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Jahr hindurch mit Pferden, gegen Bezahlung bestimmten Treib
geldes. 1 )
Der Leinpfad wechselte von einem Ufer auf das andere, solche
sog. Überfälle, wo die Pferde in Nachen übergesetzt wurden, be
standen 1816 und 1848 vierundzwanzig, nämlich: bei Dreye; unter
Intschede; über Hutbergen, bei dem Oester Ort; unter Hoya; über
Hoya; bei Sebbenhausen über Schwertingen, zwischen diesem Orte
und Rausche waren zwei Überfälle; bei Rausche unter Drakenburg;
bei Windheim unter Petershagen; bei Vlotho; bei Preufsisch-Minden;
unter Rinteln, bei der Rothenhofer Linie, über Hausberge; unter Hameln,
bei der Wehrberger Warte; bei Ohsen; beim Amt Forst; bei dem
t) Hannoversche Verordnung vom 7. Oktober 1750, Erklärung des
hannoverschen Staatsministerinms, wonach Pferdezug in den Ämtern Syke,
Westen, Verden, Eethem und Ahlden jährlich vom Gallustage (16. Oktober) bis
zum 31. März stattfinden solle. Bremisches Proklam vom 12. Februar 1751.
Hessische Verordnung vom 28. April 1780. Preufsen und Hessen-Schaumburg
hatten nach dem Eezess von Hameln von 1696 Pferdezug durch hess. Verordn,
vom 6. Nov. 1700, preufsische vom 3. Sept. 1702 eingeführt, Lippe und
Hannover leisteten nicht Folge. 1799 und 1801 versuchte die Kriegs- und
Domänenkammer in Minden den allgemeinen Pferdezug nochmals durohzusetzen.
Patje, Abrifs des Fabriken-, Gewerbe- und Handlungszustandes in den chur-
braunschw.-lüneburgischen Landen, S. 440 ff. Die Hansestädte Lübeck und
Bremen, 1807, S. 358—359; C. A. Heineken, Gesch. d. fr. Hanse-Stadt Bremen
(Orig. M. Stadtb.), 1812, S. 9, 271; H. Keller, Weser und Ems, 1901,1. Bd., 2. Abt,
S. 4; das vorhin genannte Memoire von 1816, und die Vorstellung von 1822 u. a.
Etwas variiert in den Daten ist u. a. eine Nachricht von 1798 in den Akten des
Bremer Staatsarchivs. Hannover hatte aber, als es den ständigen Pferdezug
1814 gestattete, diesen in der Weise den üferanliegern zuwenden wollen, dafs
die Bauerschaften ihn nach der Eeihe stellen sollten, wobei untüchtige Pferde
und Treiber gestellt wurden und zu viele Wechselstationen waren. Dagegen
richtete sich die Beschwerde des Memoires von 1822, und erreichte in einer
besonderen Konvention vom 9. Sept. 1823 von Hannover (Bremer Staatsarchiv;
Archiv der Älterleute), die bei Gelegenheit der Weserschiffahrtsakte zu
stände kam, Abhülfe. Die Vorspannstationen in dem unteren hannoverschen
Gebiet wurden auf Bremen und Hoya verringert, in Bremen sollten ’/s Bremer,
2 /a hannoversche Vorspänner berechtigt sein, jedoch im übrigen nach Wahl
und nicht nach Eeihe. Ferner sollten geschworene Achtsleute die Treidelpferde
und Treiber begleiten.
Das Uferanliegen war insofern ein lohnendes Geschäft, als man bei
Übertreten vom Leinpfade bezw. Schaden an den Wiesen, unerlaubtem Pferdezug
pfänden konnte, es sollen deswegen Dfergrundstücke gemietet worden sein (s.
die Vorstellung 1822).
Bei erlaubtem Zug zahlte man zumeist fest normierte Treibgelder, Trift
gelder (s. z. Kapitel vom Zollwesen). Bei dem zunächst noch nicht erlaubten
Pferdezug zeigt sich die Beziehung zu den Pfandgeldern als generelle Voraus-
pfändung. [Vergl. a. (Gothaische) Handlungs-Zeitung, 1787, S. 60.]