44
Gebührensätze der öffentlichen Kaianlagen aber sind sie gewissermaßen
gebunden. Sie dürfen nämlich in Fällen, wo Schiffe, die
nicht ihrem Betriebe angehören, die Privatkais benutzen, nicht
von den staatlichen Gebührensätzen abweichen. Verboten ist den
Privatkais, einen regelrechten Kaibetrieb zu unterhalten und somit
mit dem öffentlich staatlichen Kaibetrieb in Wettbewerb zu
treten. Es ist ihnen vielmehr nur erlaubt, in Fällen, wo die staatlichen
Kais überfüllt sind, im Einverständnis mit der Staatskaiverwaltung
und dem Schiff selbst den Frachtumschlag am Privatkai
vorzunehmen.
Zu erwähnen wäre noch die Möglichkeit, daß ein Schiff,
welches im öffentlichen Kaibetriebe löscht oder ladet, eine Teilladung
für Rechnung eines Privatkaibetriebes abgeben oder
empfangen soll. In solchem Falle wird die Raumgebühr vom
Schiff nur einmal erhoben.
Wirkung der Gebührensätze.
Der schon früher erwähnte Raumgebührensatz bei Benutzung
der Kaianlagen ist von einschneidender Bedeutung für die Abwicklung
des Kaibetriebes gewesen. Die Zeit von fünf Tagen,
für welche die Raumgebühr von 17,5 Pfg. zu zahlen ist, genügt
bei den Schiffen, die im intereuropäischen Verkehr beschäftigt sind,
vollständig, um sowohl das Löschgeschäft wie das Ladegeschäft
am Kai zu bewältigen. Nicht so jedoch bei den großen transatlantischen
Dampfern, bei denen wir mit ganz anderen Raumabmessungen
zu rechnen haben. Die durchschnittliche Größe der
im transatlantischen Verkehr beschäftigten Dampfer beträgt über
das Vierfache der den europäischen Seeverkehr vermittelnden
Schiffe. Es ist begreiflich, daß Bestimmungen, die auf mittelgroße
Schiffe zugeschnitten sein müssen, für Dampfer, die diese
Durchschnittsgrößen weit überragen, zu einer Kalamität werden
müssen. Einige große Linien sind zum Teil wegen des hohen Zuschlags
zur Raumgebühr zur Pachtung übergegangen. Immerhin
sind noch sehr viele einheimische, wie auch fremde Ozeandampfer
vorhanden, die von dem hohen Zuschlag zur Raumgebühr
betroffen würden, wenn sie ihr Lösch- und Ladegeschäft ausschließlich
am Kai erledigen wollten. Denn es ist klar, daß selbst
mit Überstunden und Nachtarbeit die Zeit von fünf Tagen für
einen transatlantischen Dampfer nicht genügt, eine Frist, die festgesetzt
ist unter Berücksichtigung von Schiffsgrößen, die nur ein
Viertel der heutigen transatlantischen Dampfer ausmachen. Diese