Full text : Der Wirtschaftskrieg

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15>  Zu  Art.  6,  Ges.  II.
Die  hier  angezogenen  Gesetzesvorschriften  enthalten
eine  Reihe  von  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts
der  bäuerlichen  Grundbesitzer  über  die  Zuweisungsländereien. ­
  Letztere  sind  die  den  Bauern  und.Bauerngemeindcn
  vom  Staate  zugewiesenen  Ländereien,  an
denen  dem  einzelnen  Bauern  ein  Nutzimgs-,  aber  kein
unbeschränktes  Eigentumsrecht  zusteht.  (Vergl.  auch
Klibanski,  „Handbuch  des  gesamten  russ.  Zivilrechts"
1,  S.  199,  Note  4.)
16.  Z  u  A  r  t.  3,  G  e  s.  III.
Vergl.  Anmerkung  11.
17.  Z  u  A  r  t.  4.  G  e  s.  III.
Vergl.  Anmerkung  15.
18.  und  19.  Zu  Art  5  und  7,  Ges.  III.
Der  Beschluß  ist  das  I.  Gesetz.  Vergl.  auch  Anmerkung ­
  1.
(„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung"  vom  18.  März  1915.)
Das  Ministerium  des  Innern  hat,  wie  die  „Birshewija
  Wjedomosti"  melden,  einen  Gesetzentwurf  ausgearbeitet, ­
  wodurch  die  Wirkung  des  Gesetzes  über  die
Zwangsliquidation  von  deutschem  Grundbesitz  auf  das
Gouvernement  Nowgorod  ausgedehnt  werden  soll,
in  welchem  deutscher  Grundbesitz  nicht  erwünscht  ist.
Die  russischen  Bauern  des  genannten  Gouvernements
hatten  das  Ministerium  des  Innern  gebeten,  das  Liquidationsgesetz ­
  auf  das  ganze  Gouvernement  auszudehnen.
Das  Handelsministerium,  dem  der  Gesetzentwurf  zur
Begutachtung  vorgelegt  wurde,  äußerte  sich  dahin,  daß
die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  auf  das
ganze  Gouvernement  Nowgorod  nicht  erwünscht  sei,  daß
aber  der  Grundbesitz  feindlicher  Staatsangehöriger  in
der  Nähe  des  Baltischen  Meeres  zwangsweise  liquidiert
werden  müsse.
(„Neues  Wr.  Tagblatt"  vom  5.  Juni  1915.)
In  Sachen  von  Liquidationen  deutschen  Grundbesitzes ­
  hat  der  Minister  des  Innern  ein  Rundschreiben
an  die  Gouverneure  erlassen,  worin  einige  Erläuterungen ­
  über  die  Termine  der  Liquidation  und  Ausnahmen ­
  von  dem  betreffenden  Gesetz  usw.  gegeben
werden.  Zum  Schluß  heißt  es  darin,  wie  der  „Russkoje
  Slowo“  berichtet:
Den  Beamten  möge  eingeschärft  werden,  daß,  falls
durch  ihre  Fahrlässigkeit  irgendwo  das  Gesetz  vom
2.  Februar  1915  sich  als  nicht  voll  angewandt  und
irgend  ein  zu  liquidierendes  Immobil  sich  als  im  Besitze ­
  des  früheren  Inhabers  erweisen  sollte,  die  Schuld
strengstens  geahndet  würde.
(„Deutscher  Rcichsanzeigcr"  Nr.  125  vom  31.  Mai  1915.)
Allerhöchste  Entschließung  über  d  i  e  E  i  n  r  ä  u  m  u  n  g
des  Rechtes  an  die  Baucrnagrarbank,  auf
eigene  Rechnung  Grundbesitz  der  Angehörigen ­
  und  Auswanderer  feindlicher
Staaten  anzukaufen.
(Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen
vom  24.  Mai.  6.  Juni  1915,  Nr.  145.)
In  dem  am  1/14.  Mai  1915  Allerhöchst  bestätigten ­
  Beschluß  des  Finanzkomitees  wurde,  in  Abänderung ­

  des  Punktes  2  des  am  23.  Juli—5.  August
1915  Allerhöchst  bestätigten  Beschlusses  des  Finanzkomitees ­
  u.  and.  verfügt:
Der  Bauernagrarbank  wird  das  Recht  eingeräumt,
Grundbesitz  und  Landgüter,  welche  österreichischen,
ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen  sowie
auch  Auswanderern  aus  diesen  Ländern,  die  unter
russischer  Staatsangehörigkeit  stehen,  gehören  auf  eigene
Rechnung  anzukaufen.
Ausnahme  vom  Verbot  für  feindliche  Ausländer,
Funktionen  bei  der  Verwaltung  von  Versicherungsgesellschaften ­
  und  Immobilien  einzunehmen,
bezogen  auf  gewisse  Kategorie»  von  Ausländern.
(Enthalten  sub  Art.  1067  in  der  Sammlung  der  Gesetze ­
  und  Regierungsverordnungen  vom  14./27.  Mai,
Nr.  139  ex  1915.,
Der  Herr  uno  Kaiser  hat  anr  28.  April/10.  Mai
über  Antrag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.-Sml.,  Bd.  I,  1.  Te>l,
Ausg.  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  des
Art.  VII  des  am  2./15.  Februar  1915  Allerhöchst  bestätigten ­
  Ministerratsbeschlusses  über  den  Bodenbesitz
und  die  Bodennutzung  österreichischer,  ungarischer,
deutscher  und  türkischer  Staatsangehöriger  und  der
anderen  einschlägigen  Bestimmungen  anzuordnen  geruht:
Allen  österreichischen,  ungarischen  und  deutschen
Staatsangehörigen  slawischer,  italienischer  oder  französischer ­
  Abstammung,  ingleichen  den  türkischen  Untertanen ­
  christlicher  Religion,  welche  irgend  eine  Funktion
bei  Versicherungsgesellschaften  oder  in  der  Verwaltung
von  Liegenschaften  einnehmen  und  um  die  Aufnahme
in  den  russischen  Untertanenverband  eingekommen  sind,
wird  gestattet,  in  den  erwähnten  Funktionen  zu  verbleiben, ­
  wenn  hiezu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Zustimmung ­
  des  Ministers  des  Innern  erfolgt.
ö.  Prozeßfähigkeit  der  feindlichen
Ausländer.
Zirkular.
Justizministerium,  Departement  1,  Juriskonsultenabteilung.

An  die  Herren  Oberpräsidenten  und  Staatsanwälte
der  Gerichtshöfe,  die  Präsidenten  und  Staatsanwälte
der  Kreisgerichte  und  an  die  Vorsitzenden  der  Friedensrichtergremien. ­

Nach  den  dem  Ministerium  zugekommenen  Mitteilungen ­
  sind  in  der  Praxis  Zweifel  über  die  folgenden
Fragen  aufgetaucht  und  von  den  Gerichtsbehörden  zum
Teile  widersprechend  gelöst  worden.
1.  1.  Haben  Anspruch  auf  Rechtsschutz  die  österreichischen, ­
  ungarischen,  deutschen  und  türkischen  Untertanen, ­

a)  außerhalb  Rußland  wohnhafte,
b)  in  Rußland  befindliche;
2.  Aktiengesellschaften,
a)  die  auf  Grund  internationaler  Abmachungen  anerkannt ­
  wurden,
            
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