Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

136 
Gute Dienste und Vermittlung. 
Achter Abschnitt. 
Das völkerrechtliche Kriegsvorbeugungsrecht. 
Kriegsvorbeugungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, 
die ihrer Natur nach bestimmt sein sollen, den Krieg zum 
mindesten wirklich zur ultima ratio, zum äußersten Notbe 
helf, zu stempeln. Diesem Zwecke dienen folgende Rechtsinstitute: 
1. die guten Dienste und Vermittlung, 
2. die internationale Schiedsgerichtsbarkeit und die internationale 
Gerichtsbarkeit, 
3. der Völkerbund. 
§ 32. Gute Dienste und Vermittlung. 
Wenn der erste Titel der I. Haager Konvention von 1899 unter der 
Überschrift: „Erhaltung des allgemeinen Friedens" in einem einzigen 
Artikel die Erklärung der Signatare enthält, zur Sicherung der Er 
ledigung der internationalen Streitigkeiten und damit zur tunlichsten 
Ausschaltung der Gewalt, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, 
so findet diese programmatische Blankettnorm ihre nähere Ausgestal 
tung in dem zweiten, dritten und vierten Titel, die nacheinander von 
guten Diensten und Vermittlung, von Untersuchungskommissionen 
und von der Schiedsgerichtsbarkeit handeln. Sämtliche, gleich den — 
tatsächlich stets zuerst Platz greisenden —diplomatischen Verhandlun 
gen, Mittel zur Verhütung blutigen Streitanstrages, unterscheiden sich 
doch alle von der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch, daß nur letzterer 
zwingende Kraft innewohnt. Nach der Regelung der Haager Akte 
besteht aber noch ein weiterer Unterschied: während Vermittlung und 
gute Dienste nur bei schweren Konflikten Platz greifen, sind die übri 
gen Streiterledigungsmittel bei jeder Differenz anwendbar, wenn 
gleich man bei unbedeutenden Streitigkeiten in den meisten Fällen 
durch diplomatische Verhandlung zur Beilegung des Staatszwistes 
gelangen wird. Einen Unterschied zwischen Vermittlung und guten 
Diensten erkennt das Haager Abkommen nicht an, er ist jedoch unzweifel 
haft vorhanden und muß darin gesucht werden, daß die guten Dienste 
nur darauf gerichtet sind, die Streitteile zusammen- oder wieder zu 
sammenzuführen, während Mediation in direkter Führung der Verhand 
lungen auf Grund von Vorschlägen des vermittelnden Staates besteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.