Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

»Bei  Schiffen,  welche  ....  die  Kaianlagen  nur  zum  Löschen
oder  Laden  schwerer  Stücke  benutzen,  wird  keine  Raumgebühr
(§  22  I),  sondern  nur  die  Ladungsgebühr  (§  22  II)  erhoben« 1 ).
Krangeld.
Der  bereits  mitgeteilte  Tarif 2 )  für  das  Heben  von  Gütern  mit
über  2000  kg  Gewicht  hat  bei  den  Schwergütern  eigentlich  erst
praktische  Bedeutung.
Ich  habe  gezeigt,  daß  sowohl  die  Güter  im  Freiladeverkehr
als  die  Schwergüter  in  manchen  Gebühren  gegenüber  dem  Gros
der  in  Güter  den  Tarifsätzen  gesondert  behandelt  werden.  Völlig
anders  gestalten  sich  die  Gebührenregelungen  bei  den  Privatkais.
Privatkais.
Die  ausschließlich  transatlantischen  Dampfer  der  großen
Reedereien,  die  Kaistrecken  vom  Staat  gepachtet  haben,  werden
von  den  staatlichen  Kaigebühren  nicht  direkt  berührt.
Nur  die  Krananlagen  sind  vom  Staate  geschaffen  worden;  ihre
Schuppen  usw.  richten  sich  die  Pächterinnen  ganz  nach  ihren  Bedürfnissen ­
  ein,  die  sich  für  eine  schnelle  und  billige  Abwicklung
ihres  Lösch-  und  Ladeverkehrs  ergeben.  Die  Höhe  der  Pachten
her  einzelnen  Privatgesellschaften  war  im  Jahre  1911  folgende:
Die  Hapag  zahlt  für  die  Benutzung  des  Auguste-Viktoria-Kais,
  des  Reiher-Kais,  des  Kronprinz-Kais,  Mönkeberg-Kais  und
Kohlen-Kais  die  Summe  von  1  495  030,40  Mk.  Dazu  kommt  noch
eine  erhebliche  Summe  für  die  Benutzung  von  Hafenanlagen  in
Cuxhaven.  Die  Hapag  schied  im  Jahre  1888  zum  erstenmal  aus
dem  öffentlich-staatlichen  Kaibetriebe  aus  und  ging  zur  Pachtung ­
  über.
DieWoermann-Linie  und  die  Deutsch-Ost-Afrika-Linie
  haben  seit  dem  Jahre  1904  den  Petersen-Kai  gepachtet
und  zahlen  jetzt  dafür  zusammen  345342,10  Mk.
Die  Deutsche  Levante-Linie  zahlt  für  die  Benutzung  des
halben  Amerika-Kais,  d.  h.  der  Schuppen  Nr.  41  und  Nr.  42  die
Summe  von  178128,32  Mk.
Die  Pachtbetriebe  sind  in  ihren  Anordnungen,  in  welcher
Reihenfolge  Löschen  und  Laden  usw.  vor  sich  gehen  soll,  gegenüber ­
  dem  öffentlichen  Kaibetriebe  natürlich  völlig  frei.  An  die
*)  §  ii>  IV.  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen.
2 )  cf.  Seite  37.
            
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