»Bei Schiffen, welche .... die Kaianlagen nur zum Löschen
oder Laden schwerer Stücke benutzen, wird keine Raumgebühr
(§ 22 I), sondern nur die Ladungsgebühr (§ 22 II) erhoben« 1 ).
Krangeld.
Der bereits mitgeteilte Tarif 2 ) für das Heben von Gütern mit
über 2000 kg Gewicht hat bei den Schwergütern eigentlich erst
praktische Bedeutung.
Ich habe gezeigt, daß sowohl die Güter im Freiladeverkehr
als die Schwergüter in manchen Gebühren gegenüber dem Gros
der in Güter den Tarifsätzen gesondert behandelt werden. Völlig
anders gestalten sich die Gebührenregelungen bei den Privatkais.
Privatkais.
Die ausschließlich transatlantischen Dampfer der großen
Reedereien, die Kaistrecken vom Staat gepachtet haben, werden
von den staatlichen Kaigebühren nicht direkt berührt.
Nur die Krananlagen sind vom Staate geschaffen worden; ihre
Schuppen usw. richten sich die Pächterinnen ganz nach ihren Bedürfnissen
ein, die sich für eine schnelle und billige Abwicklung
ihres Lösch- und Ladeverkehrs ergeben. Die Höhe der Pachten
her einzelnen Privatgesellschaften war im Jahre 1911 folgende:
Die Hapag zahlt für die Benutzung des Auguste-Viktoria-Kais,
des Reiher-Kais, des Kronprinz-Kais, Mönkeberg-Kais und
Kohlen-Kais die Summe von 1 495 030,40 Mk. Dazu kommt noch
eine erhebliche Summe für die Benutzung von Hafenanlagen in
Cuxhaven. Die Hapag schied im Jahre 1888 zum erstenmal aus
dem öffentlich-staatlichen Kaibetriebe aus und ging zur Pachtung
über.
DieWoermann-Linie und die Deutsch-Ost-Afrika-Linie
haben seit dem Jahre 1904 den Petersen-Kai gepachtet
und zahlen jetzt dafür zusammen 345342,10 Mk.
Die Deutsche Levante-Linie zahlt für die Benutzung des
halben Amerika-Kais, d. h. der Schuppen Nr. 41 und Nr. 42 die
Summe von 178128,32 Mk.
Die Pachtbetriebe sind in ihren Anordnungen, in welcher
Reihenfolge Löschen und Laden usw. vor sich gehen soll, gegenüber
dem öffentlichen Kaibetriebe natürlich völlig frei. An die
*) § ii> IV. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen.
2 ) cf. Seite 37.