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Gute Dienste und Vermittlung.
Achter Abschnitt.
Das völkerrechtliche Kriegsvorbeugungsrecht.
Kriegsvorbeugungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze,
die ihrer Natur nach bestimmt sein sollen, den Krieg zum
mindesten wirklich zur ultima ratio, zum äußersten Notbe
helf, zu stempeln. Diesem Zwecke dienen folgende Rechtsinstitute:
1. die guten Dienste und Vermittlung,
2. die internationale Schiedsgerichtsbarkeit und die internationale
Gerichtsbarkeit,
3. der Völkerbund.
§ 32. Gute Dienste und Vermittlung.
Wenn der erste Titel der I. Haager Konvention von 1899 unter der
Überschrift: „Erhaltung des allgemeinen Friedens" in einem einzigen
Artikel die Erklärung der Signatare enthält, zur Sicherung der Er
ledigung der internationalen Streitigkeiten und damit zur tunlichsten
Ausschaltung der Gewalt, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen,
so findet diese programmatische Blankettnorm ihre nähere Ausgestal
tung in dem zweiten, dritten und vierten Titel, die nacheinander von
guten Diensten und Vermittlung, von Untersuchungskommissionen
und von der Schiedsgerichtsbarkeit handeln. Sämtliche, gleich den —
tatsächlich stets zuerst Platz greisenden —diplomatischen Verhandlun
gen, Mittel zur Verhütung blutigen Streitanstrages, unterscheiden sich
doch alle von der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch, daß nur letzterer
zwingende Kraft innewohnt. Nach der Regelung der Haager Akte
besteht aber noch ein weiterer Unterschied: während Vermittlung und
gute Dienste nur bei schweren Konflikten Platz greifen, sind die übri
gen Streiterledigungsmittel bei jeder Differenz anwendbar, wenn
gleich man bei unbedeutenden Streitigkeiten in den meisten Fällen
durch diplomatische Verhandlung zur Beilegung des Staatszwistes
gelangen wird. Einen Unterschied zwischen Vermittlung und guten
Diensten erkennt das Haager Abkommen nicht an, er ist jedoch unzweifel
haft vorhanden und muß darin gesucht werden, daß die guten Dienste
nur darauf gerichtet sind, die Streitteile zusammen- oder wieder zu
sammenzuführen, während Mediation in direkter Führung der Verhand
lungen auf Grund von Vorschlägen des vermittelnden Staates besteht.