,— Mk. 
Der Schluß der Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertags 
arbeit kann vom Arbeitgeber jederzeit verfügt werden. Den für 
Sonntagsarbeit neuangenommenen Arbeitern wird ein Mindest 
verdienst von 3,50 Mk., ebenso den für Nachtarbeit neuan 
genommenen Arbeitern ein solcher von 5,— Mk. garantiert. 
Bei allen im Strom, an der Südseite und elbabwärts, unter 
halb Altonaer Fischmarkt liegenden Schiffen wird, soweit die 
Benutzung eines Beförderungsmittels zwischen der Annahmestelle 
und der Arbeitsstelle notwendig ist, einmal für die Tag- wie für 
die Nachtschicht — Sonn- und Feiertags zweimal — freie Be 
förderung an und von Bord gewährt oder das entsprechende Fahr 
geld gezahlt. 
Arbeitszeit. 
a) Tagschicht. 
Als voller Tag gilt die Arbeitszeit von 6 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends mit einer Frühstückspause von 8 bis 8Y2 Uhr und 
einer Mittagspause von 12 bis i J / 2 Uhr. 
Als halber Tag gilt die Arbeitszeit von 6 bis 1U/2 Uhr vor 
mittags oder von i 1 / 2 bis 6 Uhr nachmittags. 
Als dreiviertel Tag gilt die Zeit von 9 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends, mit einer Mittagspause von 12 bis D/g Uhr. 
Die Arbeiter der Tagschicht können zu Überstunden bis 
9 Uhr abends herangezogen werden, mit einer halbstündigen 
Arbeitspause von 6 bis 6 1 / 2 Uhr. 
Wird die Mittagspause durchgearbeitet, so gilt der ganze wie 
der drei viertel Tag um 2 Uhr als voll, und die gearbeitete Zeit 
zwischen 2 und 6 Uhr w r ird mit 0,65 Mk. pro halbe Stunde be 
zahlt. Ist kein voller Tag zu bezahlen, so wird für die durch 
gearbeitete Mittagspause 1,95 Mk vergütet.
	        
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