Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Staates  einen  neuen  Anstoß  zur  Fortentwicklung  gibt 1 ).  Die
Statistik  dagegen  gibt  dem  Staate  die  allgemeine  logische  Basis
und  den  Akten  der  Staatsverwaltung  die  logische  Begründung.
Die  Entwicklung  der  Statistik  ist  natürlich  stets  der  Entwicklung ­
  des  Staatsgedankens  gefolgt.  Im  absoluten  Staat,  wo  selbst
die  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  dem  Herrscher  unterlagen,
wo  die  Theorie  uneingeschränkt  herrschte,  »jedes  Gesetz  gelte  nur
soweit,  als  es  den  Machthabern  vorteilhaft  erscheine« 2 ),  konnte  an  eine
wissenschaftliche  Statistik  noch  gar  nicht  gedacht  werden 3 ).  Das  gilt
auch  für  das  Regime  Ludwigs  XIV.  und  Friedrichs  des  Großen.  Es
ist  ein  fundamentaler  Irrtum,  der  immer  wieder  auftaucht,  zu  behaupten, ­
  der  Staatsabsolutismus  hätte  sich  der  Statistik  günstig
gegenübergestellt 4 ).  Gewiß  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  damals  einzelne ­
  Herrscher  Interesse  an  einer  wohlgeordneten  Statistik  hatten,
doch  nur  in  dem  Sinne,  den  jeder  Kaufmann  entwickelt,  wenn  er
durch  eine  wohldurchdachte  Kontrolle  seinen  Geschäftsbetrieb  zu
seinen  Zwecken  überwacht,  oder  den  jeder  Tierzüchter  hat,  wenn
er  seinen  Tierpark  sich  vermehren  sieht 5 ).  Weder  Ludwig  XIV.
noch  Friedrich  der  Große  haben  daher  an  einer  wissenschaftlichen
Statistik  auch  nur  das  geringste  Interesse  gehabt,  ebensowenig  als
letzterem  z.  B.  die  Integrität  der  Justiz  etwas  galt 6 ).  Erst  die
Schaffung  des  konstitutionellen  Staates  bereitete  auch  der  Statistik
etwas  freiere  Bahnen 7 ).  Der  Konstitutionalismus  ist  aber  nicht
überall  und  ohne  Rest  durchgedrungen,  je  mehr  Residuen  des.
früheren  Absolutismus  noch  im  Staate  sind,  um  so  unfreier  ist
auch  die  Stellung  der  Statistik.  Die  Nuancen  lassen  sich  hier  aus.
einer  Vergleichung  der  verschiedenen  Bundesstaaten  im  Deutschen
Reiche  entnehmen,  abgesehen  natürlich  von  dem  Moment  der  allgemeinen ­
  Bevölkerungsgröße  und  finanziellen  Leistungsfähigkeit.
Die  Realisierung  des  Rechtsstaates  in  der  Gegenwart  besagt,,
der  Staat  soll  gesetzmäßig  verwaltet  werden.  Weshalb  soll  er

*)  Vgl.  Artikel  Verwaltung,  Verwaltungslehre,  Polizei,  Verwaltungsrecht,  Wörterbuch ­
  des  Deutschen  Verwaltungsrechts  von  Stengel  Bd  II,  S.  708.  Freiburg  1890.
2 )  Vgl.  v.  Holtzendorff,  »Die  Prinzipien  der  Politik«.  2.  Aufl.  Berlin  1879,.
S.  117.
3 )  Gegenteiliger  Ansicht:  Mischler,  »Handbuch  der  Verwaltungsstatistik«.
4 )  Nur  im  Sinne  der  Achenwallschen  Auffassung  der  Statistik  kann  von  einer
schöpferischen  Tätigkeit  des  absoluten  Staates  und  der  merkantilistischen  Periode  in  dieser
Beziehung  gesprochen  werden.
6 )  Äußerung  Friedrichs  des  Großen.
*)  Vgl.  Mayer,  Justiz  und  Verwaltung.  Rektoratsrede.  Straßburg  1902,  S.  33..
7 )  Vgl.  Fallati.  Zeitschr.  f.  d.  gesamte  Staatswissenschaft.  Bd.  H.  1853.
            
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