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15> Zu Art. 6, Ges. II.
Die hier angezogenen Gesetzesvorschriften enthalten
eine Reihe von Beschränkungen des Verfügungsrechts
der bäuerlichen Grundbesitzer über die Zuweisungsländereien.
Letztere sind die den Bauern und.Bauerngemeindcn
vom Staate zugewiesenen Ländereien, an
denen dem einzelnen Bauern ein Nutzimgs-, aber kein
unbeschränktes Eigentumsrecht zusteht. (Vergl. auch
Klibanski, „Handbuch des gesamten russ. Zivilrechts"
1, S. 199, Note 4.)
16. Z u A r t. 3, G e s. III.
Vergl. Anmerkung 11.
17. Z u A r t. 4. G e s. III.
Vergl. Anmerkung 15.
18. und 19. Zu Art 5 und 7, Ges. III.
Der Beschluß ist das I. Gesetz. Vergl. auch Anmerkung
1.
(„Norddeutsche Allgemeine Zeitung" vom 18. März 1915.)
Das Ministerium des Innern hat, wie die „Birshewija
Wjedomosti" melden, einen Gesetzentwurf ausgearbeitet,
wodurch die Wirkung des Gesetzes über die
Zwangsliquidation von deutschem Grundbesitz auf das
Gouvernement Nowgorod ausgedehnt werden soll,
in welchem deutscher Grundbesitz nicht erwünscht ist.
Die russischen Bauern des genannten Gouvernements
hatten das Ministerium des Innern gebeten, das Liquidationsgesetz
auf das ganze Gouvernement auszudehnen.
Das Handelsministerium, dem der Gesetzentwurf zur
Begutachtung vorgelegt wurde, äußerte sich dahin, daß
die Ausdehnung des Gesetzes vom 2. Februar auf das
ganze Gouvernement Nowgorod nicht erwünscht sei, daß
aber der Grundbesitz feindlicher Staatsangehöriger in
der Nähe des Baltischen Meeres zwangsweise liquidiert
werden müsse.
(„Neues Wr. Tagblatt" vom 5. Juni 1915.)
In Sachen von Liquidationen deutschen Grundbesitzes
hat der Minister des Innern ein Rundschreiben
an die Gouverneure erlassen, worin einige Erläuterungen
über die Termine der Liquidation und Ausnahmen
von dem betreffenden Gesetz usw. gegeben
werden. Zum Schluß heißt es darin, wie der „Russkoje
Slowo“ berichtet:
Den Beamten möge eingeschärft werden, daß, falls
durch ihre Fahrlässigkeit irgendwo das Gesetz vom
2. Februar 1915 sich als nicht voll angewandt und
irgend ein zu liquidierendes Immobil sich als im Besitze
des früheren Inhabers erweisen sollte, die Schuld
strengstens geahndet würde.
(„Deutscher Rcichsanzeigcr" Nr. 125 vom 31. Mai 1915.)
Allerhöchste Entschließung über d i e E i n r ä u m u n g
des Rechtes an die Baucrnagrarbank, auf
eigene Rechnung Grundbesitz der Angehörigen
und Auswanderer feindlicher
Staaten anzukaufen.
(Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen
vom 24. Mai. 6. Juni 1915, Nr. 145.)
In dem am 1/14. Mai 1915 Allerhöchst bestätigten
Beschluß des Finanzkomitees wurde, in Abänderung
des Punktes 2 des am 23. Juli—5. August
1915 Allerhöchst bestätigten Beschlusses des Finanzkomitees
u. and. verfügt:
Der Bauernagrarbank wird das Recht eingeräumt,
Grundbesitz und Landgüter, welche österreichischen,
ungarischen, deutschen oder türkischen Untertanen sowie
auch Auswanderern aus diesen Ländern, die unter
russischer Staatsangehörigkeit stehen, gehören auf eigene
Rechnung anzukaufen.
Ausnahme vom Verbot für feindliche Ausländer,
Funktionen bei der Verwaltung von Versicherungsgesellschaften
und Immobilien einzunehmen,
bezogen auf gewisse Kategorie» von Ausländern.
(Enthalten sub Art. 1067 in der Sammlung der Gesetze
und Regierungsverordnungen vom 14./27. Mai,
Nr. 139 ex 1915.,
Der Herr uno Kaiser hat anr 28. April/10. Mai
über Antrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87
der Staatsgrundgesetze (Ges.-Sml., Bd. I, 1. Te>l,
Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung des
Art. VII des am 2./15. Februar 1915 Allerhöchst bestätigten
Ministerratsbeschlusses über den Bodenbesitz
und die Bodennutzung österreichischer, ungarischer,
deutscher und türkischer Staatsangehöriger und der
anderen einschlägigen Bestimmungen anzuordnen geruht:
Allen österreichischen, ungarischen und deutschen
Staatsangehörigen slawischer, italienischer oder französischer
Abstammung, ingleichen den türkischen Untertanen
christlicher Religion, welche irgend eine Funktion
bei Versicherungsgesellschaften oder in der Verwaltung
von Liegenschaften einnehmen und um die Aufnahme
in den russischen Untertanenverband eingekommen sind,
wird gestattet, in den erwähnten Funktionen zu verbleiben,
wenn hiezu in jedem einzelnen Falle die Zustimmung
des Ministers des Innern erfolgt.
ö. Prozeßfähigkeit der feindlichen
Ausländer.
Zirkular.
Justizministerium, Departement 1, Juriskonsultenabteilung.
An die Herren Oberpräsidenten und Staatsanwälte
der Gerichtshöfe, die Präsidenten und Staatsanwälte
der Kreisgerichte und an die Vorsitzenden der Friedensrichtergremien.
Nach den dem Ministerium zugekommenen Mitteilungen
sind in der Praxis Zweifel über die folgenden
Fragen aufgetaucht und von den Gerichtsbehörden zum
Teile widersprechend gelöst worden.
1. 1. Haben Anspruch auf Rechtsschutz die österreichischen,
ungarischen, deutschen und türkischen Untertanen,
a) außerhalb Rußland wohnhafte,
b) in Rußland befindliche;
2. Aktiengesellschaften,
a) die auf Grund internationaler Abmachungen anerkannt
wurden,