Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Am  Vorabend  des  Weihnachtsfestes  ist  um  4  Uhr  nachmittags ­
  der  Tag  voll.
b)  Nachtschicht.
Für  diese  ist  die  Arbeitszeit  von  9  bis  12  Uhr  abends  und
von  12^/2  bis  5 1 / 2  morgens.  In  dringenden  Fällen  kann  die  Nachtarbeit ­
  bis  6 x / 2  Uhr  morgens  ausgedehnt  werden.
Wenn  ein  Schiff  fertig  gemacht  werden  soll,  sei  es  beim
Löschen  oder  Laden  und  die  Arbeit  kann  voraussichtlich  vor
Mitternacht  beendet  werden,  so  braucht  kein  Schichtwechsel  einzutreten. ­
  In  diesem  Falle  bleiben  die  Tagarbeiter  in  Tätigkeit.
Die  Abendpause  von  6  bis  6 x / 2  Uhr  und  die  Mitternachtspause ­
  von  12  bis  12  x / 2  Uhr  darf  weder  durchgearbeitet  noch
verschoben  werden,  falls  über  7  Uhr  abends  resp.  1  Uhr  nachts
hinaus  gearbeitet  werden  soll.

B.  Akkordlohn.
Für  Entlöschung  von:
losem  Hafer  ....  Mk.  0,60  pro  Tonne
anderem  losen  Getreide  „  0,50  „  „
Werden  bei  Abmattungen  mehrere  Gänge  in  einer  Luke
beschäftigt  oder  ist  bei  mehreren  Partien  das  im  Bunker  befindliche ­
  Getreide  durch  die  nächste  Hauptluke  mit  mehreren  Gängen
zu  entlöschen,  so  beträgt  der  Lohn  für  Entlöschung  von:
losem  Hafer  ....  Mk.  0,65  pro  Tonne
anderem  losen  Getreide  „  0,55  „  „
für  die  Zeit,  während  welcher  mehrere  Gänge  arbeiten.
Ist  das  Bunkerschott  geschlossen,  so  werden  in  diesem  Falle
2  Partien  gerechnet,  ist  es  offen,  so  wird  nur  eine  Partie  gerechnet.
Für  Überriggen  wird  pro  Mann  3,—  Mk.  vergütet.  Das
einmalige  Umriggen  von  einer  Luke  zur  anderen  wird  ohne  Vergütung ­
  besorgt,  jedes  weitere  Umriggen  von  einer  Luke  zur
anderen  wird  mit  3,—  Mk.  pro  Mann  bezahlt.
Für  Entlöschung  von:
Roheisen,  geschüttet  Mk.  0,55  pro  Tonne
Roheisen,  gestaut  .  „  0,50  „  „
Kies  und  Erz  .  .  .  „  0,50  „  „
Ölkuchen  .  .  .  .  „  0,70  „  „
Sonstige  Artikel  nach  Übereinkunft.
Der  Vormann  ist  vom  Stauer  zu  stellen.
            
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