143
Ausnahmen von den Bestimmungen der am
11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigten
Verordnung des Ministerrates zu Gunsten einiger
Kategorien feindlicher Untertanen (enthalten sub.
Zahl 757, in der Sammlung der Gesetze und Verord-
nnngen, I. Teil vom 20. März 1915, Nr. 90.)
Der Herr rmd Kaiser geruhte am 8./21. März 1915
über Vortrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87
der Staatsgrundgesehe (Ges.-Sammlung Bd. I. Teil 1.
Ausg. 1906), in Abänderung und Ergänzung der ein
schlägigen Gesetzesbestimmungen anzuordnen, wie folgt:
Die am 11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigte
Ministerratsverordnung über die Lösung von Gewerbe
scheinen für das Jahr 1915 durch die Angehörigen der
mit Rußland Krieg führenden Staaten (Sammlung der
Ges. und Verdg. Z. 157), bezieht sich nicht auf jene
deutschen, österreichischen und ungarischen Staatsange
hörigen slavischer, französischer und italienischer Herkunft,
gleichwie auch auf jene türkischen Staatsangehörigen
christlichen Glaubensbekenntnisses, welche mit Erlaubnis
der kompetenten Militär- und Zivilbehörden auf ihren
ständigen Anfenthaltsorten im russischen Reiche belassen
worden sind, und denen von diesen Behörden nicht die
Weiterführung ihrer Handels- und Handwerkstätigkeit
in Rußland verboten wird.
Verlängerung des Rechtes der Angehörigen
feindlicher Staaten zum Betriebe von Handels-
»nternchmnngcn nnd zur Ausübung persönlicher
Gewerbe (enthalten sub. Zahl 795 in der Sammlung
der Gesetze und Regierungsverordnungen vom I.April 1915,
Nr. 100.
Auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesetze
(Ges.-Samml. Bd. I, Teil 1. Ausg. 1906), in Abän
derung und Ergänzung des Allerhöchst am 11./24.
Jänner 1915 bestätigten Ministerratsbeschlusses über
die Lösung von Gewerbescheinen durch die Angehörigen
der mit Rußland Krieg führenden Staaten für das
Jahr 1915 (Sammt. d. Ges. u. Reg.-Verdg. Z. 157),
wird verordnet:
1. Den Angehörigen der mit Rußland Krieg führen
den Staaten, sowie auch den offenen oder Kommandit
gesellschaften zu deren Gesellschaftern Angehörige dieser
Staaten zählen, desgleichen auch den zur Rechnung
legung verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, welche
nach den Gesetzen der mit Rußland Krieg führenden
Staaten errichtet und auf dem ordentlichen Wege zur
Ausübung ihrer Tätigkeit in Rußland zugelassen worden
sind, wird zugestanden, den Betrieb ihrer Handelsunter
nehmungen sowie die Ausübung ihrer persönlichen
Gewerbe bis zum 1./14. Juni 19.15 auszudehnen,
unter der Bedingung der Zuzahlung der Grundgewerbe
steuer auf zwei Monate, berechnet nach den verdoppelten
Kosten der Gewerbescheine für 1915, beziehungsweise
gegen Zahlung der persönlichen Gewerbesteuer für eben
diese Zeitdauer im verdoppelten Ausmaße des für
1915 festgesetzten Satzes.
2. Der Minister der Finanzen ist zu ermächtigen,
die erforderlichen Maßregeln zur Durchführung der
Bestimmungen des Art. I. telegraphisch in die Wege
zu leiten.
Der Herr und Kaiser hat am 29. M ä r z/11. Apri l
1915 Allerhöchst geruht, diesen Beschluß zu bestätigen.
Abänderung und Ergänzung der Bestim
mungen über die Liquidation von Handelsunter
nehmungen, welche Untertanen feindlicher Staa
ten gehören. (Sammlung der Gesetze und Regierungs
verordnungen vom 24. Mai/6. Juni 1915, Nr. 145.)
Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915
über Antrag des Ministercates auf Grund des Art. 87
der Staatsgrundgesetze (Ges. Samml., Band 1., 1. Teil,
Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung der am 11./
24. Januar 1915 Allerhöchst bestätigten Ministerratsver
ordnung über die Lösung von Gewerbescheinen für das
Jahr 1915 durch Angehörige der mit Rußland krieg
führenden Staaten (Smlg. der Ges. u. Reg.-Ver. Artikel
157) und der übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmun
gen, anzuordnen geruht, wie folgt:
I. Die Geltung des am 11./24. Januar 1915, Allh.
bestätigten Ministerratsbeschlusses über die Lösung von
Gewerbescheinen für das Jahr 1915 durch Angehörige
der mit Rußland kriegführenden Staaten (Ges. Sammlg.
der Ges. und Reg.-Ver. Nr. 157) erstreckt sich nicht auf
Handelsunternehmungen an welchen feindliche Staats
angehörige als Gesellschafter beteiligt waren, wenn diese
bis zum 1./14. April 1915 aus dem Bestände dieser
Gesellschaften ausgeschieden sind.
II. Die Liquidation von Handelsunternehmungen,
welche nach dem Rechte gemeinsamen Eigentums Ange
hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten, zu
sammen mit einem oder mehreren Angehörigen anderer
Staaten, oder auch offenen oder Kommanditgesellschaf
ten gehören, deren einer Gesellschafter am 1./14. April
1915 ein Angehöriger eines feindlichen Staates war,
oder die solchen Aktiengesellschaften gehören, welche auf
Grund der Gesetze der feindlichen Staaten errichtet und
mit besonderen Verordnungen zum Geschäftsbetriebe in
Rußland zugelassen wurden, — erfolgt in Gemäßheit
der in den nachstehenden Artikeln (1—24) ausgeführten
Grundsätzen.
8 1. Die Liquidation von Handelsunternehmungen,
welche auf Grund gemeinsamen Eigentumsrechtes Unter
tanen mit Rußland Krieg führender Mächte zusammen
mit einem oder mehreren Untertanen anderer Staaten
gehören, wird diesen letzteren Staatsangehörigen über
tragen auf Grund einer gemeinsanren Vereinbarring unter
ihnen.
8 2. Tie Liquidation von Gesellschaften (offenen
Handels- und Kommanditgesellschaften), denen als
Gesellschafter Untertanen feindlicher Mächte angehören,
wird einem oder nicht weniger als drei Gesellschaftern
übertragen — Untertanen anderer Mächte ebenfalls
auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung unter
diesen.