Full text: Der Wirtschaftskrieg

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„festes Eisenbahnmaterial" sind u. a. Schienen, 
Schwellen, Drehscheiben, Brückenteile anzusehen. 
Relative Konterbande sind ferner diejenigen 
Gegenstände und Stosse, die seitens des Deutschen 
Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden. 
Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird 
den verbündeten und neutralen Regierungen be 
kanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe 
mitgeteilt. 
Gegenstände und Stosse, die für kriegerische 
Zwecke nicht verwendbar sind, können nicht als 
Kriegskonterbande erklärt werden. 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden 
Gegenstände nicht erklärt werden: 
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, 
roher Flachs, roher Hanf und andere Rohstoffe 
der Textilindustrie sowie die daraus gesponne 
nen Garne; 
2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; 
3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen; 
4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 
5. natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß 
der für die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate 
und Phosphate; 
6. Erze; 
7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß 
des Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dach 
ziegel ; 
8. Porzellan und Glaswaren; 
9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten 
Stoffe; 
10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu 
ihrer Herstellung bestimmten Materialien, und 
Firnis; 
11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron 
in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak 
und Kupfervitriol; 
12. Maschinen für Landwirtschaft, Bergbau, Textil 
industrie und Buchdruckerei; 
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und 
Korallen; 
14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschen 
uhren außer Chronometern; 
15. Mode- und Galanteriewaren; 
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
17. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und" zum 
Wohnungsschmucke, Bureaumöbel und Bureau- 
bedarf. 
Als Kriegskonterbande können ferner nicht ange 
sehen werden: 
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur 
Pflege der Kranken und Verwundeten dienen, je 
doch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewich 
tiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung 
angefordert werden können, wenn sie die unter 
29 vorgesehene Bestimmung haben; 
2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des 
Schiffes, auf dem sic vorgefunden werden, oder 
zuin Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere 
dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
I. Zusatz zur Prisenordnuug vom 30. Sep 
tember 1900. 
(R.-G.-Bl. 1914, S. 441.) 
Vom 18. Oktober 1914. 
Ich bestimme hiemit, daß in der Prisenordnuug 
vom 30. September 1909 in Ziffer 23 folgende beiden 
Nummern hinzugefügt werden; 
13. Kupfer (unbearbeitet); 
16. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren. 
II. Zusatz zur Prisenordnung vom 30. Sep 
tember 1909. 
(R.-G.-Bl. 1914 S. 481.) 
Vom 23. November 1914. 
Ich bestimme hiemit im Anschluß an die Anord- 
nung vom 18. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 441), daß 
in der Prisenordnung vom 30. September 1909 in 
Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hin 
zugefügt werden: 
17. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere 
auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlen 
teer ; 
18. Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. 
III. Zusatz zur Prisenordnuug vom 80. Sep 
tember 1999. 
Vom 14. Dezember 1914. 
Ich bestimme hiermit im Anschluß an die An 
ordnung vom.23. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 481), 
daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 
in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern 
hinzugefügt werden: 
19. Aluminium. 
20. Nickel. 
IV. Bekanntmachung über die Behandlung von 
Feuerungsmaterial als relative Konterbande. 
Vom 17. November 1914. 
Ziffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. Sep 
tember 1909 (R.-G.-Bl. 1914, S. 275) wird dahin 
erläutert: 
Mit Ausnahme von einigen sehr harten über 
seeischen Hölzern, wie Pockholz, Palisander, Ebenholz 
und dergleichen, sind alle Holzarten in unbearbeiteter 
oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konter 
bande anzusehen, weil sie sich als Feuerungsmaterial 
verwenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich 
als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten 
zählen auch Grubenhölzer und Papicrhölzcr, roh oder 
entrindet. Dagegen sind diejenigen Holzarten nicht zum 
Feuerungsmateriale zu rechnen, welche infolge ihrer 
Bearbeitung durch Menschenhand oder Maschinen eine 
so erhebliche Wertsteigecung ersahren haben, daß ihre 
Benutzung als Feuerungsmaterial mit ihrem durch die 
Bearbeitung erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem 
Einklang stehen würde.
	        
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