Full text : Der Wirtschaftskrieg

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5.  Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  Gebühren ­
  nach  Maßgabe  der  Gcbührenvcrordnnng  vom
30.  Juni  1878  (R.-G.-Bl.  1878,  173,1914,  S.  214).
Die  dadurch  entstehenden  Koste»  fallen  dem  Antragsteller ­
  zur  Last.
6.  Die  für  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte  erforderlichen ­
  Anordnungen  können  von  der  obersten
Heeres-  oder  Flottenbehörde  unmittelbar  bei  dem
Reichskommissär  angeregt  werden.
Zu  Z  2  der  Verordnung.
7.  Die  Einsicht  der  Urkunden,  auf  Grund  deren
die  Bekanntmachungen  von  dem  Patentamt  erlassen
sind,  steht  jedermann  frei.
8.  Das  Reich  wird  in  Bezug  auf  das  ihm  zustehende ­
  Forderungsrecht  durch  den  Präsidenten  des
Patentamtes  vertreten.
„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  155  vom  5.  Juli  1915.)
Verordnung  des  Bundesrates  vom
7.  M  a  i  1915,  betreffend  die  Verlängerung  der
im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft ­
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
vom  2.  Juli  1011  vorgesehene»  Prtoritätsfriften.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des
Gesetzes  betreffend  die  Ermächtigung  des  Bundesrates ­
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.,  vom
4.  August  1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung ­
  erlassen:
8  1.  Die  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums ­
  vom  2.  Juni  1911  (R.-G.-Bl.  1913,  S.  209)
vorgesehenen  Prioritätsfristen  werden,  soweit  sie  nicht
vor  dem  31.  Juli  1914  abgelaufen  sind,  bis  zum  Ablauf ­
  von  sechs  Monaten  von  der  Beendigung  des
Kriegszustandes  an,  längstens  aber  bis  zum
30.  Juni  1916  verlängert;  der  Reichskanzler  bestimmt
den  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Kriegszustand  als  beendet ­
  anzusehen  ist.
Diese  Vorschrift  findet  zugunsten  von  Angehörigen ­
  ausländischer  Staaten  Anwendung,  wenn
und  insoweit  in  diesen  Staaten  nach  einer  im  Reichsgesetzblatte ­
  enthaltenen  Bekanntmachung  *)  die
Prioritätsfristen  zugunsten  der  deutschen  Meichsangehörigen
  verlängert  sind.
8  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung**)  in  Kraft.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung ­
  der  Prioritütsfristen  in  Frankreich.
Vom  28.  Juni  1915.
Aus  Grund  des  8  1,  Absatz  2  der  Verordnung
des  Brindesrates,  betreffend  die  Verlängerung  der
*)  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  von,
13.  Mai  1915  und  15.  Juli  1915,  betreffend  die  Verlängerung ­
  der  Prioritätsfristen  in  ausländischen  Staaten
(Brasilien,  Dänemark,  Schweiz).
**)  Die  Verkündung  geschah  in  der  am  8.  Mai
1915  ausgegebenen  Nr.  56  des  Reichs-Gesetzblattes.

im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom
2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,  vom
7.  Mai  1915  (Reichs  -  Gesetzbl.  S.  272)  wird  hiedurch ­
  bekanntgemacht,  daß  in  Frankreich  die  bezeichneten ­
  Fristen,  soweit  sie  nicht  vor  dem  1.  August
'1914  abgelaufen  sind,  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten ­
  und  darüber  hinaus  bis  zu  bestimmten,  demnächst ­
  festzusetzenden  Tagen  zugunsten  der  Angehörigen ­
  derjenigen  Verbandsländer,  die  den  französischen ­
  Staatsangehörigen  denselben  Vorteil  gewähren, ­
  mithin  bis  auf  weiteres  auch  zugunsten  der
deutschen  Staatsangehörigen  verlängert  sind.
(„Deutscher  Neichsanzeiger"  Nr.  153  vom  2.  Juli  1915.)

Anläßlich  des  Kriegszustandes  sind  ferner  auch
erlassen  worden  die  Verordnungen  des  Bundesrates ­
  vom  10.  September  1914  *),  betreffend
vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des
Patent-,  Gebrauchsmuster-  und  Warenzeichenrrchtes
(bezüglich  der  Anwendung  dieser  Verordnung  in  der
Praxis  des  kaiserlichen  Patentamtes,  siehe  Blatt  für
Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesen  Nr.  10,  S.  335  ff.
und  Nr.  12,  S.  383/384,  Jahrgang  1914)  und
die  Verordnung  des  Bundesrates,  betreffend  weitere
Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-  und  Gebrauchsmusterrechtes ­
  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  212).
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge. ­
  Behandlung  feindlicher  Zollgüter.
Einfuhrverbote.
a)  Wirkung  des  Außerkrafttretens  von  Handelsverträgen. ­

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  beschlossen,  daß  die
infolge  des  Krieges  eingetretene  Aufhebung  der  Handelsverträge ­
  mit  den  gegen  das  Deutsche  Reich  kriegführenden ­
  Staaten  bis  auf  weiteres  auf  die  Zollbehandlung ­
  von  Waren,  die  aus  meistbegünstigten
Ländern  stammen  oder  die  auf  deutsche  Rechnung  sich
in  deutschen  Zollausschlußgebieten,  Freibezirken  oder
Zollagern  befinden,  ohne  Einfluß  bleiben  soll.
(„Reichsanzeiger"  Nr.  187  vom  11.  August  1914.)
d)  Behandlung  feindlicher  Zollgüter.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  zum  Zwecke  der  Vergeltung
folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Waren,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens
dieser  Verordnung  innerhalb  der  Reichsgrerrze  für
*)  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom
20.  Februar  1915  (Belgien,  Hsterreich,  Ungarn,  Portugal,
  Frankreich),  vom  12.  März  1915  (Schweden),
vom  13.  Mai  1915  (Brasilien  und  Griechenland).
            
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