XIL Britische Kolonial- und Uberseegebiete.
Ägypten.
Eine Verordnung des ägyptischen Ministerrats
vom 5. August 1914 bestimmt folgendes:
Artikel 1. Niemand, der in Ägypten ansässig
ist oder sich vorübergehend dort aufhält, darf wäh
rend der Dauer des Kriegszustandes:
Verträge oder Abschlüsse irgendwelcher Art, sei
es mittelbar oder unmittelbar, mit der Regierung
abschließen, die sich mit Sr. Großbritannischen
Majestät im Kriege befindet, auch nicht mit
einem Vertreter dieser Regierung;
2. weder beitragen noch sich beteiligen bei der Aus
nahme irgendeiner Anleihe für diese Regierung,
noch dieser Geld leihen.
Artikel 2. Niemand, der in Ägypten ansässig ist
oder sich vorübergehend dort aufhält, darf Polizzen
oder Versicherungsverträge abschließen mit einer Per
son oder zugunsten einer Person, die in dem Lande,
welches sich mit Seiner Großbritannischen Majestät
im Kriege befindet, dauernd oder vorübergehend an
sässig ist, auch darf niemand auf Grund einer schon
bestehenden Polizze oder eines Versicherungsvertrags
irgendeine Zahlung leisten aus Anlaß eines aus den
kriegerischen Handlungen der Streitkräfte Sr. Groß-
britannischen Majestät oder der Verbündeten Seiner
Großbritannischen Majestät entstandenen Schadens.
Artikel 3. Niemand, der in Ägypten ansässig ist
oder sich vorübergehend dort aufhält, darf neue
Handels-, Geld- oder andere Geschäfte oder Ver
pflichtungen mit einer Person oder zugunsten einer
Person abschließen, die sich dauernd oder vorüber
gehend in dem vorher genannten Lande aufhält.
Artikel 4. Die Vorschriften der vorübergehenden
beiden Artikel sollen in gleicher Weise Anwendung
finden auf jede Person, die in dem vorhergenannten
Lande Geschäfte betreibt, wenn sie auch nicht dort
wohnt, aber nur soweit es die Geschäfte betrifft,
welche dort abgeschlossen werden.
Artikel 5. Kein ägyptisches Schiff darf einen
deutschen Hafen anlaufen noch mit ihm verkehren.
Artikel 6 enthält die Aufzählung jener Gegen
stände, welche aus Ägypten nicht ausgeführt werden
dürfen.
Artikel 7. Sofern von den zu diesem Zwecke
zuständigen Beamten keine besondere Erlaubnis vor
liegt, ist es verboten, Handelswaren irgendwelcher
Art mit der Bestimmung nach einem deutschen Ha
fen aus einem ägyptischen Hafen auszuführen, ebenso
Artikel oder Waren mit gleichartiger Bestimmung in
einem ägyptischen Hafen umzuladen.
Artikel 9. Jedes neutrale Schiff, das gemäß
den von Sr. Großbritaunischcn Majestät aufgestellten
Regeln selbst Kriegskouterbande ist oder Kriegskon
terbande an Bord hat oder welches dem Feinde
neutralitätswidrige Dienste leistet, soll in ägyptischen
Häfen zurückgehalten werden.
Artikel 10. Jedes neutrale Schiff, das nach dem
Tage dieser Verordnung in einem ägyptischen Hafen
Kriegskonterbande ladet, verfällt der Beschlagnahme.
Artikel 11. Jedes in einem ägyptischen Hafen
befindliche Schiff, das am Tage dieser Verordnung
Kriegskonterbande geladen hat, muß sie sofort
löschen.
Artikel 12. Gegenstände oder Waren, die in
einem deutschen Hafen geladen sind, dürfen in einem
ägyptischen Hafen nicht gelöscht werden, sofern diese
Waren nicht schon am Tage dieser Verordnung auf
See waren.
Artikel 13. Die See- und Landstreitkräfte
Sr. Großbritannischen Majestät dürfen in den ägyp
tischen Häfen und Gebieten jedes Kriegscecht aus-
üben, und die in den ägyptischen Häfen oder Gebiete»
aufgebrachten Kriegs-, Handelsschiffe und Waren
dürfen einem britischen Prisengerichtshof zur Ab
urteilung vorgeführt werden.
Artikel 14. Unter genauer Beobachtung der vor
hergehenden Bestimmungen kann jedes deutsche Schiff,
welches sich am Tage der Eröffnung der Feindselig
keiten in einem ägyptischen Hafen befindet oder
welches nach Verlassen seines letzten Hafens vor die
sem Tage ohne Kenntnis von dem Kriege einen
ägyptischen Hafen angelaufen hat oder anlaufen
wird, bis zum Sonnenuntergang am 14. August
1914 seine Ladung oder Löschung fortsetzen und den
Hafen verlassen; dabei sind solche schriftliche Zu
sagen zu geben, welche von den britischen Seebe
hörden gemäß den Bestimmungen von Kapital 3 des
Übereinkommens vom Jahre 1907, betreffend ge
wisse Beschränkungen bei der Ausübung des Prisen
rechts im Seekrieg, gefordert werden könnten.
Artikel 15. Deutsche Handelsschiffe, welche ihren
letzten Hafen vor der Kriegserklärung verlassen haben
und ohne Kenntnis vom Kriege nach Sonnenunter
gang am 14. August 1914 in einem ägyptischen Ha
fen ankommen und die Ermächtigung zum Einlaufen
haben, können zur Rückkehr aufgefordert werden,