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Der Regierungskommissär und der Stellvertreter,
falls ihn dieser bei der Sitzung vertritt, haben keine
entscheidende Stimme und können auch nicht an der
Abstimmung teilnehmen.
Art. 4. Der Prisenkommission ist ein Schrift
führer ohne Stimmrecht beigegeben, welcher aus den
Funktionären der Zentralverwaltung der Marine mit
nicht geringerem Grade als Abteilungsvorstand ge
wählt wird.
Der Schriftführer wird durch einen Stellvertreter,
welcher ihn im Falle zeitweiser Verhinderung vertritt,
seinerseits unterstützt.
Der Schriftführer-Stellvertreter wird aus der
Mitte der Funktionäre des Marineministeriums, des
Ministeriums des Äußern und des Justiz- und Kultus
ministeriums von nicht geringerem Grade als der erste
Sekretär gewählt.
Art. 5. Der Vorsitzende, die ordentlichen und Er
satzmitglieder der Prisenkommission, der Regierungs
kommissär, sein Stellvertreter und der Schriftführer
werden von uns mittels Dekret über Antrag des Ma-
rineministeriums, des Ministers des Äußern, des Jnstiz-
und Kultusministers ernannt.
Der Schriftführerstellvcrtreter wird durch Dekret
derselben Minister ernannt.
Art. 6. Die Prisenkommission setzt in den ersten
Sitzungen eine Geschäftsordnung behufs Abwicklung
ihrer Tätigkeit fest.
Diese Geschäftsordnung wird in der Gazetta
llffiziale kundgemacht werden.
Art. 7. Die Beschlüsse der Kommission sind
gültig, wenn an den Sitzungen mindestens 5 Mitglieder
unter Einrechnung des Vorsitzenden oder eines Stell
vertreters teilnehmen.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident
oder sein Stellvertreter den Ausschlag.
Art. 8. Die Parteien haben das Recht, an den
Präsidenten der Kommission gerichtete Schriftstücke vor
zubringen.
Art. 9. Die Agenten der auswärtigen Mächte,
welche bei der kgl. Regierung akkreditiert sind, können
an den Regierungskommissär bei der Prisenkommission
jene Bemerkungen richten, welche Sie als im Interesse
ihrer Staatsbürger gelegen erachten.
Art. 10. Die Urteile der Prisenkommission müssen
mit Gründen versehen sein, sie sind keiner Appellation,
Opposition oder Widerruf, unterworfen. Abgesehen von
den Rekursen an den obersten Kassationshof in den
Fristen und nach den Bestimmungen des Art. 3 des
Gesetzes vom 31. März 1877. Nr. 3761 (2. Serie).
Art. 11. Die Entscheidungen der Prisenkommission
werden dem Minister des Äußern und der Marine
innerhalb 8 Tagen seit ihrer Fällung bekanntgegeben.
Art. 12. Die Sekretariats- und sonstigen Neben
auslagen für das Funktionieren und den Dienst der
Prisenkommission werden aus den außerordentlichen
Fonds bestritten, welche in Anbetracht der internationalen
Ereignisse zur Verfügung des Marineministers stehen
werden.
g der Prisenkommission.
vom 5. Juli 1915s Nr. 167.)
Artikel I. Die Kommission wird vom Vorsitzenden
einberufen, so oft dieser es als zweckmäßig erachtet.
Ter Schriftführer wird das Sitzungsprotokoll der
Kommission führen.
Artikel 2. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
zwei Vorsitzende-Stellvertreter.
Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des
Vorsitzenden wird letzterer provisorisch durch einen der
zwei Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 3. Um womöglich die ordentliche Zahl von
7 Votanten beizubehalten, kann der Vorsitzende ein
ordentliches Mitglied, welches abwesend oder verhindert
ist, durch eines der Ersatzmitglieder ersetzen, wobei nach
Tunlichkeit das Kriterium der Kategorie nach Artikel 2
des Dekretes der Statthalterschaft vom 30. Mai 1915,
Nr. 807, zu beachten ist.
Artikel 4. Der Marincministcr leitet sämtliche
Akten, welche für das Gericht der Prisenkommission von
Interesse sind, an den Regierungskommissär und setzt
hievon den Vorsitzenden in Kenntnis.
Der Regierungskommissär wird im Wege des
Marineministeriums von jeder Staatsbehörde jene
weiteren Dokumente oder Erläuterungen begehren können,
die er als notwendig ansehen wird.
Artikel 5. Der Regiecungskommissär wird die
Sache vor die Kommission zur einschlägigen Erledigung
bringen.
Die diesbezügliche Eingabe wird im Konunissions-
sckreiariate samt den Aktenfaszikeln hinterlegt werden.
Artikel 6. Der Vorsitzende bestätigt mittels eigenen
Erlasses die erwähnte Hinterlegung.
Ter Erlaß wird in der „Gazetta Ufsiciale" des
Reiches durch den Schriftführer kundgemacht, wobei die
Artikel wie 7 bis 11 der vorliegenden Geschäftsordnung
wiedergegeben werden und sofort im Wege des Mini
steriums des Äußern den diplomatischen Agenten jener
Staaten mitgeteilt, denen die Sorge um die Inter
essenten, welche aus den Akten hervorgehen, über
antwortet ist.
Artikel 7. Die Akten werden im Sekretariate
10 Tage hindurch bleiben. Letztere laufen vom Datum
der Veröffentlichung des Erlasses, von dem im früheren
Artikel die Rede ist, in der „Gazetta Ufsiciale" des
Reiches ab.
Diese Frist wird durch den Vorsitzenden von Amts
wegen oder über Ersuchen des Regiernngskommissärs
oder einer der interessierten Teile verlängert oder ab
gekürzt werden.
Artikel 8. Innerhalb der in Artikel 7 erwähnten
Frist müssen die Parteien, welche Ansprüche gegen die
Rechtmäßigkeit der Prisen geltend machen wollen,
entweder persönlich oder durch einen bei einem Ober
landesgerichte des Reiches eingetragenen Advokaten,
welcher eine besondere Vollmacht aufweisen muß, ihre
Eigenschaft rechtfertigen und ihr Domizil in Rom
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Geschäftsordnun
(„Gazetta Ufsiciale"