Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Ausnahmen von den Bestimmungen der am 
11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigten 
Verordnung des Ministerrates zu Gunsten einiger 
Kategorien feindlicher Untertanen (enthalten sub. 
Zahl 757, in der Sammlung der Gesetze und Verord- 
nnngen, I. Teil vom 20. März 1915, Nr. 90.) 
Der Herr rmd Kaiser geruhte am 8./21. März 1915 
über Vortrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87 
der Staatsgrundgesehe (Ges.-Sammlung Bd. I. Teil 1. 
Ausg. 1906), in Abänderung und Ergänzung der ein 
schlägigen Gesetzesbestimmungen anzuordnen, wie folgt: 
Die am 11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigte 
Ministerratsverordnung über die Lösung von Gewerbe 
scheinen für das Jahr 1915 durch die Angehörigen der 
mit Rußland Krieg führenden Staaten (Sammlung der 
Ges. und Verdg. Z. 157), bezieht sich nicht auf jene 
deutschen, österreichischen und ungarischen Staatsange 
hörigen slavischer, französischer und italienischer Herkunft, 
gleichwie auch auf jene türkischen Staatsangehörigen 
christlichen Glaubensbekenntnisses, welche mit Erlaubnis 
der kompetenten Militär- und Zivilbehörden auf ihren 
ständigen Anfenthaltsorten im russischen Reiche belassen 
worden sind, und denen von diesen Behörden nicht die 
Weiterführung ihrer Handels- und Handwerkstätigkeit 
in Rußland verboten wird. 
Verlängerung des Rechtes der Angehörigen 
feindlicher Staaten zum Betriebe von Handels- 
»nternchmnngcn nnd zur Ausübung persönlicher 
Gewerbe (enthalten sub. Zahl 795 in der Sammlung 
der Gesetze und Regierungsverordnungen vom I.April 1915, 
Nr. 100. 
Auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesetze 
(Ges.-Samml. Bd. I, Teil 1. Ausg. 1906), in Abän 
derung und Ergänzung des Allerhöchst am 11./24. 
Jänner 1915 bestätigten Ministerratsbeschlusses über 
die Lösung von Gewerbescheinen durch die Angehörigen 
der mit Rußland Krieg führenden Staaten für das 
Jahr 1915 (Sammt. d. Ges. u. Reg.-Verdg. Z. 157), 
wird verordnet: 
1. Den Angehörigen der mit Rußland Krieg führen 
den Staaten, sowie auch den offenen oder Kommandit 
gesellschaften zu deren Gesellschaftern Angehörige dieser 
Staaten zählen, desgleichen auch den zur Rechnung 
legung verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, welche 
nach den Gesetzen der mit Rußland Krieg führenden 
Staaten errichtet und auf dem ordentlichen Wege zur 
Ausübung ihrer Tätigkeit in Rußland zugelassen worden 
sind, wird zugestanden, den Betrieb ihrer Handelsunter 
nehmungen sowie die Ausübung ihrer persönlichen 
Gewerbe bis zum 1./14. Juni 19.15 auszudehnen, 
unter der Bedingung der Zuzahlung der Grundgewerbe 
steuer auf zwei Monate, berechnet nach den verdoppelten 
Kosten der Gewerbescheine für 1915, beziehungsweise 
gegen Zahlung der persönlichen Gewerbesteuer für eben 
diese Zeitdauer im verdoppelten Ausmaße des für 
1915 festgesetzten Satzes. 
2. Der Minister der Finanzen ist zu ermächtigen, 
die erforderlichen Maßregeln zur Durchführung der 
Bestimmungen des Art. I. telegraphisch in die Wege 
zu leiten. 
Der Herr und Kaiser hat am 29. M ä r z/11. Apri l 
1915 Allerhöchst geruht, diesen Beschluß zu bestätigen. 
Abänderung und Ergänzung der Bestim 
mungen über die Liquidation von Handelsunter 
nehmungen, welche Untertanen feindlicher Staa 
ten gehören. (Sammlung der Gesetze und Regierungs 
verordnungen vom 24. Mai/6. Juni 1915, Nr. 145.) 
Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915 
über Antrag des Ministercates auf Grund des Art. 87 
der Staatsgrundgesetze (Ges. Samml., Band 1., 1. Teil, 
Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung der am 11./ 
24. Januar 1915 Allerhöchst bestätigten Ministerratsver 
ordnung über die Lösung von Gewerbescheinen für das 
Jahr 1915 durch Angehörige der mit Rußland krieg 
führenden Staaten (Smlg. der Ges. u. Reg.-Ver. Artikel 
157) und der übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmun 
gen, anzuordnen geruht, wie folgt: 
I. Die Geltung des am 11./24. Januar 1915, Allh. 
bestätigten Ministerratsbeschlusses über die Lösung von 
Gewerbescheinen für das Jahr 1915 durch Angehörige 
der mit Rußland kriegführenden Staaten (Ges. Sammlg. 
der Ges. und Reg.-Ver. Nr. 157) erstreckt sich nicht auf 
Handelsunternehmungen an welchen feindliche Staats 
angehörige als Gesellschafter beteiligt waren, wenn diese 
bis zum 1./14. April 1915 aus dem Bestände dieser 
Gesellschaften ausgeschieden sind. 
II. Die Liquidation von Handelsunternehmungen, 
welche nach dem Rechte gemeinsamen Eigentums Ange 
hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten, zu 
sammen mit einem oder mehreren Angehörigen anderer 
Staaten, oder auch offenen oder Kommanditgesellschaf 
ten gehören, deren einer Gesellschafter am 1./14. April 
1915 ein Angehöriger eines feindlichen Staates war, 
oder die solchen Aktiengesellschaften gehören, welche auf 
Grund der Gesetze der feindlichen Staaten errichtet und 
mit besonderen Verordnungen zum Geschäftsbetriebe in 
Rußland zugelassen wurden, — erfolgt in Gemäßheit 
der in den nachstehenden Artikeln (1—24) ausgeführten 
Grundsätzen. 
8 1. Die Liquidation von Handelsunternehmungen, 
welche auf Grund gemeinsamen Eigentumsrechtes Unter 
tanen mit Rußland Krieg führender Mächte zusammen 
mit einem oder mehreren Untertanen anderer Staaten 
gehören, wird diesen letzteren Staatsangehörigen über 
tragen auf Grund einer gemeinsanren Vereinbarring unter 
ihnen. 
8 2. Tie Liquidation von Gesellschaften (offenen 
Handels- und Kommanditgesellschaften), denen als 
Gesellschafter Untertanen feindlicher Mächte angehören, 
wird einem oder nicht weniger als drei Gesellschaftern 
übertragen — Untertanen anderer Mächte ebenfalls 
auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung unter 
diesen.
	        
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