Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Nr.

Gebühren  und  Ausgaben  "

Bei
Kailöschung
Mk.

Bei
Stromlöschung
Mk.

I.

Lotsengeld,  24  Fuß  Tiefgang,  bei  Sommertaxe  .

239  —

239  —

2.

Tonnengeld,  12  Pfg.  pro  cbm  Nutzraum  2855

Net.-Reg,  -  To

970,56

970,50

3-Hafenmeistergebühr,

  24  Fuß

35  —

35»—

4-Schleppkosten*)



75  —

75  —

5-Löschen

  *  2 ):

Am  Kai:  Raumgebühr

nichts

—

6.

Ladungsgebühr

—

7-Stauertarif:



Am  Kai  laut  Tarif  Nr.  1  7  7 1 /2  und

»Ws  pfg

3562,50

Im  Strom  desgleichen

3562,50

8.

Gagen  und  Kost,  da  abgemusterf

nichts

nichts

9-Zinsen

  und  Amortisation  am  Kai  9  Tage,  per

Tag  191,78  Mk

1  726,02

Im  Strom  desgleichen 3 )

1726,02

Summe:

6608,08

6608,08

Das  Resultat  des  zweiten  Beispiels  ist  also,  daß  die  Kais
für  den  Segler  überhaupt  keine  Ersparnis  bringen,  sondern
sämtliche  Kosten  die  gleichen  geblieben  sind.  An  und  für  sich
sind  die  Löschungskosten  am  Kai  natürlich  viel  höher 4 );  sie  treffen
aber  das  Schiff  nicht.  Denn  wenn  auf  Wunsch  des  Ladungsempfängers ­
  am  Kai  gelöscht  werden  soll,  so  hat  der  betreffende
Ladungsempfänger  und  nicht  das  Schiff  die  hohen  Kaikosten  zu
tragen.  Das  Schiff  kann  sich  auf  die  Zahlung  der  Kaikosten  unter
normalen  Verhältnissen  nicht  einlassen.
Ich  gehe  jetzt  zu  den  Beispielen  über,  die  die  Löschverhältnisse ­
  schildern,  wie  sie  sich  bei  Anwendung  spezieller  Löschvorrichtungen ­
  ergeben.  Bei  Getreide  kommt  nur  die  Löschung
im  Strom  in  Frage  und  zwar  die  Löschung  mit  Handbetrieb  und
J )  cf.  S.  46.
2 )  Folgt  aus  Erörterungen  auf  S.  77.
3 )  Der  Kaibetrieb  gebt  für  Segler  nicht  schneller  vor  sich  als  der  Strombetrieb.
Das  hängt  mit  der  Art  der  Ladung  zusammen.  Massenladungen  —  es  handelt  sich  bei
Seglern  fast  durchweg  um  Salpeterschüttladung  —  werden  eben  in  der  Regel  im  Strom
gelöscht  und  zwar  nach  beiden  Seiten  mit  zusammen  4  Gängen.  Löscht  das  Segelschiff
mit  Massenladungen  nun  am  Kai  —  es  muß  dann  ein  besonderer  Grund  des  Ladungsempfängers ­
  vorliegen,  —  so  soll  natürlich  die  ganze  Ladung  nach  der  Landseite  gelöscht
werden,  d.  h.  es  kann  nur  nach  der  einen  Schiffsseite  gelöscht  werden,  die  dem  Kai
zugekehrt  ist.  Dadurch  wird  natürlich  die  Löschungsgeschwindigkeit  bedeutend  herabgemindert, ­
  und  es  resultiert  also  kein  Vorteil  bei  Kailöschung.
4 )  cf.  Gebühren  für  den  Freiladeverkehr  S.  78  ff.
            
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