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5. Zeugen und Sachverständige erhalten Ge
bühren nach Maßgabe der Gcbührenvcrordnnng vom
30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878, 173,1914, S. 214).
Die dadurch entstehenden Koste» fallen dem Antrag
steller zur Last.
6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte er
forderlichen Anordnungen können von der obersten
Heeres- oder Flottenbehörde unmittelbar bei dem
Reichskommissär angeregt werden.
Zu Z 2 der Verordnung.
7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren
die Bekanntmachungen von dem Patentamt erlassen
sind, steht jedermann frei.
8. Das Reich wird in Bezug auf das ihm zu
stehende Forderungsrecht durch den Präsidenten des
Patentamtes vertreten.
„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 155 vom 5. Juli 1915.)
Verordnung des Bundesrates vom
7. M a i 1915, betreffend die Verlängerung der
im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
vom 2. Juli 1011 vorgesehene» Prtoritäts-
friften.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des
Gesetzes betreffend die Ermächtigung des Bundes
rates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom
4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Ver
ordnung erlassen:
8 1. Die im Artikel 4 der revidierten Pariser
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen
tums vom 2. Juni 1911 (R.-G.-Bl. 1913, S. 209)
vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht
vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zum Ab
lauf von sechs Monaten von der Beendigung des
Kriegszustandes an, längstens aber bis zum
30. Juni 1916 verlängert; der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als be
endet anzusehen ist.
Diese Vorschrift findet zugunsten von Ange
hörigen ausländischer Staaten Anwendung, wenn
und insoweit in diesen Staaten nach einer im Reichs
gesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung *) die
Prioritätsfristen zugunsten der deutschen Meichs-
angehörigen verlängert sind.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung**) in Kraft.
Bekanntmachung, betreffend die Ver
längerung der Prioritütsfristen in Frankreich.
Vom 28. Juni 1915.
Aus Grund des 8 1, Absatz 2 der Verordnung
des Brindesrates, betreffend die Verlängerung der
*) Bekanntmachungen des Reichskanzlers von,
13. Mai 1915 und 15. Juli 1915, betreffend die Ver
längerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten
(Brasilien, Dänemark, Schweiz).
**) Die Verkündung geschah in der am 8. Mai
1915 ausgegebenen Nr. 56 des Reichs-Gesetzblattes.
im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom
2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom
7. Mai 1915 (Reichs - Gesetzbl. S. 272) wird hie
durch bekanntgemacht, daß in Frankreich die bezeich
neten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August
'1914 abgelaufen sind, für die Dauer der Feindselig
keiten und darüber hinaus bis zu bestimmten, dem
nächst festzusetzenden Tagen zugunsten der Ange
hörigen derjenigen Verbandsländer, die den franzö
sischen Staatsangehörigen denselben Vorteil ge
währen, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der
deutschen Staatsangehörigen verlängert sind.
(„Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.)
Anläßlich des Kriegszustandes sind ferner auch
erlassen worden die Verordnungen des Bundes
rates vom 10. September 1914 *), betreffend
vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrrchtes
(bezüglich der Anwendung dieser Verordnung in der
Praxis des kaiserlichen Patentamtes, siehe Blatt für
Patent-, Muster- und Zeichenwesen Nr. 10, S. 335 ff.
und Nr. 12, S. 383/384, Jahrgang 1914) und
die Verordnung des Bundesrates, betreffend weitere
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Ge
brauchsmusterrechtes vom 31. März 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 212).
5. Außerkraftsetzung der Handelsver
träge. Behandlung feindlicher Zollgüter.
Einfuhrverbote.
a) Wirkung des Außerkrafttretens von Handels
verträgen.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. beschlossen, daß die
infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Han
delsverträge mit den gegen das Deutsche Reich krieg
führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zoll
behandlung von Waren, die aus meistbegünstigten
Ländern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich
in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder
Zollagern befinden, ohne Einfluß bleiben soll.
(„Reichsanzeiger" Nr. 187 vom 11. August 1914.)
d) Behandlung feindlicher Zollgüter.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung
folgende Verordnung erlassen:
8 1. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung innerhalb der Reichsgrerrze für
*) Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
20. Februar 1915 (Belgien, Hsterreich, Ungarn, Por-
tugal, Frankreich), vom 12. März 1915 (Schweden),
vom 13. Mai 1915 (Brasilien und Griechenland).