Nr.
Gebühren und Ausgaben "
Bei
Kailöschung
Mk.
Bei
Stromlöschung
Mk.
I.
Lotsengeld, 24 Fuß Tiefgang, bei Sommertaxe .
239 —
239 —
2.
Tonnengeld, 12 Pfg. pro cbm Nutzraum 2855
Net.-Reg, - To
970,56
970,50
3-
Hafenmeistergebühr, 24 Fuß
35 —
35»—
4-
Schleppkosten*)
75 —
75 —
5-
Löschen * 2 ):
Am Kai: Raumgebühr
nichts
—
6.
Ladungsgebühr
—
7-
Stauertarif:
Am Kai laut Tarif Nr. 1 7 7 1 /2 und
»Ws pfg
3562,50
Im Strom desgleichen
3562,50
8.
Gagen und Kost, da abgemusterf
nichts
nichts
9-
Zinsen und Amortisation am Kai 9 Tage, per
Tag 191,78 Mk
1 726,02
Im Strom desgleichen 3 )
1726,02
Summe:
6608,08
6608,08
Das Resultat des zweiten Beispiels ist also, daß die Kais
für den Segler überhaupt keine Ersparnis bringen, sondern
sämtliche Kosten die gleichen geblieben sind. An und für sich
sind die Löschungskosten am Kai natürlich viel höher 4 ); sie treffen
aber das Schiff nicht. Denn wenn auf Wunsch des Ladungs
empfängers am Kai gelöscht werden soll, so hat der betreffende
Ladungsempfänger und nicht das Schiff die hohen Kaikosten zu
tragen. Das Schiff kann sich auf die Zahlung der Kaikosten unter
normalen Verhältnissen nicht einlassen.
Ich gehe jetzt zu den Beispielen über, die die Löschverhält
nisse schildern, wie sie sich bei Anwendung spezieller Lösch
vorrichtungen ergeben. Bei Getreide kommt nur die Löschung
im Strom in Frage und zwar die Löschung mit Handbetrieb und
J ) cf. S. 46.
2 ) Folgt aus Erörterungen auf S. 77.
3 ) Der Kaibetrieb gebt für Segler nicht schneller vor sich als der Strombetrieb.
Das hängt mit der Art der Ladung zusammen. Massenladungen — es handelt sich bei
Seglern fast durchweg um Salpeterschüttladung — werden eben in der Regel im Strom
gelöscht und zwar nach beiden Seiten mit zusammen 4 Gängen. Löscht das Segelschiff
mit Massenladungen nun am Kai — es muß dann ein besonderer Grund des Ladungs
empfängers vorliegen, — so soll natürlich die ganze Ladung nach der Landseite gelöscht
werden, d. h. es kann nur nach der einen Schiffsseite gelöscht werden, die dem Kai
zugekehrt ist. Dadurch wird natürlich die Löschungsgeschwindigkeit bedeutend herabge
mindert, und es resultiert also kein Vorteil bei Kailöschung.
4 ) cf. Gebühren für den Freiladeverkehr S. 78 ff.