Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Staates einen neuen Anstoß zur Fortentwicklung gibt 1 ). Die 
Statistik dagegen gibt dem Staate die allgemeine logische Basis 
und den Akten der Staatsverwaltung die logische Begründung. 
Die Entwicklung der Statistik ist natürlich stets der Entwick 
lung des Staatsgedankens gefolgt. Im absoluten Staat, wo selbst 
die Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Herrscher unterlagen, 
wo die Theorie uneingeschränkt herrschte, »jedes Gesetz gelte nur 
soweit, als es den Machthabern vorteilhaft erscheine« 2 ), konnte an eine 
wissenschaftliche Statistik noch gar nicht gedacht werden 3 ). Das gilt 
auch für das Regime Ludwigs XIV. und Friedrichs des Großen. Es 
ist ein fundamentaler Irrtum, der immer wieder auftaucht, zu be 
haupten, der Staatsabsolutismus hätte sich der Statistik günstig 
gegenübergestellt 4 ). Gewiß ist nicht zu leugnen, daß damals ein 
zelne Herrscher Interesse an einer wohlgeordneten Statistik hatten, 
doch nur in dem Sinne, den jeder Kaufmann entwickelt, wenn er 
durch eine wohldurchdachte Kontrolle seinen Geschäftsbetrieb zu 
seinen Zwecken überwacht, oder den jeder Tierzüchter hat, wenn 
er seinen Tierpark sich vermehren sieht 5 ). Weder Ludwig XIV. 
noch Friedrich der Große haben daher an einer wissenschaftlichen 
Statistik auch nur das geringste Interesse gehabt, ebensowenig als 
letzterem z. B. die Integrität der Justiz etwas galt 6 ). Erst die 
Schaffung des konstitutionellen Staates bereitete auch der Statistik 
etwas freiere Bahnen 7 ). Der Konstitutionalismus ist aber nicht 
überall und ohne Rest durchgedrungen, je mehr Residuen des. 
früheren Absolutismus noch im Staate sind, um so unfreier ist 
auch die Stellung der Statistik. Die Nuancen lassen sich hier aus. 
einer Vergleichung der verschiedenen Bundesstaaten im Deutschen 
Reiche entnehmen, abgesehen natürlich von dem Moment der all 
gemeinen Bevölkerungsgröße und finanziellen Leistungsfähigkeit. 
Die Realisierung des Rechtsstaates in der Gegenwart besagt,, 
der Staat soll gesetzmäßig verwaltet werden. Weshalb soll er 
*) Vgl. Artikel Verwaltung, Verwaltungslehre, Polizei, Verwaltungsrecht, Wörter 
buch des Deutschen Verwaltungsrechts von Stengel Bd II, S. 708. Freiburg 1890. 
2 ) Vgl. v. Holtzendorff, »Die Prinzipien der Politik«. 2. Aufl. Berlin 1879,. 
S. 117. 
3 ) Gegenteiliger Ansicht: Mischler, »Handbuch der Verwaltungsstatistik«. 
4 ) Nur im Sinne der Achenwallschen Auffassung der Statistik kann von einer 
schöpferischen Tätigkeit des absoluten Staates und der merkantilistischen Periode in dieser 
Beziehung gesprochen werden. 
6 ) Äußerung Friedrichs des Großen. 
*) Vgl. Mayer, Justiz und Verwaltung. Rektoratsrede. Straßburg 1902, S. 33.. 
7 ) Vgl. Fallati. Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft. Bd. H. 1853.
	        
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