Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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5- Die Leichter, welche Ladung aus einem Schiffe in den 
Hafen bringen, welches hier gebührenpflichtig ist.« 
Kaigebühren. 
Während die bisher auf geführten Gebühren von allen Schiffen 
zu entrichten sind, gleichviel ob sie das Löschgeschäft »im Strom« 
oder am Kai erledigen, kommen die folgenden lediglich bei der 
Kaibenutzung zur Erhebung. Zum Teil hat das Schiff, zum 
Teil die Ladung, zum Teil beide und zum Teil schließlich der An 
tragsteller die Gebühren zu zahlen. 
Die Gebühren, die in Frage kommen, sind die Raumgebühr, 
die Ladungsgebühr, das Krangeld, das Wiegegeld, das Lagergeld, 
Gebühr für An- und Ablieferung von Gütern an die Kais oder 
ans Schiff, Hafengleisgebühr, Gebühren für Benutzung des Sammel- 
und Verteilungsschuppens und schließlich Zuschlagsgebühren für 
Arbeit an Sonn- und Festtagen, sowie für Abend- und Nacht 
arbeit. 
Die Gebührensätze sind verschieden für die Kaistrecken, die 
,mit Schuppen besetzt sind, d. h. dort, wo sich meist der Stück 
güterverkehr abspielt, ferner für den Freilade verkehr und für den 
Umschlag von Schwergütern. Entgegen den Kaistrecken des 
Staatsbetriebes finden die Gebührensätze bei den Pachtkais keine 
direkte Anwendung. 
Gehen wir nun auf die einzelnen Gebühren näher ein. 
Raumgebühr 1 ). 
»Für Benutzung der Kaianlagen einschließlich der Kai- 
schuppen werden von der Kaiverwaltung die folgenden Ge 
bühren erhoben: 
L Eine Raumgebühr von: 
a) für Löschen und Laden, sowie für Löschen oder 
Laden in längstens fünfmal 24 Stunden für das 
Kubikmeter Netto-Raumgehalt 2 ) 15 Pfg. 
b) für jede angefangenen 24 Stunden längere Liege 
zeit für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt 8 ) . . 3 Pfg. 
Diese Gebühr ist ausschließlich von dem Schiff zu tragen.« 
) § 22 I. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. 
) Wird also nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erhoben, 
g ) ®' e mitgeteilten Sätze von 15 Pfg. resp. 3 Pfg. sind lt. Bekanntmachung des 
nats vorn 12. Juli 1895 seit dem I. Juli 1895 auf 17,5 resp. 3,5 Pfg. für das cbm 
e tto-Kaumgehalt erhöht worden.
	        
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