Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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§i7 
Die Abteilung reicht ferner zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden ein: 
14. Die vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen 
Tabellen. 
Abschnitt IV. 
Von den Rechten und Pflichten der Regierungsbeamten. 
Allgemeine Vorschriften, 
b) Wegen der Jahresberichte. 
§ 37. Alle Jahre am Schluß desselben stattet jedes Mitglied über den Zustand 
und die Geschäftslage seines Departements, von dem, was während dem Laufe 
des Jahres in demselben von Erheblichkeit geschehen und noch zu tun übrig bleibt, 
einen allgemeinen übersichtlichen und beurteilenden Bericht ab, welcher in dem 
Kollegium zum Vortrag kommt, und nachdem darauf das Nötige verfügt worden, 
zum Hauptverwaltungsbericht benutzt wird, den die Regierung nach Ablauf eines 
jeden Jahres über den Zustand der Verwaltung ihres Bezirkes im ganzen und die 
darin in dem verflossenen Jahre gemachten Fortschritte an die Ministerien zu 
erstatten, und welchem sie die einzelnen Berichte der Departementsräte jedes 
mal beizufügen hat. 
Besondere Rechte und Pflichten 
a) des Präsidiums: 
b) des Präsidenten: 
§ 40. Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung 
der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung 
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und 
erschöpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht weniger für 
Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte. 
Anlage VI. 
(No. 981) Instruktion für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825. 
— Gesetzsammlung 1826/27. Seite 1 — 
§ 13. Jeder Ober-Präsident erstattet jährlich einen allgemeinen Bericht 
über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staatsministerium, und 
übersendet die Jahresberichte der ihm untergeordneten Behörden an die einzelnen 
betreffenden Ministerien über die Resultate der zu ihrem Ressort gehörenden Ver 
waltung. 
Anlage VII. 
Die sogenannten Immediatzeitungsberichte, die gegenwärtig noch immer, 
wenn auch nur alle Vierteljahre, erstattet werden müssen und dadurch eine be 
trächtliche Belastung der Verwaltung darstellen, sind unter der Regierung Friedrichs 
des Großen eingeführt worden. Das Datum ihres Ursprungs ist bisher aber noch 
immer nicht ermittelt worden. Für die Gegenwart lassen sie sich auf das Mini- 
sterialreskript vom 6. Oktober 1812 zurückführen. Die ausführlichen Vorschriften
	        
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