24
„festes Eisenbahnmaterial" sind u. a. Schienen,
Schwellen, Drehscheiben, Brückenteile anzusehen.
Relative Konterbande sind ferner diejenigen
Gegenstände und Stosse, die seitens des Deutschen
Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden.
Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird
den verbündeten und neutralen Regierungen be
kanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe
mitgeteilt.
Gegenstände und Stosse, die für kriegerische
Zwecke nicht verwendbar sind, können nicht als
Kriegskonterbande erklärt werden.
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden
Gegenstände nicht erklärt werden:
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute,
roher Flachs, roher Hanf und andere Rohstoffe
der Textilindustrie sowie die daraus gesponne
nen Garne;
2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra;
3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen;
4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;
5. natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß
der für die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate
und Phosphate;
6. Erze;
7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß
des Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dach
ziegel ;
8. Porzellan und Glaswaren;
9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten
Stoffe;
10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu
ihrer Herstellung bestimmten Materialien, und
Firnis;
11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron
in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak
und Kupfervitriol;
12. Maschinen für Landwirtschaft, Bergbau, Textil
industrie und Buchdruckerei;
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und
Korallen;
14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschen
uhren außer Chronometern;
15. Mode- und Galanteriewaren;
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten;
17. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und" zum
Wohnungsschmucke, Bureaumöbel und Bureau-
bedarf.
Als Kriegskonterbande können ferner nicht ange
sehen werden:
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur
Pflege der Kranken und Verwundeten dienen, je
doch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewich
tiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung
angefordert werden können, wenn sie die unter
29 vorgesehene Bestimmung haben;
2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des
Schiffes, auf dem sic vorgefunden werden, oder
zuin Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere
dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind.
I. Zusatz zur Prisenordnuug vom 30. Sep
tember 1900.
(R.-G.-Bl. 1914, S. 441.)
Vom 18. Oktober 1914.
Ich bestimme hiemit, daß in der Prisenordnuug
vom 30. September 1909 in Ziffer 23 folgende beiden
Nummern hinzugefügt werden;
13. Kupfer (unbearbeitet);
16. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren.
II. Zusatz zur Prisenordnung vom 30. Sep
tember 1909.
(R.-G.-Bl. 1914 S. 481.)
Vom 23. November 1914.
Ich bestimme hiemit im Anschluß an die Anord-
nung vom 18. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 441), daß
in der Prisenordnung vom 30. September 1909 in
Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hin
zugefügt werden:
17. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere
auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlen
teer ;
18. Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure.
III. Zusatz zur Prisenordnuug vom 80. Sep
tember 1999.
Vom 14. Dezember 1914.
Ich bestimme hiermit im Anschluß an die An
ordnung vom.23. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 481),
daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909
in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern
hinzugefügt werden:
19. Aluminium.
20. Nickel.
IV. Bekanntmachung über die Behandlung von
Feuerungsmaterial als relative Konterbande.
Vom 17. November 1914.
Ziffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. Sep
tember 1909 (R.-G.-Bl. 1914, S. 275) wird dahin
erläutert:
Mit Ausnahme von einigen sehr harten über
seeischen Hölzern, wie Pockholz, Palisander, Ebenholz
und dergleichen, sind alle Holzarten in unbearbeiteter
oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konter
bande anzusehen, weil sie sich als Feuerungsmaterial
verwenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich
als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten
zählen auch Grubenhölzer und Papicrhölzcr, roh oder
entrindet. Dagegen sind diejenigen Holzarten nicht zum
Feuerungsmateriale zu rechnen, welche infolge ihrer
Bearbeitung durch Menschenhand oder Maschinen eine
so erhebliche Wertsteigecung ersahren haben, daß ihre
Benutzung als Feuerungsmaterial mit ihrem durch die
Bearbeitung erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem
Einklang stehen würde.